Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Batterierechts (BattDG) zur Verbändeanhörung versandt. Damit soll das bisherige Batteriegesetz (BattG) aufgehoben und ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) geschaffen werden.
Ziel ist die Anpassung des deutschen Rechts an die neue Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung – EU-BattVO). Die EU-BattVO ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen sowie Umsetzungsspielräume.
Nach der Pressemitteilung des BMUV soll das neue BattDG zum 25. August 2025 inkrafttreten und folgende wesentliche Regelungen beinhalten:
"Das BattDG knüpft dabei an den bisherigen Strukturen des BattG im Bereich der Entsorgung von Altbatterien an und entwickelt diese weiter. Hierdurch sollen Strukturen, die sich bisher bereits bewährt haben, erhalten bleiben. Die erfolgreiche Praxis bei Geräte-Altbatterien, dass die Pflichten der Hersteller durch kollektive Systeme erfüllt werden, soll auch auf Altbatterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln, wie E-Bikes, E-Scootern oder ähnlichen sowie auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien ausgeweitet werden. Gerade die lithiumhaltigen Batterien sind mit Brandgefahren verbunden. Daher ist eine sachgemäße Entsorgung hier besonders wichtig. Insofern ist die Ausweitung der bewährten Strukturen auf die weiteren Batteriearten auch zentral für den Brandschutz. Der Gesetzesentwurf erweitert zudem die Rückgabemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher."
Das BMUV ist insbesondere „an Ihrer Einschätzung zur Beteiligung aller Hersteller an Organisationen für Herstellerverantwortung interessiert (Pflicht-vs.-Kann-Regelung).“ In Abschnitt 4 sieht der Gesetzesentwurf erweiterte Rücknahmepflichten für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien sowie eine Pfandpflicht für Starterbatterien (§ 19 BattG) vor.
Laut Referentenentwurf entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1 Millionen Euro. Wesentliche Neuerungen seien im Vergleich zu den bisherigen Regelungen die Rücknahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Geräte- und LV-Altbatterien (§ 13 BattDG), Pfandpflicht für Starterbatterien (§ 19 BattDG).