Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das seit 2012 geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) setzt die Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um. Es gilt eine fünfstufige Abfallhierarchie:
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten der §§ 53 + 54 KrWG und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.
Heizwertklausel wird gestrichen
Mit der Streichung der Heizwertklausel gelten die Vorgaben der Abfallhierarchie im Rahmen der Verwertungspflicht der Abfallerzeuger und Besitzer nunmehr unmittelbar. Wurde nach bisheriger Rechtslage der Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertungsmaßnahmen bei Erfüllung der Heizwertklausel vermutet, muss der ökologische Gleichrang bzw. die beste Umweltoption nunmehr durch den Abfallerzeuger oder Besitzer dargelegt und ggf. nachgewiesen werden.
Fahrzeugkennzeichnung (§ 55 KrWG)
Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden. Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Anzeigepflicht (§ 53 KrWG)
Sammler und Beförderer, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit vor dem ersten Transport bei ihrer zuständigen Unteren Abfallbehörde anzeigen. Zuständige Behörden sind in NRW die Unteren Abfallbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte am Hauptsitz des Betriebes. Wenn Sie neben der reinen Abfalltransporttätigkeit auch eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage betreiben, die von der Bezirksregierung genehmigt wurde, ist die Bezirksregierung Arnsberg auch Ihr Ansprechpartner für die Bestätigung der Anzeige bzw. die Beförderungserlaubnis.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie pro Kalenderjahr weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle und/oder weniger als 2 t gefährliche Abfälle sammeln bzw. befördern.
Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG)
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Erlaubnis benötigt. Ausgenommen sind zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Im Verfahren werden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Transportunternehmens geprüft. Die Beförderungserlaubnis ersetzt die frühere Transportgenehmigung. 
Eine Übersicht des Umweltministeriums Baden-Württemberg (> Link) gibt eine Hilfestellung zur Abgrenzung, ob eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht besteht. Weitere Informationen finden Sie in den Vollzugshinweisen zu den §§ 53 bis 55 KrWG, die zwar rechtlich nicht bindend sind, aber die Interpretation aus Sicht der Vollzugsbehörden darstellen.