Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Elektrostoff-Verordnung

Seit dem 9. Mai 2013 gilt die ElektroStoffVerordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die ElektroStoffVerordnung setzt die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (englisch Restriction of Hazardous Substances; sogenannte RoHS-2-Richtlinie vom 8. Juni 2011) in deutsches Recht um.
Mit Inkrafttreten der ElektroStoffVerordnung gelten die Anforderungen der RoHS-2-Richtlinie auch in Deutschland. Der bisher geltende § 5 des Elektrogerätegesetzes (ElektroG) zur Umsetzung der RoHS-1-Richtlinie 2002/95/EG ist damit aufgehoben.
Welche Produkte fallen unter die Verordnung?
Die Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, d. h. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
Dabei wird der Anwendungsbereich in zeitlichem Abstand nach und nach auf alle Produkte ausgeweitet, soweit keine ausdrückliche Ausnahme greift. Wie bereits bisher sind die Kategorien
  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
sowie
10. Automatische Ausgabegeräte
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ElektroStoffVerordnung betroffen.
Die Aufschlüsselung der jeweiligen Übergangsfristen für die weiteren Kategorien 8, 9 sowie 11 ergibt folgendes Bild:
Ab 22. Juli 2014 werden erstmalig
  • medizinische Geräte sowie nichtindustrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
ab 22. Juli 2016 werden erstmalig
  • In-vitro-Diagnostika,
ab 22. Juli 2017 werden erstmalig
  • industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente
und ab 22. Juli 2019 werden erstmalig
  • alle sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte, d. h. auch solche, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind, erfasst.
Dabei gelten die Anforderungen nur für neue, jeweils nach dem genannten Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Produkte.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt und der Handlungshilfe im Downloadbereich.