Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) verpflichtet Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger von gefährlichen Abfällen, ihre Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und andere Nachrichten elektronisch zu führen, digital zu signieren und zu übermitteln. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen von allen Beteiligten in der Reihenfolge Erzeuger – (ggfs. mehrere) Beförderer – Entsorger digital signiert werden. Rechtliche Grundlage ist die Nachweisverordnung (NachwV).
Ausnahmen
Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Abfallerzeuger, die Abfälle einem Einsammler im Rahmen der Sammelentsorgung übergeben (Sammelentsorgungsverfahren) sind ebenfalls ausgenommen. Nach § 21 NachwV besteht die Ausnahme, dass die Übernahmescheine in Papierform geführt werden dürfen. Der Abfalleinsammler muss jedoch die Daten zusätzlich elektronisch erfassen und in sein elektronisches Register überführen.
ZKS Abfall
Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligt, muss sich zunächst bei der ZKS-Abfall registrieren und dort ein Postfach einrichten oder ein Postfach eines gewählten Providers nutzen. Über die ZKS-Abfall muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Im elektronischen Nachweisverfahren werden die Begleitscheinnummern durch die ZKS-Abfall vergeben.
Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligt, muss sich zunächst bei der ZKS-Abfall registrieren und dort ein Postfach einrichten oder ein Postfach eines gewählten Providers nutzen. Über die ZKS-Abfall muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Im elektronischen Nachweisverfahren werden die Begleitscheinnummern durch die ZKS-Abfall vergeben.
Länder-eANV
Unter der Bezeichnung elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) stellen die Länder ein Webportal bereit, das die Eingabe und den Austausch der Nachweisdaten ermöglicht. Damit einher geht auch die Registrierung des Teilnehmers am elektronischen Verfahren. Der Zugang zum Länder-eANV erfolgt über das Internet, eine spezielle Software ist nicht erforderlich. Es erfolgt aber auch keine Speicherung der Daten und damit auch keine Registerführung durch das Länder-eANV.
Unter der Bezeichnung elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) stellen die Länder ein Webportal bereit, das die Eingabe und den Austausch der Nachweisdaten ermöglicht. Damit einher geht auch die Registrierung des Teilnehmers am elektronischen Verfahren. Der Zugang zum Länder-eANV erfolgt über das Internet, eine spezielle Software ist nicht erforderlich. Es erfolgt aber auch keine Speicherung der Daten und damit auch keine Registerführung durch das Länder-eANV.