Produktverantwortung

Batteriegesetz (BattG)

Durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) wird der Quecksilbergehalt in Batterien und Knopfzellen begrenzt. Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent (fünf Milligramm pro Kilogramm) Quecksilber enthalten, ist verboten.
Das gilt auch für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent (20 Milligramm pro Kilogramm). Lediglich in einigen wenigen Anwendungen sind Gerätebatterien von der Cadmiumbeschränkung ausgenommen. Hierzu zählen Not- oder Alarmsysteme, Notbeleuchtungen und medizinische Ausrüstung. Fahrzeug- und Industriebatterien unterliegen nicht dem Cadmiumverbot.
Das BattG richtet sich nicht nur an Hersteller und Inverkehrbringer, sondern auch an den (Online-) Handel. Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und die Gerätealtbatterien den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen.
Die Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten durch Beteiligung an einem der herstellereigenen Rücknahmesysteme. Die aktuell zugelassenen Systeme finden Sie beim Bundesumweltministerium.
Kennzeichnung
Alle Batterien und Akkus sind mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ zu kennzeichnen. Zusätzlich sind Hersteller verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen der Metalle zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird.
BattG-Melderegister
Hersteller und Importeure dürfen Batterien und Akkumulatoren nur dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA) im Batteriegesetz-Melderegister anzeigen und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegen. Das Melderegister ist öffentlich. Welche Angaben bei der Registrierung erforderlich sind, ist in der "Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes - BattGDV" festgelegt (siehe "Weitere Informationen").
Davon sind aber nicht nur Batteriehersteller und -importeure betroffen, sondern auch Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.