Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
Seit 1. Juli 2022 gelten weitere Regelungen für weniger Verpackungsmüll
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) werden Vorschriften der Einwegkunststoff-Richtlinie und der Abfallrahmen-Richtlinie sowie weitergehende Änderungen umgesetzt. Die Vorgaben treten in mehreren Schritten gestaffelt bis zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die IHK-Organisation hatte sich in einer Stellungnahme zu einigen Punkten kritisch geäußert.
Ausweitung der Registrierungspflicht
Nutzer von sogenannten Serviceverpackungen haben jetzt eine Registrierungspflichten bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (SSVR). https://lucid.verpackungsregister.org/
Serviceverpackungen sind die Verpackungen, die erst direkt vor dem Verkauf befüllt werden wie beispielsweise Eisbecher, Pizzakartons oder Brötchentüten und Einschlagpapier für Brot beim Bäcker sowie Aluschalen für warme Gerichte. Diese Pflicht trifft auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen.
§ 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.
Angaben im Verpackungsregister
Bei der Registrierung im Verpackungsregister ist künftig die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen zusätzliche Angaben leisten, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Arten von Verpackungen und Einweggetränkeverpackungen. Es wird geregelt, dass Hersteller eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Ausweitung der Nachweispflicht
Hersteller von Transportverpackungen und Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen seit dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen.
Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation soll nach Materialart und Masse aufgeschlüsselt sein. Sie ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen
E-Commerce
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diese haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.
Diese Pflicht greift ebenfalls seit dem 1. Juli 2022.
Höherer Recyclinganteil
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Recyclinganteil von mindestens 25 % haben. Ab 2030 steigt dieser Anteil auf mindestens 30 %. Nicht unter diese Regelung fallen Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind.
Ausweitung der Pfandpflicht
Seit dem 1. Januar 2022 ist gilt die erweiterte Pfandpflicht auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024. Es gilt aber eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.
Seit 2023 Pflicht zu Mehrweg-Alternative im „to-go“-Bereich
Vertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die „to-go“-Getränke und „take-away-Essen“ anbieten, haben seit dem 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, müssen aber von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse befüllen.
Bevollmächtigung
Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
DIHK-Merkblatt
Die DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt erstellt. Da die Umsetzung einiger Regelungen noch nicht abschließend bzw. ausdrücklich geklärt ist, wird das Merkblatt nochmals zeitnah ergänzt.