Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Strom- und Gaspreisbremse – Übersicht und FAQs

Gaspreisbremse – Übersicht

Bei der Wärme- und Gaspreisbremse wird zwischen zwei Gruppen unterschieden

Gruppe 1

Die erste Gruppe umfasst private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen Bei Erdgas, u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Diese Verbraucherinnen und Verbraucher werden bereits durch die 2 Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett.

Gruppe 2

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet.
Hinweis: Bei der Einteilung in die jeweilige Gruppe wird jede Netzentnahmestelle einzeln betrachtet und nicht der Gesamtverbrauch des Unternehmens. 

Gaspreisbremse – FAQs

Was gilt für KWK-Anlagen?

Für selbst genutzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder deren Kundinnen und Kunden, die im Bereich der Wärme nicht gefördert werden, gilt die Gaspreisbremse. Die Anlagen werden entsprechend der obigen Kriterien den beiden Gruppen zugeordnet. Reine Stromerzeugungsanlagen auf Gasbasis sind hingegen von einer Förderung ausgeschlossen.

Wie wird entlastet?

Gruppe 1

Die Preisbremse gilt für die erste Gruppe ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Konkret wird für ein Kontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ein Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh garantiert. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Auch hier gilt die Preisbremse zunächst bis Ende 2023.

Gruppe 2

Die zweite Gruppe (Großverbraucher) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Die Entlastung greift schon ab Januar 2023 und gilt zunächst bis Ende 2023.

Arbeitsplatzerhalt als Bedingung ab 2 Millionen Beihilfehöhe (Gas- und Strompreisbremse)

Übersteigt die Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse sowie weiterer Energiebeihilfen im Kontext des befristeten Krisenrahmens der EU infolge der Aggression Russlands 2 Millionen Euro, verpflichtet die Entlastung das Unternehmen zu einem Arbeitsplatz-, bzw. Standorterhalt. Der Standorterhalt wird in der Regel durch eine Standort- und Transformationsvereinbarung zwischen Tarif- oder Betriebsparteien (Arbeitgeber/Betriebsrat) oder im paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat nachgewiesen.
Sollten derartige Mitbestimmungsstrukturen nicht existieren, müssen betroffene Unternehmen dies bei Inanspruchnahme der Unterstützung anzeigen und einen langfristigen Erhalt von mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze mindestens ein Jahr über das Ende der Unterstützung hinaus nachweisen. Wird dies nicht umgesetzt, ist die erhaltene Förderung zurückzuerstatten.
Weitere Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie auf den FAQ-Seiten des DIHKs:
  • FAQ-Liste zur Gaspreisbremse
  • FAQ zur Strompreisbremse: weitere noch nicht auf der DIHK-Seite veröffentlichte FAQs finden Sie hier:
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat außerdem eigene FAQs für die Gas- und Strompreisbremse veröffentlicht:

Strompreisbremse – Übersicht

Die Bundesregierung unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Stromverbrauchern, für die unterschiedliche Regelungen gelten sollen.

Gruppe 1: Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh

Hierzu gehören alle privaten Haushalte, Gewerbe und Industrie mit einem Standard-Last-Profil (SLP) unterhalb eines Stromverbrauchs von 30.000 Kilowattstunden. Für diese erste Gruppe soll die Strompreisbremse ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gruppe 2: Jahresverbrauch größer 30.000 kWh

Hierunter fallen industrielle und gewerbliche Stromverbraucher mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) ab einem Stromverbrauch von über 30.000 Kilowattstunden. Auch dort soll die Preisbremse ab dem 1. Januar 2023 greifen.

Strompreisbremse – FAQs

Wie wird entlastet?

Gruppe 1: Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh

Für ein Kontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs (Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021) soll ein Bruttopreis von 40 Cent je Kilowattstunden gelten. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen für Haushalts- und Gewerbekunden entsprechend.

Gruppe 2: Jahresverbrauch größer 30.000 kWh

Für ein Kontingent von 70 Prozent des jährliches Verbrauchs 2021 soll ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunden gelten. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen für die RLM-Kunden entsprechend.

Arbeitsplatzerhalt als Bedingung ab 2 Millionen Beihilfehöhe (Gas- und Strompreisbremse)

Übersteigt die Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse 2 Millionen Euro, verpflichtet die Entlastung das Unternehmen zu einem Arbeitsplatzerhalt (siehe oben).
Weitere Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie auf den FAQ-Seiten des DIHKs
  • FAQ-Liste zur Gaspreisbremse 
  • FAQ zur Strompreisbremse: weitere noch nicht auf der DIHK-Seite veröffentlichte FAQs finden Sie hier:
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat außerdem eigene FAQs für die Gas- und Strompreisbremse veröffentlicht: