Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Konsultationen im Bereich "Energie" & "Nachhaltigkeit"

In unregelmäßigen Abständen bietet die Landes- bzw. Bundesregierung Ihnen die Möglichkeit über öffentlichen Konsultationen an politischen Entscheidungen und Maßnahmen mitzuwirken. Die aktuell laufenden Konsultationsverfahren zu den Themen "Energie" und "Nachhaltigkeit" finden Sie hier.

Einrichtung des endgültigen CBAM-Registers – Bitte um Hinweise für eine Stellungnahme bis zum 22. Nov. 2024

Nach dem Übergangsregister soll mit dieser Verordnung das richtige CBAM-Register eingerichtet werden. Die Verordnung regelt die Datensammlung und -verwaltung, die Funktionen und den Betrieb der digitalen Plattform sowie die Interaktionen zwischen CBAM-Anmeldern, nationalen Behörden und Zollbehörden. Der Zeitplan ist kritisch: Das Register soll am 31. Dezember 2024 voll funktionsfähig sein und ab Januar 2025 bei der Zulassung von CBAM-Anmeldern zum Einsatz kommen.
Grundsätzlich hat das Register richtige Funktionalitäten, insbesondere:
  1. Interoperabilität mit anderen Systemen: Die CBAM-Plattform wird an das Einheitliche Zollfenster der EU sowie an die Systeme zur Registrierung und Identifikation von Wirtschaftsteilnehmern (EORI) und Überwachungssysteme (SURV3) angeschlossen, um einen lückenlosen Datenaustausch zu gewährleisten. Durch standardisierte Schnittstellen können zoll- und importbezogene Daten sicher und in Echtzeit übermittelt werden.
  2. Betrieb und Wartung: Die Europäische Kommission ist für den Betrieb und die kontinuierliche Wartung des Registers zuständig. Nationale Behörden können jedoch lokale Komponenten hinzufügen und pflegen. Ein Notfallplan wird implementiert, um den Betrieb auch bei technischen Ausfällen sicherzustellen.
Die Funktionalitäten greifen auch Forderungen auf, die DIHK und BDI gemeinsam im Juni 2024 formuliert hatten. Unsere Forderungen umfassen insgesamt die folgenden Punkte. Wir bitten um Hinweise und Ergänzungen:
  • Die Zolldaten der importierten CBAM-Güter pro Importeur sollten auf Basis dessen EORI-Nummer direkt ins Register eingespielt werden. Das meldepflichtige Unternehmen prüft, korrigiert und ergänzt diese dann. Weiterhin sollten kleine Meldepositionen zu einer Meldeposition zusammengefasst werden können, beispielsweise gleichartige Waren unter 50 kg.
  • Das CBAM-Register sollte in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt werden.
  • Es sollte eine funktionsfähige Übersichtsversion zum Melden von Daten ohne Registrierung geben.
  • Die Fehlermeldungen müssen einfach verständlich sein, um die Erstellung und Abgabe der CBAM-Berichte zu beschleunigen.
  • Bei der Eingabe der Daten sollte den Nutzern ersichtlich sein, ob Daten auf Positionseben im System gespeichert wurden. Es sollte sichergestellt werden, dass Daten, die versehentlich gelöscht wurden, wiederhergestellt werden können.
  • Sollte es zu Systemüberlastungen oder -ausfällen kommen, sollte es systemseitig eine Mitteilung geben, sobald das System wieder stabil ist und eine weitere Dateneingabe wieder möglich ist.
  • Es muss möglich sein, dass Unternehmen CBAM-Berichte herunterladen können.
  • Die Möglichkeit eines konzerneinheitlichen CBAM-Reporting (also ein CBAM-Deklarant für mehrere Unternehmensteile, Tochtergesellschaften o. ä.) würde bei größeren Unternehmen oder Unternehmensverbünden den administrativen Aufwand zum Teil deutlich reduzieren.
  • Gleichzeitig muss es für Vertreter mehrerer anderer Unternehmen (bspw. Zolldienstleister) möglich sein, Informationen je vertretenes Unternehmen anzugeben, um dies nicht umständlich auf Positionsebene einpflegen zu müssen. Dann wäre auch ein separater Bericht pro vertretenes Unternehmen möglich. Der derzeit im Übergangsregister erstellte Bericht enthält abschließend die Informationen aller vertretenen Unternehmen, sodass dieser datenschutzrechtlich nicht an die Vertretenen ausgehändigt werden kann.
  • Importdaten sollten zentral von der Zollverwaltung vorab zur Verfügung gestellt werden, nicht erst nach dem Hochladen des CBAM-Berichts. Dies würde auch helfen, sicherzustellen, dass Unternehmen vollständige CBAM-Berichte abgeben.
  • Eine „System to System connection“ muss unbedingt gewährleistet sein, damit bei hohen Volumen nicht einzelne Angaben gemacht werden müssen. Ein Excel-Upload reicht nicht aus.
  • Der Excel-Upload sollte zudem dahingehend vereinfacht werden, so dass Auswertungen aus bekannten Zollsoftwares einfach ergänzt und eingespielt werden können.
  • Aktuell ist es nicht möglich, Daten fortlaufend, beispielsweise direkt nach dem Import, im CBAM-Portal einzugeben, da man nur nach Ablauf des Quartals im Folgemonat den neuen Bericht eröffnen kann. Es wäre für viele Unternehmen hilfreich, wenn es die Möglichkeit gäbe, die Daten direkt nach der Einfuhr ins System einzugeben.
  • Für Unternehmen ist es unerlässlich mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf über Wartungsarbeiten, die am CBAM-Portal durchgeführt werden, informiert zu werden. Auch eine Mitteilung über aktuelle Störungen im Portal wäre sehr hilfreich.
  • Auf EU-Ebene sollte eine Servicestelle/ein Helpdesk eingerichtet werden, die/der fachliche Einzelanfragen bearbeitet. Obwohl Helpdesks bei den nationalen CBAM-Behörden vorgesehen sind, können diese bei Problemen oder technischen Fragen nur begrenzt weiterhelfen. Die technischen Lösungen für das Register sowie die Umsetzung der Berichtspflicht liegen in der Zuständigkeit der EU-Kommission.
Die Möglichkeit zur Beteiligung an der Einrichtung des endgültigen CBAM-Registers haben Sie hier.

Zulassung von CBAM-Anmeldern – Bitte um Hinweise für eine Stellungnahme bis zum 22. Nov. 2024

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Zulassung von CBAM-Anmeldern geöffnet. Damit wir eine Stellungnahme verfassen können, bitten wir um Hinweise bis zum 22. Nov. 2024. Die Konsultation ist wichtig, weil durch die Bestellung der CBAM-Anmelder der gesamte weitere Berichtsprozess betroffen ist. Die Verordnung legt den Rahmen für die Bestätigung durch die nationale Behörde (DEHSt) fest.
Der delegierte Rechtsakt legt das Verfahren für die Zulassung von CBAM-Anmeldern fest. Er sieht die Einrichtung eines zentralen CBAM-Registers vor, das sowohl die Beantragung als auch die Verwaltung der Zulassungen für CBAM-Anmelder elektronisch ermöglichen soll.
Die Hauptpunkte des Rechtsakts umfassen:
  1. Antragsverfahren: CBAM-Anmelder müssen sich über das CBAM-Register registrieren. Sie müssen vollständige Informationen zu ihrem Unternehmen, wie z.B. die EORI-Nummer, Kontaktinformationen und zusätzliche Compliance-Dokumente, bereitstellen (kurze Liste im Anhang der Verordnung). Änderungen im Antrag können vor der abschließenden Entscheidung durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
  2. Zulassungsprüfung: Die zuständige nationale Behörde prüft den Antrag und kann zusätzliche Informationen verlangen oder Anfragen stellen, wenn der Antragssteller nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich registriert ist. Für bestimmte Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden vereinfachte Verfahren angeboten, um die administrative Belastung zu reduzieren. Es wird darauf geachtet, dass nur vertrauenswürdige Antragsteller zugelassen werden.
  3. Bedingungen für finanzielle und operationale Leistungsfähigkeit: Antragsteller müssen eine ausreichende finanzielle Stabilität nachweisen, und die Anträge werden auf schwerwiegende Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen überprüft. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Garantien verlangen, insbesondere wenn eine hohe Menge an CBAM-Zertifikaten erforderlich ist.
  4. Datenmanagement und Schutzmaßnahmen: Das CBAM-Register beinhaltet strenge Datenschutzmaßnahmen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nur für die Zulassung werden notwendige personenbezogene Daten verarbeitet, und der Zugang ist auf zuständige Behörden beschränkt.
  5. Einsprüche und Überprüfung: Antragsteller haben das Recht auf Einspruch, falls die Zulassung verweigert wird, und können Änderungen an der Bewertung der zuständigen Behörde beantragen.
Die Regelung soll ab dem 31. Dezember 2024 in Kraft gelten.
Wir fragen:
  • Ist der zeitliche Rahmen angemessen, um den CBAM-Prozess praktikabel durchzuführen?
  • Sind die Angaben angemessen und leistbar?
  • Sehen Sie Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten?
Die Möglichkeit zur Beteiligung an der Zulassung von CBAM-Anmeldern haben Sie hier.
Stand: 12.11.2024