Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
Energieaudit
Unternehmen, die keine kleinen und mittelständischen Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition sind, müssen alle vier Jahre gemäß Energiedienstleistungsgesetz ein Energie-Audit nach DIN EN 16247 durchführen, zuletzt bis zum 5. Dezember 2023. Durch die Änderung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie und die Umsetzung im EDLG und EnEfG ändern sich die Kriterien für die Auditpflicht.
Als “Unternehmen” wird „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile“ betrachtet. Berücksichtigt wird der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste. Dabei sollen sich betroffene Unternehmen an der Abrechnung des Hauptenergieträgers orientieren.
Das BAFA hat ein Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs veröffentlicht. Der Gesamtenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens muss alle im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.) umfassen. Vermietete Gebäude/Standorte sind bei dem Unternehmen, welches diese Räumlichkeiten betrieblich nutzt bzw. angemietet hat, zu bilanzieren. Die verwendeten Energieträger und -kosten müssen in kWh und Euro/a online angegeben werden. Dazu enthält das Merkblatt eine Umrechnungstabelle.
Auditpflicht bis Ende 2023
Gemäß § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) waren alle unabhängigen Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit mehr als 250 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro (Nicht-KMU) verpflichtet, regelmäßig ein Energieaudit durchzuführen.
Das Energieaudit musste demnach mindestens alle vier Jahre spätestens bis zu den Stichtagen des 5. Dezembers der Jahre 2015, 2019, 2023 usw. durchgeführt werden. Wenn ein Unternehmen die KMU-Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erstmals "gerissen" hatte, musste es das Energieaudit unabhängig von diesen Fristen innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmalig als Nicht-KMU gilt, abgeschlossen haben.
Zum Kreis der Betroffenen zählten auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen/ Einrichtungen und kommunale Eigenbetriebe, sobald sie wirtschaftlich tätig waren und nicht überwiegend einer hoheitlichen Tätigkeit nachgegangen sind.
Unabhängig von diesen Kriterien galt jedes Unternehmen als Nicht-KMU, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert wurden. Bei Beteiligungen autonomer Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern lag der Schwellenwert bei mindestens 50 Prozent.
Alle Nicht-KMUs mussten innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine Meldung abgeben, die folgende Informationen umfasste:
- Angaben zum Unternehmen,
- Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
- Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
- die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
- die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
- die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).
Ausgenommen von der Verpflichtung sind Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.
Änderung ab 2024
Die Energiemanagement- bzw. Energie-Auditpflicht orientiert sich künftig nicht mehr an der KMU-Grenze, sondern am Gesamtenergieverbrauch. Das sieht Artikel 11 der Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 vor, der durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in deutsches Recht umgesetzt wird.
Das EnEfG legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (18. November 2023) des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben müssen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021
Innerhalb der 20-Monatsfrist sind die Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 GWh (voraussichtliche Anhebung auf 2,77 GWh) müssen angelehnt an die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen lassen und
- innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
- Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
- Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
- Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Für Unternehmen, die bereits auditpflichtig sind und die den Schwellenwert übertreffen, orientiert sich der vierjährige Turnus am letzten Audittermin. Erstmals auditpflichtige Unternehmen sollen ihr erstes Audit spätestens ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist durchführen.
Die Bundesregierung plant in einem Änderungsgesetz zu EDLG und EnEfG, die inhaltlichen Anforderungen an Energieaudits in § 8a EDLG durch ein Änderungsgesetz um folgende Punkte zu ergänzen:
- Erfassung der Zufuhr und der Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI)
- Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien
- Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz
Audit nach DIN EN 16247-1
Das Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Dabei geht es um eine umfassende Pflicht zur Datenerhebung und Bewertung, weniger um eine externe Zertifizierungspflicht.
Die Audits können durch externe Berater oder durch interne Experten durchgeführt werden. Die Auditoren müssen dafür eine geeignete Ausbildung nachweisen und sich regelmäßig weiterbilden.
- Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …),
- Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung,
- mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
- hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung (z. B. Provisionen),
- unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein (z. B. Stabsstelle)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt ein Register, in das sich die bisher nicht öffentlich gelisteten Auditoren eintragen müssen. Das BAFA veröffentlicht die Auditoren auf Wunsch zudem in einer öffentlichen Datenbank externer Energieauditoren, sofern sie die Fachkunde erfüllen. Der Nachweis der regelmäßigen Fortbildung ist für alle externen Auditoren Pflicht, erstmals bis zum 26. November 2022. Die Fachkunde aller anderen bzw. interner Auditoren muss ggf. bei den Stichproben der BAFA nachgewiesen werden.
Alternativen zum Energieaudit
Alternativ zum Energieaudit können die betroffenen Unternehmen auch ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein europäisches Umweltmanagementsystem nach EMAS III inkl. einer umfassenden energetischer Bewertung einführen.
Bußgelder drohen
Die Nichtdurchführung eines Energieaudits kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Stichprobenkontrolle
Das BAFA führt bei jährlich 5 Prozent der Nicht-KMU automatisierte Stichprobenkontrollen durch. Die ausgewählten Unternehmen erhalten vom BAFA eine schriftliche Aufforderung, das elektronische Formular zur Nachweisführung auszufüllen. Die Richtigkeit der Angaben ist in einem gesonderten PDF-Formular zu bestätigen. Der Nachweis über ein durchgeführtes Energieaudit erfolgt ebenfalls über ein PDF-Formular. Beide Formulare müssen mit dem Formular zur Nachweisführung hochgeladen werden.
Quellen: BAFA, BMWK, IHK Lippe zu Detmold.