Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Beihilfen: Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Für die Gewährung von Beihilfen zur Vermeidung von Carbon Leakage im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels (BEHG) müssen Unternehmen spätestens ab dem 01.01.2023 ein gemäß §10 BECV ausreichend zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. 

Betroffene und erforderliche Maßnahmen

Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen. 
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung, dass ein entsprechendes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend. Ab 2023 müssen Unternehmen am Ende eines Abrechnungsjahres den Betrieb eines entsprechenden Energiemanagementsystems nachweisen. Ein Nachweis erfordert grundsätzlich, die Prüfung durch eine prüfungsbefugte Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierung von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 BECV vornehmen dürfen. 
Der Nachweis über die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems erfolgt durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid in das EMAS-Register der für das EMAS zuständigen Stelle. Bei einem nicht zertifizierten Energiemanagementsystems genügt eine Erklärung, bis zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechendes Energiemanagementsystem zu betreiben. Bei Erfüllung durch eine Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, ist dieser durch eine Mitgliedschaftsbestätigung zu erbringen. Eine Überprüfung der Mitgliedschaftsbestätigung durch die prüfungsbefugte Zertifizierungsstelle ist nicht notwendig. 
Der Nachweis über das Vorliegen eines vollständig implementierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 kann mit dem amtlichen Formular (Formular 1449) der Zollverwaltung erfolgen (Erklärungen und Download hier). 

Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen 

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfe auch an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten Maßnahmen, welche vom Energie- oder Umweltmanagementsystem identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.  
Für 2023 und 2024 muss die aufgewendete Investitionssumme mindestens 50 Prozent (ab 2025 mind. 80%) der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen. Ist die Investitionssumme aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen geringer als diese Mindestschwellwerte, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Werden keine weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert, müssen im Abrechnungsjahr keine Investitionen getätigt werden. Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag des Vorjahres, kann der Überschuss in den nachfolgenden vier Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden. 
Generell gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn sie einen positiven Kapitalwert (gemäß DIN EN 17463 – Ausgabe Februar 2020, gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 BECV) aufweist.  
Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses können anerkannt werden, wenn sie die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, welcher unterhalb der in der Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte liegt. Maßnahmen können nur in Sektoren angerechnet werden, für welche Produkt-Benchmarks definiert wurden. Beispiele für anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen befinden sich im Hinweispapier auf Seite 13-14. 
Auch durch einen Energieträgerwechsel können Verbesserungen der Energieeffizienz erfolgen (bspw. durch Umstieg von Brennstoff auf Stromnutzung). In diesem Falle ist zusätzlich zu der Einsparung der Endenergie auch eine CO2-Einsparung oder THG-Einsparung nachzuweisen.   
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt für alle Investitionen die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Diese liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben ist oder eine Dekarbonisierung des Produktionsprozesses stattfindet. Nur in Ausnahmefällen kann für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, die Auftragsvergabe an Dritte als maßgeblicher Zeitpunkt gelten. 
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nicht doppelt geltend gemacht werden. Die Kosten einer Klimaschutzmaßnahme die bereits im Rahmen der Strompreiskompensation für die 4. Handelsperiode des EU-ETS (SPK-Förderrichtlinie) geltend gemacht wurden, können nicht angerechnet werden. Eine anteilige Aufteilung ist jedoch möglich.  
Maßnahmen, welche von Energiedienstleistern beziehungsweise innerhalb von Contracting-Verträgen durchgeführt werden, können nur dann anerkannt werden, wenn dem antragstellenden Unternehmen die Maßnahme eindeutig zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für die Zuordnung von Leasing-Gegenständen bieten die für Handels- und Steuerbilanz maßgeblichen Erlasse des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen. Abweichungen sind im Einzelfall zu begründen. 
Für diese Nachweisführung für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird die DEHSt rechtzeitig vor dem Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2023 entsprechende Berechnungstools zur Verfügung stellen. 

Quelle: DIHK