Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) und Anwendungshilfe

Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen

Ladenöffnungszeiten in NRW

Dieses Merkblatt erläutert das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG-NRW) und die Ausnahmen in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (LadenöffnungsVO). Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr.
Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist als Bestandteil des sogenannten "Entfesselungspakets I" im Frühjahr 2018 novelliert worden. Die Änderung des Gesetzes ist am 30.03.2018 in Kraft getreten und enthält folgende Kernpunkte:
  • Verkaufsstellen dürfen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
  • An jährlich höchstens acht (vormals vier) nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
  • Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
  • Der Anlassbezug ist in seiner vorherigen Form entfallen. Stattdessen müssen nunmehr Sachgründe angegeben werden, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen:
    • Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
    • Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines zukunftsfähigen stationären Einzelhandelsangebotes
    • Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
    • Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
    • Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen
  • Eine Öffnungsmöglichkeit von Lebensmittelgeschäften am 24. Dezember, falls dieser auf einen Sonntag fällt, wurde abgeschafft. Bäckereien dürfen dann aber weiterhin bis 14.00 Uhr öffnen.
Die Landesregierung will die Kommunen, den Handel und andere Beteiligte unterstützen und hat auf Grundlage des neuen Gesetzes, der gesetzgeberischen Grundlagen und einschlägiger Rechtsprechung eine Anwendungshilfe (Stand: 8. Mai 2018) erarbeitet. Diese ist überarbeitet worden und im Februar 2020 in überarbeiteter Form erneut veröffentlich worden. Dies erfolgte in Abstimmung mit dem Städtetag Nordrhein-Westfalen und dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen. Die Anwendungshilfe erläutert den Hintergrund der neuen Regelungen zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen (§ 6 LÖG NRW) und gibt Antworten auf Fragen zu typischen Anwendungskonstellationen. Die Anwendungshilfe steht hier auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums zum Download zur Verfügung.

Begriffsbestimmungen

Die Rechtsprechung, die seinerzeit zum Bundesladenschlussgesetz entwickelt wurde, wird voraussichtlich in einigen Punkten fortgelten, da die neue Regelung bei verschiedenen Begriffsbestimmungen mit demselben Wortlaut arbeitet.

Verkaufsstellen

Das Ladenöffnungsgesetz verwendet den Begriff der Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte und sonstige Verkaufseinrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Erforderlich ist eine feste Errichtung, die sich zumindest für kurze Zeit aus einer Verbindung mit dem Boden ergibt. Es reicht aus, wenn die Verbindung mit dem Boden durch das Gewicht zustande kommt.
Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind
  • Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden.
  • Gast- und Speisewirtschaften, da die Waren nicht zur Mitnahme, sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
  • Tische und Handwagen, da es an einer Verbindung mit dem Boden fehlt.
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt.
    Eine geschlossene Veranstaltung liegt vor, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Eine geschlossene Veranstaltung liegt nicht vor, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann erworben werden kann.

Feiertage

Welche Tage als Feiertage gelten ist gesetzlich für NRW festgelegt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag

Ladenöffnungszeiten

Für die Verkaufsstellen gibt es keine Einschränkung der Öffnungszeiten an Werktagen.
Ansonsten ist an Sonn- und Feiertagen das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz verboten.
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, können zur Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10:00 bis 14:00 Uhr geöffnet werden. Auch Verkaufsstellen nach § 5 Absatz 1 LÖG NRW dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein. Für Volksfeste, Messen, Märkte und Ausstellungen gelten weiterhin besondere Ausnahmen nach der Gewerbeordnung.

Sonderregelungen für Verkauf an Sonn- u. Feiertagen

Unter anderem in den folgenden Konstellationen ist der Verkauf in und außerhalb von Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen möglich:
  • Gewerbliche Anbieter, deren Angebot überwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren besteht: Öffnung für fünf Stunden möglich, dabei ist Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes zu nehmen. Die Öffnung ist nicht zulässig am Ostermontag, Pfingstmontag und dem 2. Weihnachtstag
  • wenn eine Öffnung an Sonntagen erfolgt, ist auf die Zeiten deutlich sichtbar hinzuweisen;
  • themenbezogene Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder in einem Museum: Öffnung während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer; wenn eine Öffnung erfolgt, ist auf die Zeiten deutlich sichtbar hinzuweisen;
  • leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr: Angebot außerhalb von Verkaufsstellen möglich;
  • Apotheken: Öffnung zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln möglich; die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss;
  • Tankstellen: ganztägige Öffnung zur Abgabe von Ersatzteilen zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie zur Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich;
  • Stellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs: ganztägige Öffnung für den Verkauf von Reisebedarf möglich, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr; was zum Reisebedarf gehört, listet § 3 Abs. 3 LÖG-NW auf, so zum Beispiel Zeitungen, Stadtpläne, Tabakwaren, Reiseandenken etc.;
  • Gaststättengewerbe: Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig; des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).
  • Die Ordnungsbehörden können zudem an jährlich höchstens acht - nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden - Sonn- oder Feiertagen der Öffnung von Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden gestatten.
    Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
    1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
    2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
    3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
    4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
    5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
  • Von der Freigabe ausgenommen sind:
    1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,
    2. Ostersonntag,
    3. Pfingstsonntag,
    4. der 1. und 2. Weihnachtstag und
    5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
  • In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden folgende Waren verkauft werden:
    • Waren, die für die Orte kennzeichnend sind,
    • Waren zum sofortigen Verzehr und frische Früchte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen.
Die Orte und Ortsteile, die davon Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zur LadenöffnungsVO aufgeführt. Bei der Öffnung sind die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren deutlich sichtbar bekannt zu geben.

Ladenöffnung an Tagen der offenen Tür

Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen. Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.
Verboten ist an Sonn - und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen. Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtsprechung zum Bundesladenschlussgesetz, dass weder der Inhaber/die Inhaberin noch sein/ihr angestelltes Personal am Tag der offenen Tür anwesend sein durften.
Grundsätzlich zulässig ist hingegen die Anwesenheit von Bewachungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigte Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.

Sonderfall: Mischbetriebe, z. B. Kioske

Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb. Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf. Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die örtliche Sperrstunde.

Feiertagsgesetz in NRW

Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW. Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen. Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.

Stand: Dezember 2023