Tourismus

Rund um's Recht - was Unternehmen im Rahmen der UEFA EURO 2024 beachten sollten

Getreu dem Motto: “Ein Tag ohne Fußball ist ein verlorener Tag” – Ernst Happel, findet vom 14. Juni 2024 bis zum 14. Juli 2024 in Deutschland die Fußball-Europameisterschaft der Männer statt. Sechs Spiele sollen dabei in der Host City Dortmund ausgetragen werden.
Die Fußball-Europameisterschaft 2024 ist eine Veranstaltung der UEFA (Union des Associations Européennes de Football), dem europäischen Fußballverband. Der offizielle Name des Turniers lautet UEFA EURO 2024. Die Daten, Spielorte und einen Terminplan zum Download finden Sie hier auf der offiziellen Internetpräsenz der UEFA.
In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie als Unternehmen bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im Kontext der Europameisterschaft achten müssen und welche Voraussetzungen für Public-Viewing Veranstaltungen gelten.

1. Was sind Marken?

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. § 3 Markengesetz). Dabei können Marken beispielsweise Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben oder auch Farbzusammenstellungen sein.
Der Markenschutz entsteht nach § 4 Nr. 1 Markengesetz üblicherweise durch die Eintragung in das Register des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Damit erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke im Rechtsverkehr zu verwenden.

2. Die UEFA und ihre Schutzrechte

Der Name UEFA, das UEFA-Logo und alle Marken von UEFA-Wettbewerben sind urheberrechtlich geschützte Marken. Sie dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Von diesem Schutz umfasst sind auch UEFA-Musik, -Medaillen, -Plakate und Trophäen, die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden. 
Im Übrigen gibt es Markenrechtsinhaber wie adidas, die zum Beispiel das Vermarktungsrecht an dem offiziellen Spielball “Fußballliebe” haben. 
Neben dem
  • offiziellen Emblem der UEFA EURO 2024™,
  • dem offiziellen Maskottchen der UEFA EURO 2024™ („Albärt“),
  • dem Pokal der UEFA EURO 2024™
  • und einigen Grafiken mit den Sehenswürdigkeiten der Austragungsorte,
genießen eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Kombinationen von Begriffen wie zum Beispiel
  • „UEFA EURO 2024“,
  • “UEFA EURO 2024 GERMANY” und
  • „EURO 2024“,
  • die Namen der 10 Spielorte mit dem Zusatz 2024 wie „Dortmund2024“ oder „Munich2024“
  • sowie der offizielle Slogan „United by Football – Vereint im Herzen Europas“
europaweit beziehungsweise international markenrechtlichen Schutz.
Nähere Informationen, was alles im Zusammenhang mit der UEFA 2024 geschützt ist, finden Sie hier.

3. Wie darf ich werben?

Grundsätzlich brauchen Sie, um mit geschützten Logos und Marken zu werben, eine Erlaubnis der UEFA – eine sog. Markenlizenz. Durch den Erwerb einer solchen Lizenz räumt Ihnen der alleinige Rechtsinhaber – hier: die UEFA – ein Nutzungsrecht an der Marke ein. 
Eine Werbung unter Bezugnahme auf die EM kann ausnahmsweise auch ohne Lizenz zulässig sein, wenn die Angabe rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibende Angaben, sind solche die zur Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen können, zum Beispiel ihre Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung und Erbringung (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz).
Eine Werbung darf keine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung, keine gezielte Behinderung oder Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verknüpfung mit der UEFA hervorrufen. Im Übrigen darf die Werbung keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft/Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA oder sonstige Rechtsinhaber darstellen. 
Bitte seien Sie vorsichtig, wie Sie eine Werbung formulieren möchten. Die Zulässigkeit einer Werbung ist stets eine Frage des Einzelfalls.

3.1 Beispiele für zulässige Werbung

Es dürfen allgemeine Werbeaussagen getroffen werden wie zum Beispiel:
  • Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM
  • Fußball in ganz Europa
  • Für den Zeitraum der Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 20 Prozent
  • Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment
  • Fan-Wurst für 2,50 €
  • Großes Fan-Sortiment
  • 10 Prozent Fan-Rabatt auf Geschirr
  • Während der EM gibt es bei dem Kauf von 10 Semmeln eine umsonst
Dekorationen mit Fahnen der Austragungsländer, Bällen und Toren ohne die offiziellen UEFA-Symbole dürfen ebenfalls verwendet werden.

3.2 Beispiele für unzulässige Werbung

Demgegenüber ist nicht empfehlenswert:
  • Verwendung von Marken oder bildliche Logos und Embleme der UEFA beziehungsweise Dritter ohne entsprechende Lizenz
  • Verwendung geschützter Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens (“Euro 2024-Semmeln” oder “Munich 2024-Fernseher”)
  • Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA
  • Hinweis, der den Eindruck erweckt, es handele sich um offizielle UEFA-Ware beziehungsweise spezielle Europameisterschafts-Produkte
  • Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstiger Partner

3.3 Herstellung / Verkauf von Werbeartikeln

Darf ich eigene EURO 2024 Logos entwerfen und verwenden?
Ja und Nein. Ihr Logo darf dem offiziellen Logo nicht ähneln. Wer selbst EURO 2024-Logos entwerfen und verwenden möchte, muss darauf achten, dass keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur EM als Veranstaltung der UEFA herstellbar ist.
Verwendung der Farben Schwarz-Rot-Gold
Die Bundesfarben stellen als solche, also ohne Gestaltung als Fahne oder Flagge, kein Hoheitszeichen dar und dürfen daher grundsätzlich verwendet werden (z. B. Herstellung von schwarz-rot-goldenen Flipflops). Dies hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 22. März 2005 ausdrücklich klargestellt.
Nicht erlaubt ist die Nutzung eines Wappens, einer Flagge oder eines anderen staatlichen Hoheitszeichens im Sinne einer Marke, also unter Vorspiegelung man habe Monopolrechte an der Bundesflagge erworben (vgl. § 145 MarkenG). Näheres dazu finden Sie auch hier.
Darf ich Sammelbilder/Porträts von Fußballspielern geschäftlich/werblich verwenden?
Hier sollten Sie etwaige Urheberrechte an den Bildern beachten. Ohne entsprechende und nachweisebare Zustimmung des Fußballspielers beziehungsweise Urhebers des Bildes ist eine werbliche Verwendung nicht zu empfehlen.
Darf ich Merchandising-Produkte/Fan-Artikel mit offiziellen UEFA-Marken oder Symbolen verkaufen?
Nur mit Lizenz. Auf diese Weise sollen die Kennzeichen (Logos und Markennamen) der UEFA geschützt werden. Mit dem sog. Lizenzvertrag erwerben Sie als Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung dieser Kennzeichen der UEFA für die EM auf bestimmte Produkte. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben werden darf.

4. Gewinnspiele / Sportwetten

Gewinnspiele mit Eintrittskarten dürfen nur von offiziellen Sponsoren der EM ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für gewerbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig.
Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde angeboten werden. Nähere Informationen zu Erlaubnisvoraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie hier.
ACHTUNG: Wer ohne erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich auch strafbar!

5. Folgen rechtswidriger Verwendung

Wer ohne eine Lizenz den Absatz seiner Produkte mit Begriffen wie “EURO 2024” in Bezug auf die EM bewerben möchte, sollte sich vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat einholen. Denn die widerrechtliche Nutzung einer Marke ist gem. §§ 143 ff. Markengesetz straf- und/oder bußgeldbewehrt. 
Darüber hinaus besteht die Gefahr, von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Unter Umständen können auch die mit dem unlauteren Verhalten erzielten Gewinne “abgeschöpft” werden. Dies kann hohe Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich verursachen!

6. Public Viewing

Der Begriff “Public Viewing” bezieht sich auf die Live-Übertragung von im Fernsehen gezeigten Fußballspielen außerhalb des häuslichen Umfelds (öffentlich). 
Die UEFA unterscheidet zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Veranstaltungen. Diese beiden Veranstaltungstypen sind grundsätzlich lizenzpflichtig. Gleichwohl gibt es Ausnahmebereiche, wo keine Lizenz benötigt wird. 
Nähere Informationen zu den Public-Viewing-Regelungen finden Sie auch hier.

6.1 Lizenzfreie Veranstaltungen

“Kleinere” Veranstaltungen sind weder gebühren- noch lizenzpflichtig, obwohl es sich um Public-Viewing-Veranstaltungen handelt.
Eine kleine Veranstaltung liegt vor, wenn 
  • die maximale Kapazität der Veranstaltungen jederzeit bei 300 Personen liegt und
  • es keine kommerziellen Aktivierungen gibt (z. B. Sponsoring-Aktivitäten oder Eintrittsgelder)
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 
Die Organisatoren einer “kleinen Veranstaltung” dürfen Speisen und Getränke verkaufen, wenn sie keine anderen kommerziellen Aktivitäten (wie z. B. Sponsoring) verfolgen. Möglich sind somit auch öffentliche Übertragungen in Bars/Hotels und Restaurants. Achten Sie aber bitte darauf, dass Sie von erhöhten Preisen oder Mindestverzehranforderungen absehen sollten. Auch diese können als eine Art Eintrittsgeld gewertet werden, mithin der ganzen Veranstaltung einen kommerziellen Charakter geben. 
Die UEFA behält sich das Recht vor, diese automatische Zustimmung für Public-Viewing-Veranstaltungen jederzeit zurückzuziehen, wenn Organisatoren nicht den Bedingungen für öffentliche Übertragungen der UEFA entsprechen oder nicht über die erforderlichen örtlichen Genehmigungen verfügen. Insoweit sollten Sie sicherstellen, dass Sie beispielsweise über die notwendigen TV-Abonnements verfügen und auch sonst die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA beachten.

6.2 Lizenzpflichtige Veranstaltungen

Bei den lizenzpflichtigen Veranstaltungen wird – wie eingangs beschrieben – zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Veranstaltungen unterschieden. 
Eine kommerzielle (gewerbliche) Veranstaltung liegt vor, wenn
  • direkte Einnahmen durch den Verkauf von Produkten, Waren und Dienstleistungen generiert und/oder
  • Branding oder andere kommerzielle Aktivierungen für Drittparteien angeboten werden und/oder
  • Eintrittsgeld verlangt wird.
Die Nicht-kommerziellen Veranstaltungen sind zwar lizenzpflichtig, aber kostenfrei. Wohingegen die kommerziellen Veranstaltungen einer Lizenzgebühr unterliegen.
Eine von der UEFA erteilte Lizenz gilt für alle 51 Spiele der Europameisterschaft und muss nicht für jedes Spiel gesondert beantragt werden.

6.3 Sonderregeln für Dortmund

Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass für die Stadt Dortmund als “Host City” andere Regeln gelten als für andere Städte. Innerhalb eines Zwei-Kilometer-Radius um das BVB-Stadion und rund um die “Fanzone” Westfalenpark dürfen keine Public-Viewing-Veranstaltungen stattfinden. Hiervon ausgenommen sind private Veranstaltungen, die schon begrifflich nicht unter das “Public Viewing” fallen. 
“Private” Veranstaltung bedeutet gleichwohl nicht, dass Gäste und Fremde keinen Zutritt erhalten. Wichtig ist vielmehr, dass keine Werbung gemacht und kein Eintritt verlangt wird. Grundsätzlich sind also auch Veranstaltungen in Vereinsheimen und Kleingärten möglich.
Der Zwei-Kilometer-Radius umfasst grob das Kreuz- wie Kaiserviertel, das Saarlandstraßen-Viertel, die Innenstadt und den Alten Markt bist fast zum Hauptbahnhof. Zudem große Teile von Hörde, Hombruch und Barop. 
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Stadt Dortmund wenden:
E-Mail-Adresse: euro2024@stadtdo.de 

6.4 Lizenzgebühren und -beschaffung

Die Lizenzgebühren werden in 5 Kategorien unterteilt und richten sich nach der Zuschauerkapazität. Die Tarifliste finden Sie hier
Eine Lizenz kann noch bis zum 10. Mai 2024 auf dieser Webseite beantragt werden. 

6.5 Was muss ich bei der Organisation beachten?

Alle Public-Viewing-Veranstaltungen müssen im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen organisiert und durchgeführt werden. Beispielsweise müssen Vorgaben des Lärmschutzes beachtet werden. 
Je nach Art des Spiels muss zudem beachtet werden, dass das Public-Viewing zu einem bestimmten Zeitpunkt starten muss beziehungsweise ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch Inhalte der offiziellen Sponsoren gezeigt werden dürfen.
Eröffnungsspiel/ Finale:
Wer ein Public-Viewing für das Eröffnungsspiel veranstalten möchte, muss beachten, dass die Liveübertragung des Rundfunkanbieters mit den Übertragungsrechten 15 Minuten vor Beginn der Eröffnungszeremonie bis zum Ende des Spiels unterbrechungsfrei gezeigt werden muss. Bei einer Übertragung des Endspiels muss das Livesignal ab 15 Minuten vor Beginn der Finalfeier bis 10 Minuten nach Ende der Siegerehrung gezeigt werden.
Alle anderen Spiele:
Bei allen anderen Spielen gilt, dass ab 25 Minuten vor Spielbeginn kein anderer Inhalt als der des Rundfunkanbieters mit den Übertragungsrechten beziehungsweise der offiziellen Sponsoren gezeigt werden darf (sogenanntes „geschütztes Zeitfenster“). Ab 10 Minuten vor Spielbeginn bis 5 Minuten nach Abpfiff muss das Liveübertragungssignal des Rundfunkanbieters mit den Übertragungsrechten ohne Unterbrechungen gezeigt werden. Bei mehreren Spielen an einem Spieltag muss beachtet werden, dass sich das „geschützte Zeitfenster“ auf die Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Spiel des Tages erstreckt.
Für alle Spiele:
Darüber hinaus darf sich 3 Meter rund um den Übertragungsbildschirm beziehungsweise um die -leinwand keinerlei Inhalt/ Werbung kommerziellen Charakters befinden. Offizielle Sponsoren beziehungsweise die Rundfunkanbieter mit Übertragungsrechten sind hiervon ausgenommen.

6.6 Wer hat die Übertragungsrechte?

Die Telekom hält für Deutschland die Übertragungsrechte der Europameisterschaft 2024 und hat sich mit den Partnern ARD, ZDF und RTL auf Sublizenzen geeinigt. Fünf Spiele verbleiben exklusiv bei MagentaTV, der TV-Plattform der Telekom. MagentaTV zeigt als einziger deutscher Anbieter alle Spiele der UEFA EURO 2024.

6.7 GEMA

Beim Public-Viewing können zusätzliche Gebühren der GEMA anfallen. Die GEMA bietet in der Regel Sondertarife für Sportereignisse wie die Fußball-EM an. 
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Wir danken herzlich der IHK Nord Westfalen für die freundliche Überlassung ihres Merkblatts.

6.8 Lärmschutz

Normalerweise gilt für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe. Da manche Spiele erst um 21 Uhr beginnen, werden die Fußball-Veranstaltungen allerdings in die Nachtruhe hineinreichen. Deswegen hat das Land NRW eine befristete Änderung im Landes-Immissionsschutzgesetz beschlossen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 LImSchG NRW).
Dennoch appelliert die Stadt Dortmund an die Gastronomen, die ein Public Viewing im Freien anbieten möchten, eigenverantwortlich die größtmögliche Rücksicht auf die Anwohnenden zu nehmen.
Es wird gebeten folgende Regelungen zum Lärmschutz zu beachten:
  • Es dürfen nur Spiele der Fußball EM 2024 live übertragen werden.
  • Die Tongeräte (Fernseher, Lautsprecher etc.) sind von Anwohnenden möglichst weit entfernt und abgewandt aufzustellen.
  • Die Lautstärke der Tongeräte ist so gering wie möglich zu halten.
  • Im Nachtzeitraum darf die Übertragung nur bis zum Ende des Spiels erfolgen (also keine Nachberichterstattung, Talkrunden oder Musik im Nachgang)
  • Ein musikalisches Rahmenprogramm ist nicht erlaubt.
Nähere Informationen erhalten Sie auch hier