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Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol und die Abgabe von Filmen und Computerspielen – zum Beispiel Verkauf und Verleih. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise in Diskotheken ist geregelt.
Um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den von E-Zigaretten und E-Shishas ausgehenden Gefahren zu verbessern, hat der Deutsche Bundestag am 3. März 2016 die §§ 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes (JschG) geändert. Diese Änderungen sind am 1. April 2016 in Kraft getreten.
Gastronomiebetriebe müssen in ihren Räumlichkeiten den aktuellen Jugendschutzaushang anbringen. Einen kostenlosen Musteraushang erhalten Sie rechts unter „Weitere Informationen“.
Das komplette Jugendschutzgesetz im Wortlaut finden Sie unter:
Weitergehende Informationen in Sachen „Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder“ sowie „Glücksspiel: Nix für Jugendliche - § 6 Jugendschutzgesetz“ erhalten Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.