Inklusion
Die Förderungsmöglichkeiten der Beruflichen Inklusion
Im SGB IX finden sich die Regelungen und gesetzlichen Grundlagen der Beruflichen Inklusion. Aus Sicht der Unternehmen bietet das SGB IX eine sehr komplexe Förderlandschaft, um Menschen mit einer Behinderung im Arbeitsleben zu unterstützen. Das Ziel der Beruflichen Inklusion ist eine gleichberechtigte Teilhabe an Arbeit für alle Menschen.
Unternehmer und Unternehmerinnen können sich von den Angeboten der Förderungen überfordert fühlen, weil es sehr viele Angebote gibt. Um Unternehmen durch den Dschungel an Unterstützungsleistungen bis hin zum richtigen Leistungsträger zu lotsen, können diese das Angebot der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) in Anspruch nehmen. Die EAA begleitet und unterstützt bei allen Fragestellungen rund um das Thema der Beruflichen Inklusion. Hier finden Sie einige Beispiele für finanzielle Förderungen im Rahmen des SGB IX:
Leistung
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Voraussetzung (wann?)
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Zuständigkeit/ Rechtsgrundlage
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Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen als Zuschuss und/ oder Darlehen zu den Investitionskosten
Wie viel?
Richtet sich nach dem Einzelfall
Was beachten?
Beteiligung des Integrationsamtes vor Schaffung des Platzes
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Integrationsamt
§15 SchwbAV
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Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb
Wie viel?
Bis zur vollen Höhe der Kosten
Was beachten?
Vorrang der Förderung des Menschen mit Behinderung nach §49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX
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Agentur für Arbeit
§46 Abs. 2 SGB III
SGB II Träger
§16 Abs. 1 SGB II
i.V.m.
§46 Abs. 2 SGB III
Rehaträger
§50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
Integrationsamt
§185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. §26 SchwbAV
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Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (inkl. des pauschalisierten Zuschusses zum Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
Wie viel?
Bis zu 70% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes
Wie lange?
Im Regelfall bis zu 24 Monate
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate
Was beachten?
Eine betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden!
Degression: Zuschuss sinkt
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Agentur für Arbeit
§90 SGB III
SGB II Träger
§16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §90SGB III
Rehaträger
§50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
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Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen als Zuschuss und/oder Darlehen
Was beachten?
Vorrang der Förderung des Menschen mit Behinderung nach §49 Abs. 8 Nr.4 und 5 SGB IX
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Integrationsamt
§185 Abs. 3 Nr.2a SGB IX i.V.m. §26 SchwbAV
Rehaträger
§ 50 Abs.1 Nr.3 SGB IX
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Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Wie viel?
Richtet sich nach dem Einzelfall und muss in einem Angemessenen Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen
Wie lange?
Zeitlich befristet, Verlängerungen möglich
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Integrationsamt
§185 Abs.3 Nr. 2e SGBIX i.V.m.§27SchwbAV
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Gern berät Sie die Fachberatung der Beruflichen Inklusion (EAA) telefonisch oder vor Ort. Sie können jederzeit Kontakt aufnehmen.