Vollversammlung
Wahlordnung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt hat am 7. März 2023 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderungen der Wahlordnung beschlossen, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 30. März 2023 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 IHKG genehmigt worden ist (Az: III-2-C-041-d-02-04#004).
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 5 Jahren bis zu 80 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 73 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu sieben Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 24 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe, in demselben Wahlbezirk und soweit vorhanden in derselben Untergruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Scheidet ein Mitglied aus der Vollversammlung aus, das einen für eine Untergruppe vorgesehenen Mindestsitz besetzt hat, muss das Nachfolgemitglied nur dann der Untergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören, wenn ansonsten nicht mehr die in § 8 bestimmte Zahl der Mindestsitze für diese Untergruppe besetzt ist. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe, des Wahlbezirks oder der Untergruppe. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 25 Abs. 1 bekannt zu machen.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den frei gewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk und der Untergruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Sofern für eine Untergruppe Mindestsitze vorgesehen sind, muss das gewählte Nachfolgemitglied nur dann der Untergruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören, sofern ansonsten nicht mehr die in § 8 bestimmte Zahl der Mindestsitze für diese Untergruppe besetzt sind.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 8 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 24 besetzt.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk und der Untergruppe des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Sofern das ausgeschiedene Mitglied einer Untergruppe mit Mindestsitzen angehört hat, gilt Abs. 2 S. 3.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
- für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
- für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b und 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten schriftlichen Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und wenn sie
- selbst IHK-Zugehörige sind oder
- allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind, oder
- in das Handelsregister als Prokuristen eingetragen sind oder
- besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen sind im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG sind.
(2) Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der besonderen Bevollmächtigung sind dem Wahlausschuss durch eine schriftliche Erklärung des die Vollmacht gebenden Unternehmens nachzuweisen. Bestehen Zweifel daran, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Wahlausschuss berechtigt, weitere Auskünfte einzuholen.
Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(4) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen, Wahlbezirken oder Untergruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
(5) Eine natürliche Person kann nur für ein Unternehmen einen Sitz in der Vollversammlung innehaben (Doppelvertretungsverbot).
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von 5 Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
- durch Tod,
- durch Verzichtserklärung vor der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung,
- durch Amtsniederlegung,
- mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1
- zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
- zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
- die Wahl gemäß § 23 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nr. 4 erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe, einen anderen Wahlbezirk oder eine andere Untergruppe. Abweichend von § 5 Abs. 3 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen kann es regionale Unterteilungen (Wahlbezirke) sowie Untergruppen geben. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen und Unterwahlgruppen gebildet:
I - Industrie
II - Handelsvermittlung, Großhandel
III - Einzelhandel
IV - Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft
V - Verkehr
- Gütertransport und Logistik
- Personenbeförderung
VI - Touristik, Freizeit, Gesundheitswirtschaft
- Touristik
VII - Banken, Versicherungen
- Genossenschaftsbanken
- Sparkassen
- Sonstige Versicherungen und Finanzdienstleistungen
VIII - Informationswirtschaft
IX - F&E, Beratung und Managementleistungen
X - Sonstige Dienstleistungen
XI - Kleine Unternehmen
II - Handelsvermittlung, Großhandel
III - Einzelhandel
IV - Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft
V - Verkehr
- Gütertransport und Logistik
- Personenbeförderung
VI - Touristik, Freizeit, Gesundheitswirtschaft
- Touristik
VII - Banken, Versicherungen
- Genossenschaftsbanken
- Sparkassen
- Sonstige Versicherungen und Finanzdienstleistungen
VIII - Informationswirtschaft
IX - F&E, Beratung und Managementleistungen
X - Sonstige Dienstleistungen
XI - Kleine Unternehmen
wobei die Wahlgruppen I – X nur die im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden umfassen.
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
A: Stadt Darmstadt
B: Landkreis Bergstraße
C: Landkreis Darmstadt-Dieburg
D: Landkreis Groß-Gerau
E : Odenwaldkreis
B: Landkreis Bergstraße
C: Landkreis Darmstadt-Dieburg
D: Landkreis Groß-Gerau
E : Odenwaldkreis
§ 8 Sitzverteilung
(1) Die Sitzverteilung soll die Branchenstruktur des IHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl, der Auszubildendenverträge und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.
(2) Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarer Wahl in ihrer Wahlgruppe, ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung. Soweit Unterwahlgruppen Sitze zugeordnet werden, wirkt sich diese Einteilung nicht auf das aktive Wahlrecht aus.
Wahlgruppe I = Industrie
- 18 Mitglieder
Davon
- Im Wahlbezirk A: 6 Mitglieder
- Im Wahlbezirk B: 4 Mitglieder
- Im Wahlbezirk C: 3 Mitglieder
- Im Wahlbezirk D: 4 Mitglieder
- Im Wahlbezirk E: 1 Mitglieder
Wahlgruppe II = Handelsvermittlung, Großhandel
- 6 Mitglieder
Wahlgruppe III = Einzelhandel
- 6 Mitglieder
Wahlgruppe IV = Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft
- 2 Mitglieder
Wahlgruppe V = Verkehr
- 4 Mitglieder
Davon
- aus dem Bereich Gütertransport & Logistik mindestens 2 Mitglieder
- aus dem Bereich Personenbeförderung mindestens 1 Mitglied
Wahlgruppe VI = Touristik, Freizeit, Gesundheitswirtschaft
- 3 Mitglieder
Davon
- aus dem Bereich Touristik mindestens 1 Mitglied
Wahlgruppe VII = Banken, Versicherungen
- 3 Mitglieder
Davon
- aus dem Bereich Genossenschaftsbanken 1 Mitglied
- aus dem Bereich Sparkassen 1 Mitglied
- aus dem Bereich Sonstige Versicherungen und Finanzdienstleistungen 1 Mitglied
Wahlgruppe VIII = Informationswirtschaft
- 3 Mitglieder
Wahlgruppe IX = F&E, Beratung und Managementleistungen
- 6 Mitglieder
Wahlgruppe X = Sonstige Dienstleistungen
- 6 Mitglieder
Wahlgruppe XI = Kleine Unternehmen
- 16 Mitglieder
Davon
- Im Wahlbezirk A: 2 Mitglieder
- Im Wahlbezirk B: 4 Mitglieder
- Im Wahlbezirk C: 5 Mitglieder
- Im Wahlbezirk D: 3 Mitglieder
- Im Wahlbezirk E: 2 Mitglieder
Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
- Wahlgruppe I: 2 Mitglieder
- Wahlgruppe II: 1 Mitglied
- Wahlgruppe III : 1 Mitglied
- Wahlgruppe VI: 1 Mitglied
- Wahlgruppe VIII: 1 Mitglied
- Wahlgruppe X: 1 Mitglied
§ 9 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch Mitarbeiter der IHK Darmstadt bedienen, die die Befähigung zum Richteramt haben. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf diese Mitarbeiter übertragen.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).
§ 10 Wählerlisten
(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Namen, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Untergruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zugrunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen, Wahlbezirken und Untergruppen zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen, Wahlbezirken oder Untergruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe, einem Wahlbezirk bzw. einer Untergruppe zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe, einen anderen Wahlbezirk oder eine andere Untergruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe, einem anderen Wahlbezirk bzw. einer anderen Untergruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Auslegungsfrist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in die festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis eine Woche vor Ablauf der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) durch Vorlage der Gewerbeanmeldung nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
- das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
- die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.
§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
§ 12 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokumentes per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, in der er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Ist eine Wahlgruppe zusätzlich in Untergruppen eingeteilt, muss der Bewerber auch der Untergruppe angehören, für die er als Kandidat benannt wird. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe, einen Wahlbezirk bzw. Untergruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden innerhalb der Wahlgruppe, des Wahlbezirks bzw. innerhalb der Untergruppe in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Identitäts- und Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
- Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
- Das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 1 wurde nicht eingehalten.
- Der Bewerber ist nicht wählbar.
- Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk bzw. der Untergruppe zu wählen sind. Das gilt auch, sofern in einer Wahlgruppe Mindestsitze für eine Untergruppe vorgesehen sind. Geht für eine Wahlgruppe, einen Wahlbezirk oder eine Untergruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingungen der Sätze 1 und 2 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe, diesen Wahlbezirk oder diese Untergruppe. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 S. 3 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
§ 13 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.
§ 14 Wahlunterlagen
(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Für die Briefwahl werden dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
- ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
- ein Stimmzettel,
- ein neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
- ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufes eines elektronischen Stimmzettels.
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.
§ 15 Stimmabgabe bei Briefwahl
(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1).
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 9 Abs. 3).
(4) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.
§ 16 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt gemäß der Zugangsdaten nach § 14 Abs. 3. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufes eines elektronischen Stimmzettels.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe, den Wahlbezirk und die Untergruppe, sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk und der Untergruppe zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk und der Untergruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(6) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
(8) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
§ 17 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht in einer das Wahlgeheimnis verletzenden Weise protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedenen virtuellen oder physischen Server geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
§ 18 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die zum Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung geltenden Anforderungen und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen. Alternativen zu diesen Anforderungen sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
(4) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(5) Der Wahlausschuss autorisiert Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl.
§ 19 Störung der elektronischen Wahl
(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
§ 20 Stimmauszählung
(1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
(3) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Gesamtergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
(4) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(5) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(6) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
§ 21 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
- die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
- die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
- in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
- die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 22 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sofern eine Wahlgruppe in Untergruppen unterteilt ist, sind von den einzelnen in § 8 Abs. 2 genannten Gruppenvertretern diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen in ihrer Untergruppe erhalten haben. Sofern eine Wahlgruppe nicht vollständig in Untergruppen aufgeteilt ist, sondern Mindestsitze für eine Untergruppe vorsieht, werden zunächst diese Mindestsitze nach der Bestimmung des Satzes 2 besetzt. Die übrigen Sitze in dieser Wahlgruppe werden anschließend nach der Anzahl der Stimmen besetzt, die auf die einzelnen Bewerber entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen sowie die Funktion der gewählten Kandidaten im Unternehmen und die Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
§ 23 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet hierüber die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 24 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 S.1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 S. 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die laufende Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 25 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Abs. 1 Wahlperson oder gemäß § 4 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls in dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.
§ 25 Bekanntmachung und Fristen
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK Darmstadt unter http://www.darmstadt.ihk.de unter Angabe des Tages der Einstellung.
(2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des BGB zu berechnen.
(3) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode/übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Darmstadt in Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch die Wahlordnung gedeckt sind.
(3) Für die 2019 gewählte Vollversammlung gilt bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode die bei ihrer Wahl gültige Wahlordnung.
Ausgefertigt:
Darmstadt, den 14. April 2023
Matthias Martiné
Präsident
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer
Die Wahlordnung wurde am 04. Mai 2023 im IHK-Magazin „Wirtschaftsdialoge“ veröffentlicht.