Satzung

Wirtschaftssatzung 2023

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt hat am 01.12.2022 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)* und der Beitragsordnung der IHK Darmstadt** folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 bis 31.12.2023) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan 2023 wird
1. im Erfolgsplan mit
  • Erträgen in Höhe von 21.405.700,00 €
  • Aufwendungen in Höhe von 21.276.000,00 €
  • geplantem Vortrag in Höhe von 0,00 €
  • Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von 129.700,00 €
2. im Finanzplan mit
  • Investitionseinzahlungen in Höhe von 0,00 €
  • Investitionsauszahlungen in Höhe von 107.000,00 €
festgestellt.
3. Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Planansätze für Investitionen im Finanzplan werden bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres für übertragbar erklärt.
Die Erträge aus den Finanzanlagen können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/ -art angelegt werden.

II. Beitrag

1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Nichtkaufleuten***
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 25.000,00 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1. eingreift: 50,00 €
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000,00 €: 60,00 €
2.2 Kaufleuten****
a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 40.000,00 €: 200,00 €
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 40.000,00 €: 300,00 €
2.3. allen IHK-Mitgliedern, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, auch wenn sie sonst nach Ziffern II. 2.1. oder II. 2.2. zu veranlagen
wären: 10.000,00 €
2.4. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Darmstadt zugehörigen Personenhandelsgesellschaften erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt, und zwar auf 150,00 €
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 € für das Unternehmen zu kürzen.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2023.
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit keine Informationen über Gewerbeerträge / Gewinne aus Gewerbebetrieb oder Gewerbesteuermessbeträge vorliegen, wird eine Vorauszahlung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II.
2.1. a) bzw. Ziffer II. 2.2. a) erhoben.
Soweit Nichtkaufleute die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet haben, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2.1. a) durchgeführt.

III. Kredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 3.000.000,00 Euro aufgenommen werden.
Darmstadt, den 1. Dezember 2022
Matthias Martiné
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer
* Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist.
** Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt in der Fassung vom 18.6.2014 (IHK-Report Südhessen, 11-14, S.59 bis 61).
*** Nichtkaufleute sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
**** Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.