IHK-Finanzen 2017

Wirtschaftssatzung 2017

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt Geschäftsjahr 2017

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt hat am 7.12.2016 gemäß den Paragrafen 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und der Beitragsordnung vom 18.06.2014 (IHK-Report Südhessen, 11-14, S. 59 bis 61) folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2017 (01.01.2017 bis 31.12.2017) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan 2017 wird

1. im Erfolgsplan (alternativ: Plan-GuV) mit
Erträgen in Höhe von
17.953.300,00 Euro
Aufwendungen in Höhe von
19.377.400,00 Euro
geplantem Vortrag in Höhe von
0,00 Euro
Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
-1.424.100,00 Euro
2. im Finanzplan (alternativ: Investitionsplan) mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
0,00 Euro
Investitionsauszahlungen in Höhe von
250.000,00 Euro
festgestellt.

3. Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Planansätze für Investitionen im Investitionsplan werden bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres für übertragbar erklärt.
Die Erträge aus den Finanzanlagen können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/ -art angelegt werden.

II. Beitrag

1.   Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1. Nichtkaufleuten (Nichtkaufleute sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert)
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
bis 25.000,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1. eingreift
50,00 Euro
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 25.000,00 Euro
60,00 Euro
2.2. Kaufleuten (Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert)
a)
mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn
aus Gewerbebetrieb bis 40.000,00 Euro,
200,00 Euro
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
über 40.000,00 Euro
300,00 Euro
2.3. allen IHK-Mitgliedern, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, auch wenn sie sonst nach Ziffern II. 2.1. oder II. 2.2. zu veranlagen wären 10.000,00 Euro.
2.4. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Darmstadt zugehörigen Personenhandelsgesellschaften erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt, und zwar auf 150,00 Euro.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,20 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2017.
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit keine Informationen über Gewerbeerträge / Gewinne aus Gewerbebetrieb oder Gewerbesteuermessbeträge vorliegen, wird eine Vorauszahlung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2.1. a) bzw. Ziffer II. 2.2. a) erhoben.
Soweit Nichtkaufleute die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet haben, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2.1. a) durchgeführt.

III. Kredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000,00 Euro aufgenommen werden.

IV. Offenlegung

Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2017 liegt - nach vorheriger Anmeldung - zur Einsichtnahme für die IHK-Zugehörigen in dem Gebäude der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt, Rheinstraße 89 (2. Etage, Raum 202), täglich in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr öffentlich aus.
Darmstadt, den 7. Dezember 2016
Prof. Dr. Kristina Sinemus
Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer