IHK-Mitgliedschaft
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beitrag der IHK Darmstadt
- 1. Woraus ergibt sich die IHK-Beitragspflicht?
- 2. Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
- 3. Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
- 4. Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
- 5. Gibt es Ausnahmen oder Besonderheiten der IHK-Zugehörigkeit/Beitragserhebung? - Sonderfälle
- 6. Was sind Beiträge?
- 7. Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen? Was tue ich, wenn ich die Berechnung für fehlerhaft halte?
- 8. Wie berechnet sich der IHK-Beitrag? (Beitragsrechner)
- 9. Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
- 10. Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
- 11. Was sind vorläufige Veranlagungen?
- 12. Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
- 13. Datenschutz - Woher hat die IHK die Gewerbeerträge erfahren?
- 14. Kann ich mich von den Beiträgen befreien lassen?
1. Woraus ergibt sich die IHK-Beitragspflicht?
Rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG). Eine Beitrittserklärung ist also nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die konkrete Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der Wirtschaftssatzung (früher Haushaltssatzung) der IHK-Vollversammlung, die jedes Jahr neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der IHK-Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 65 KB).
2. Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind IHK-zugehörige Unternehmen (Ausnahmen und Sonderfälle siehe unten). Das sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Darmstadt eine Betriebsstätte (zum Beispiel: Sitz der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Filiale, Lager, Telefon-/Telefaxanschluss in der Wohnung) unterhalten, sofern sie „objektiv gewerbesteuerpflichtig“ sind. Dabei ist nicht bedeutsam, ob im Beitragsjahr tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt werden muss oder ob eine Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist, sondern ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerbliche Tätigkeit zu anzusehen ist. Entscheidend ist letztlich die Einordnung der Einkünfte durch das Finanzamt. Bei Kapitalgesellschaften besteht eine Gewerbesteuerpflicht regelmäßig schon aufgrund ihrer Rechtsform.
3. Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Ltd.) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Ltd.) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.
4. Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben können wir dann häufig die aktuelle Beitragsberechnung schon einmal auf den Mindestgrundbeitrag reduzieren.
Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem nächsten Jahr. Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und wird nicht nach Monaten gequotelt. Allerdings wirkt die verkürzte Betriebstätigkeit sich ohnehin dadurch aus, dass sich damit der erzielte Gewerbeertrag und damit ggf. auch der davon abhängige Beitrag verringert. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken. Sollte die gewerbliche Tätigkeit allerdings im Beitragsjahr weniger als drei Monate bestanden haben, wird von der Erhebung des Grundbeitrags abgesehen.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.
5. Gibt es Ausnahmen oder Besonderheiten der IHK-Zugehörigkeit/Beitragserhebung? - Sonderfälle
Ja, in manchen Fällen ist ein Unternehmen ausnahmsweise nicht IHK-zugehörig, in anderen gehört es zwar der IHK an, kann aber beitragsfrei gestellt werden. Es gibt auch Fälle, in denen die Höhe der Beitragszahlung ermäßigt wird. Hier finden Sie die wichtigsten Sonderfälle. Wenn Sie glauben, dass einer dieser Fälle zutrifft, informieren Sie uns bitte, damit wir das überprüfen können.
6. Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach Paragraf 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich abzugsfähig.
7. Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen? Was tue ich, wenn ich die Berechnung für fehlerhaft halte?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Jedes Jahr setzt die Vollversammlung für das jeweils nächste Jahr die Grundbeitragsstaffeln und den Umlage-Hebesatz fest. Die konkreten Beitragsfestsetzungen für das aktuelle Jahr und auch für die letzten Jahre finden Sie in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen bzw. (bei früheren Jahren) Haushaltssatzungen auf dieser Homepage. Der Grundbeitrag hängt vor allem von der Höhe Ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) ab, den uns die Finanzverwaltung mitteilt. Bitte beachten Sie aber auch, dass unterschiedliche Staffelungen für Unternehmen mit Handelsregistereintragung und solche ohne Handelsregistereintragung gelten. Für größere Unternehmen, die trotzdem niedrige Gewerbeerträge erzielen, gilt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ein nicht vom Gewerbeertrag, sondern von anderen Kriterien (Mitarbeiterzahl) abhängiger höherer Grundbeitrag.
Die Umlage errechnet sich aus einem von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsatz vom Gewerbeertrag, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine Besonderheit: Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vor der Berechnung des Umlagebetrags die Bemessungsgrundlage (also nicht der Beitrag selbst) um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt.
Das jeweilige Kalenderjahr ist das Bemessungsjahr für die Berechnung von Grundbeitrag und Umlage. Da aber für ein Kalenderjahr der Gewerbeertrag/Gewinn zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht bekannt ist, wird zunächst eine Vorauszahlung erhoben, für die wir die letzte uns bekannte Zahl zugrunde legen. Sobald uns die Finanzverwaltung später die Bemessungsgrundlage mitteilt (also regelmäßig 2 bis 3 Jahre später), nehmen wir auf dieser Grundlage dann im automatisierten Verfahren bei der nächsten Beitragsveranlagung eine Nachberechnung vor. Insoweit müssen Sie selber also nichts veranlassen. Sollte allerdings aus besonderen Gründen die Bemessungsgrundlage bei Ihnen zwischen zwei Jahren sehr stark schwanken, so können Sie uns dies gerne mitteilen, damit wir dies berücksichtigen und gegebenenfalls eine Änderung vornehmen können.
8. Wie berechnet sich der IHK-Beitrag? (Beitragsrechner)
Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung werden uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren. Hier können Sie Ihre IHK-Beiträge mit Hilfe des Beitragsrechners ermitteln.
9. Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (Paragraf 3 Absatz 1 und 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres beitragspflichtig sind.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.
10. Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
Grundsätzlich soll jedes IHK-zugehörige Unternehmen zumindest mit einem kleinen Anteil auch an der IHK-Finanzierung beteiligt werden. Zumindest der niedrigste Grundbeitrag ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat, keinen positiven Ertrag oder sogar einen Verlust erzielt (Gesetzliche Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200 Euro). Regelmäßig leisten diese Unternehmen aber trotz Verlusts auch Zahlungen an Andere, zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten oder Finanzamt.
Eine zusätzliche Umlage wird dagegen nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 Euro von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
11. Was sind vorläufige Veranlagungen?
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (Paragraf 15 Absatz 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des Paragraf 162 der Abgabenordnung (AO) vornehmen können. Wird uns der Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb) des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung). War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert. Erlässt das Finanzamt - zum Beispiel durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen.
12. Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist etwa sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. In diesem Fall teilen Sie uns bitte schriftlich unter Angabe der Debitorennummer den zu erwartenden Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) mit. Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.
13. Datenschutz - Woher hat die IHK die Gewerbeerträge erfahren?
Nach Paragraf 9 Absatz 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus Paragraf 31 Absatz 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.
14. Kann ich mich von den Beiträgen befreien lassen?
Eine Befreiung vom Beitrag ist nur möglich bei Existenzgründern und „Kleinstgewerbetreibenden”:
Existenzgründer
Natürliche Personen können in vielen Fällen in den ersten zwei Gründungsjahren von der Beitragspflicht zur IHK ganz befreit und in den darauf folgenden zwei Jahren teilweise befreit werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben nach dem 31. Dezember 2003 das Gewerbe angemeldet.
- Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und dazu auch nicht verpflichtet.
- Der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 Euro nicht.
- Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt.
- Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
Sie werden dann freigestellt
- vom IHK-Grundbeitrag und der IHK-Umlage für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr,
- von der IHK-Umlage für das dritte und vierte Jahr.
Existenzgründer werden von uns normalerweise erst ab dem dritten Jahr zum Grundbeitrag und ab dem fünften Jahr auch zur Umlage veranlagt. Falls jedoch eine der oben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft, sind Sie verpflichtet, uns dies schriftlich mitzuteilen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Sie auch rückwirkend veranlagen können, wenn eine spätere Überprüfung oder neue Zahlen des Finanzamtes dazu Anlass geben.
„Kleinstgewerbetreibende”
Natürliche Personen, Personengesellschaften und eingetragene Vereine (wenn nacht Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist), die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufleute), werden vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Wir bitten um Mitteilung, wenn diese Freistellungsgrenze für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich unterschritten werden wird. In diesem Fall kann von der vorläufigen Veranlagung abgesehen werden. Den Antrag auf Beitragsbefreiung finden Sie hier.