Handelsregistereintrag: Verschmelzung einer GmbH

Bilanz muss an dem Tag der Registeranmeldung bereits existieren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 entschieden, dass die Verschmelzung einer GmbH nur ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn eine einzureichende Schlussbilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt worden ist. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist dabei unerheblich.
28. Mai 2024
Im vorliegenden Fall war am 30. August 2023 die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter zum Stichtag 31. Dezember 2022 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden. Der Verschmelzungsvertrag war bereits Ende August 2022 beurkundet worden. Der Anmeldung beim Registergericht war eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz der übertragenden GmbH beigefügt.
Grundsätzlich muss gemäß Paragraf 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) die Anmeldung einer Verschmelzung eine auf den Verschmelzungsstichtag erstellte Schlussbilanz beigefügt werden, wobei der Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf.
Das Registergericht hat vorliegend die Nichteinhaltung der Achtmonatsfrist beanstandet. Hierauf erfolgte keine Reaktion der GmbH, weshalb das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurückwies. Hiergegen legte die GmbH Beschwerde ein und fügte eine auf den 31. Dezember aufgestellte Bilanz bei. Diese war von der Gesellschafterversammlung am 27. Oktober 2023 festgestellt worden. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Diese Entscheidung bestätigte das OLG.
Die mit der Anmeldung am 20. August 2023 eingereichte und auf den 31. August 2022 aufgestellte Bilanz genügt nach Auffassung des OLG nicht den Anforderungen aus Paragraf 17 Absatz 2 UmwG. Auch die nachgereichte, auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte Bilanz genügte den Voraussetzungen nicht, da sie erst am 27. Oktober 2023, somit nach der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister erstellt worden war.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf können Unterlagen zwar grundsätzlich zur Handelsregisteranmeldung nachgereicht werden, der Wortlaut des Paragraf 17 UmwG erfordert jedoch, dass die Bilanz an dem Tag der Registeranmeldung bereits existieren muss. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung ableiten.
Zwar liegen im entschiedenen Fall zwischen dem Stichtag der Bilanz (31. Dezember 2022) und der Anmeldung (30. August 2023) nicht mehr als acht Monate, jedoch wurde diese Bilanz erst knapp zwei Monate nach der Anmeldung von der Gesellschafterversammlung festgestellt und von dem Geschäftsführer unterschrieben. Damit, so das OLG, genüge die nachträglich vorgelegte Bilanz nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie nicht mit der Anmeldung am 30. August 2023 eingereicht werden konnte, sondern erst danach erstellt wurde.
Der Senat folgt damit der herrschenden Meinung. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Quelle: OLG Düsseldorf Beschluss vom 12. Januar 2024, 3 Wx 181/23

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht