Europäischer Gerichtshof

Strengere Vorgaben für Rabattaktionen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Regelungen für Rabattaktionen innerhalb der Europäischen Union (EU) erheblich verschärft, um Verbaucher*innen vor irreführenden, sogenannten „Schein-Rabatten” zu schützen. Anlass war eine Klage gegen Aldi Süd.
30. September 2024
Ausgangspunkt dieser Entscheidung war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd. Dieser hatte in einer Werbeaktion mit dem Slogan „Deutschlands bester Preis“ für Ananas und Bananen geworden. Für Ananas wurde ein „Preis-Highlight“ von 1,49 Euro pro Stück angegeben, wobei ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro danebenstand. Im Kleingedruckten stelle sich jedoch heraus, dass der tatsächlich niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag – und somit sogar unter dem beworbenen „Preis-Highlight“.
Ein ähnliches Vorgehen zeigte sich auch bei den Bananen: Hier wurde ein Kilopreis von 1,29 Euro angegeben, begleitet von einem Rabatt von 23 Prozent und einem durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro. Auch in diesem Fall wies Aldi im Kleingedruckten darauf hin, dass der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen ebenfalls 1,29 Euro betrug.
Zentrales Thema des Verfahrens war somit die Frage, wie der „vorherige Preis“ eines Produkts zu berechnen ist, auf dessen Grundlage ein Rabatt beworben wird. Grundlage ist hierbei die EU-Preisangaben--Richtlinie, die unter anderem den Schutz der Verbraucher*innen vor irreführenden Preissenkungen sicherstellen soll. Danach müssen Händler*innen bereits seit knapp zwei Jahren bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben.
Der EuGH stellt nun klar, dass der Vergleichspreis, der auch hier als Grundlage für den Rabatt dient, der niedrigste Preis sein muss, den das Produkt in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Rabattaktion hatte. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen vorher die Preise künstlich erhöhen, um den Rabatt attraktiver erscheinen zu lassen.
Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Werbung für Preisnachlässe den Referenzpreis genau dokumentieren und sicherstellen müssen, dass er den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Verstößt ein Unternehmen gegen diese Vorschriften, besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und empfindlichen Bußgeldern.
Der vorliegende Fall von Aldi Süd geht nun zurück ans Düsseldorfer Gericht, das nach Maßgabe des EuGH entscheiden muss.
Quelle: EuGH, Urteil vom 26.09.24, Aktenzeichen: C-330/23
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht