Aktuelle Rechtsprechung

Arbeitnehmer muss rote Hose tragen

Eine Kündigung aufgrund der Verweigerung, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen, ist rechtens. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit Urteil vom 21. Mai 2024.
10. Juni 2024
Im Oktober 2023 legte der Arbeitgeber eines 43-jährigen Handwerksmeisters, der in der Produktion eines Industriebetriebes arbeitete, in der Hausordnung fest, dass eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen sei. Diese trug der Arbeitnehmer bereits jahrelang zuvor. Mit Inkrafttreten der neuen Hausordnung weigerte sich der Arbeitnehmer jedoch und erschien mehrfach in schwarzer oder grauer Hose zur Arbeit. Daraufhin erhielt er zwei Abmahnungen und schließlich nach dem dritten Verstoß die ordentliche Kündigung aus sozialen Gründen. Der Mann wurde ab dem Zeitpunkt der Kündigung freigestellt und erhob Kündigungsschutzklage. Bereits vor dem Arbeitsgericht Solingen war er damit erfolglos.
Das Gericht argumentierte, dass die rote Hose eine Arbeitsschutzkleidung sei und das Weisungsrecht der Arbeitgeberin die Anordnung daher decke. Das ästhetische Empfinden des Klägers müsse bei der Interessenabwägung zurücktreten.
Das LAG Düsseldorf bestätigte diese Argumentation im Wesentlichen. Nach der sogenannten Sphärentheorie des Bundesarbeitsgerichts sei hier lediglich die Sozialsphäre des Arbeitnehmers betroffen. In diese dürfe der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht nur eingreifen, wenn er berechtigte Belange vorbringe. Dies sei durch den Verweis auf die Arbeitssicherheit geschehen. Rot sei zudem eine Signalfarbe, die in den Hallen des Arbeitgebers besser sichtbar sei als dunkle Farben.
Warum der Mann sich so beharrlich verweigerte, legte er nicht dar, obwohl er die rote Hose jahrelang getragen hatte. Mehrfach forderte der Richter den Mann auf, zur Sache vorzutragen und zu erklären, warum er sich nun weigere, diese Hose zu tragen. Eine Aufklärung erfolgte jedoch nicht.
Nach über neun Jahren im Job ist der Mann nun arbeitslos. In Arbeitsverhältnissen ist vorgeschriebene Arbeitskleidung üblich. Sofern die Vorgaben nicht in den Intimbereich der Beschäftigten eingreifen, billigt die Rechtsprechung diese auch regelmäßig.
Quelle: LAG Düsseldorf Urteil v. 21.5.2024, AZ.: 2 SLa 224/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht