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Aufstiegs-BAföG - beim Aufstieg kein Geld verschenken!
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Aufstiegs-BAföG) ist ein gesetzlich geregeltes Förderangebot für alle Menschen, die eine berufliche Fortbildung anstreben.
Das Aufstiegs-BAföG ist für Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachwirten, Erziehern oder Geprüften Betriebswirten bzw. eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Auch Bachelorabsolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, können eine AFBG-Förderung erhalten. Weiterhin auch Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden, wie zum Beispiel Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis.
Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie zum Beispiel ein Mindeststundenumfang von 200 beziehungsweise 400 Unterrichtsstunden erfüllt sein
- Gefördert wird eine Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbe oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht förderschädlich.
- Gefördert werden sowohl Teilzeit- wie auch Vollzeitmaßnahmen.
- Die Förderung beinhaltet Zuschüsse wie auch zinsgünstige Darlehen
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Förderhöhe
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 Euro (inklusive Meisterstück) vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Darlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Ab August 2020 wird der Unterhaltsbeitrag komplett als Zuschuss gefördert. Bei bestandener Prüfung erfolgt ein Darlehenserlass von 50 Prozent.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sogentantes Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte der notwenigen entstanden Materialkosten höchstens aber mit einem Zuschussanteil von 50 Prozent (höchsten jedoch 2.000 Euro) gefördert.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte einkommensabhängig und vermögensabhängig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die jeweilige Höhe können Sie bei Ihrem zuständigen Amt abfragen. Beim Unterhaltsbeitrag beträgt der allgemeine Vermögensfreibetrag 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner sowie je Kind um 2.300 Euro. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von bis zu 150 Euro pro Kind bis zum Alter von 14 Jahren erhalten.
Förderdauer
Die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Ein Teilzeitlehrgänge der Stufe 5 mit mindestens 200 Stunden muss in 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile (sogenannte Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.
Erlass für bestandene Abschlussprüfung
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können ab dem 1. August 2020 auf Antrag 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KFW zu stellen.
Antragsstellung
Das AFBG wird bei den AFBG-Förderämtern der Länder beantragt. Hierbei handelt es sich in der Regel um die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.
Eine aktuelle Liste der zuständigen Förderämter finden Sie hier.
Die Antragsformulare finden Sie online.
Mit der Bewilligung des Aufstiegs-BAföG besteht der Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), 53170 Bonn, von der Sie den Darlehensanteil erhalten.
In Hessen sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken zuständig:
Studierendenwerk Darmstadt
Postanschrift:
Studierendenwerk Darmstadt
Studienfinanzierung
Postfach 10 13 21
64213 Darmstadt
Telefax: 06151 16-5182
http://www.studentenwerkdarmstadt.de
Studienfinanzierung
Postfach 10 13 21
64213 Darmstadt
Telefax: 06151 16-5182
http://www.studentenwerkdarmstadt.de
Besucheradresse:
Peter-Gründberg-Str. 3
64287 Darmstadt
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Beratungszeiten
persönliche Beratungstermine bitte vorher telefonisch vereinbaren
die telefonische Beratung ist grundsätzlich während der Dienstzeiten möglich: montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
persönliche Beratungstermine bitte vorher telefonisch vereinbaren
die telefonische Beratung ist grundsätzlich während der Dienstzeiten möglich: montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ansprechpartner finden Sie hier.
Studentenwerk Frankfurt am Main
Besucheradresse:
Bockenheimer Landstraße 133
60325 Frankfurt
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60325 Frankfurt
Haben Sie noch Fragen?
Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen oder zur Förderhöhe erhalten Sie bei der Info-Hotline montags bis freitags von 8 Uhr bis 20 Uhr unter 0800 6223634 (kostenfrei) oder www.aufstiegs-bafoeg.de
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