Hochwasser

Hochwasser

Hochwasser hat für viele Menschen und Betriebe unserer Region negative Auswirkungen. Es ist immer eine gemeinsame Kraftanstrengung, um die Schäden klein zu halten und am Ende zu beseitigen. Auf dieser Seite haben wir alle Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zusammengetragen. 

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Das Hochwasser stellt Unternehmen und Beschäftigte vor arbeitsrechtliche Fragen. Wir haben die wichtigsten Themen im nachfolgenden FAQ für Sie zusammengefasst. Beachten Sie dabei, dass wir die rechtliche Faktenlage darstellen. Gerade bei solchen Katastrophen lohnt sich ein offenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden: Viele Unternehmen werden in der derzeitigen Situation Verständnis für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte haben, sodass sich in den allermeisten Fällen einverständlich gute Lösungen für beide Seiten finden lassen. 

Dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, wenn ihre Wohnung vom Hochwasser betroffen ist?

  • Wer aus persönlichen Gründen unverschuldet daran gehindert ist, zur Arbeit zu gehen, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Paragraf 616 BGB). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren eigenes Hab und Gut akut vom Hochwasser betroffen ist und im eigenen Haus Aufräumarbeiten verrichten müssen, dürfen also von der Arbeit fernbleiben und erhalten weiterhin ihre Vergütung. Allerdings gilt das nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Dauert die Verhinderung dagegen länger an, müssen betroffene Beschäftigte auf den Arbeitgeber zugehen und individuelle Lösungen treffen, d. h. Urlaub nehmen, Gleitzeitguthaben einsetzen oder eine unbezahlte Freistellung beantragen.  
  • Zu beachten ist, dass Paragraf 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Ist Paragraf 616 BGB wirksam ausgeschlossen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie der Arbeit fernbleiben.
  • Hilfe bei Nachbarn rechtfertig dagegen grundsätzlich nicht das Fernbleiben der Arbeit. Ausnahmen gelten nur, wenn der Mitarbeitende Mitglied in Hilfsorganisationen ist und zu einem Einsatz eingeteilt ist.  

Was droht, wenn Beschäftigte wegen der Wassermassen zu spät zur Arbeit kommen? 

  • Der Arbeitgeber kann für die Zeit, die der Mitarbeitende zu spät kommt, den Lohn kürzen, falls  der Beschäftigte nicht vom Hochwasser persönlich betroffen ist. Denn das so genannte Wegerisiko, trägt der Mitarbeitende. Berufstätige müssen alles in ihrer Macht stehende tun, um pünktlich an der Arbeitsstelle zu sein. Das gilt auch für Fälle, in denen „höhere Gewalt“ und damit verbundene hochwasserbedingte Zugausfälle oder Verkehrsstörungen, der Grund für die Verspätung ist.  

Erhalten Mitarbeitende die Vergütung weiter, auch wenn der Betrieb wegen der Flutschäden geschlossen ist?

  • Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer z. B. wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  
  • Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen. Zu beachten sind aber abweichende tarifvertragliche Regelungen, die zum Teil die Entgeltfortzahlungspflicht im Falle höherer Gewalt zeitlich und/oder in der Höhe beschränken. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn nicht er selbst, sondern sein Zulieferbetrieb von Hochwasserschäden unmittelbar betroffen ist und er mangels Zulieferung seine Mitarbeitenden nicht beschäftigen kann. 

Dürfen Beschäftigte ins Home-Office wechseln, wenn die Arbeit im Betrieb aufgrund des Wassers nicht möglich ist?

  • Ob Beschäftigte im Home-Office arbeiten dürfen, wenn der Arbeitsplatz beschädigt ist, kommt auf den Einzelfall an und muss individuell zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber besprochen werden. Rechtlich gibt es hier keine Vorgaben.

Können vom Hochwasser betroffene Betriebe Kurzarbeit anmelden?

  • Grundsätzlich haben Arbeitgeber, die von der Flutkatastrophe unmittelbar betroffen sind, die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Der Betrieb muss dabei nicht selbst unter Wasser gestanden haben, es genügt auch eine mittelbare Betroffenheit, beispielsweise wenn infolge des Hochwassers die Lieferketten unterbrochen sind.
  • Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, obliegt jedoch dem Einzelfall und der Prüfung der Bundesagentur für Arbeit. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Hinweis:
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Auswirkungen auf vertragliche Pflichten

Wenn ein Unternehmen wegen des Hochwassers seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Beispielsweise enthalten manche Verträge eine Klausel zur höheren Gewalt (Force Majeure), die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie Hochwasser eintritt. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass das Hochwasser die Erfüllung des Vertrages tatsächlich unmöglich gemacht hat. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen der Force-Majeure-Klausel im Vertrag zu überprüfen, um zu sehen, ob Hochwasser abgedeckt ist und welche Schritte zur Inanspruchnahme der Klausel erforderlich sind (beispielsweise Benachrichtigung der anderen Partei).
  • Sofern keine vertraglichen Regelungen – wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel – bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten wegen des Hochwassers beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (Paragraf 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
  • Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
  • In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
  • Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzansprüche drohen könnten.
  • Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Paragraf 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.

Versicherungen

Wer für seinen Betrieb eine Elementarschadenversicherung, eine Ertragsausfallversicherung, eine Betriebsinhaltsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, sollte sich mit seiner Versicherung in Verbindung setzen, Welche Schäden ausgeglichen werden und was konkret dafür zu tun ist. Anbei einige Hinweise dazu

Elementarschadenversicherungen von Unternehmen

Hochwasser und Starkregen können erhebliche Schäden an Immobilien, Geschäftsräumen, Betriebseinrichtungen sowie an Vorräten und Waren verursachen. Sobald die ersten Schäden sichtbar werden, stellt sich rasch die Frage, was von der abgeschlossenen Versicherung abgedeckt ist. Überschwemmungen fallen unter die Kategorie der „Elementarschäden“.
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten gemeinsam mit ihrem Versicherungsunternehmen prüfen, ob ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge Bausteine zum Schutz vor Elementarschäden enthalten. Zu diesen Bausteinen können gehören:
  • Absicherung des Betriebs bzw. der Geschäftsräume durch eine Geschäftsgebäudeversicherung.
  • Versicherung der Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte im Rahmen einer Geschäftsinhaltsversicherung.
  • Finanzieller Schutz bei Betriebsunterbrechungen oder der Nichtnutzbarkeit von Räumen oder Maschinen durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung.
  • Finanzielle Kompensation bei Ausfall von Miet- oder Pachteinnahmen durch eine Mietausfallversicherung.

Wichtig im Schadensfall

Im Schadensfall sind einige wichtige Schritte zu beachten, um sicherzustellen, dass der Schaden richtig dokumentiert und gemeldet wird und dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
  • Verständigen Sie Ihren Versicherer und teilen Sie ihm die Schäden mit.
  • Lassen Sie betroffene elektrische Geräte und Anlagen von einem Fachmann prüfen, bevor Sie diese wieder in Betrieb nehmen.
  • Fotografieren Sie die Schäden und markieren Sie den erreichten Wasserstand.
  • Entsorgen Sie zerstörte Gegenstände erst nach Rücksprache mit Ihrem Versicherer.
  • Grenzen Sie den Schaden in Abstimmung mit Ihrem Versicherer ein. (Er berät Sie, wie das Wasser abgepumpt, das Gebäude gereinigt und getrocknet werden kann.)
  • Lassen Sie Reparaturen in Abstimmung mit Ihrem Versicherer von Fachfirmen durchführen.
  • Bei größeren Schäden kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Schaden begutachtet und einen Bericht erstellt.

Weitere Links

Katastrophenschutz

Für die akute Gefahrenabwehr sin die Gemeinden Zuständig. Ansprechpartner sind hier die Gemeindeverwaltungen. Darüber hinaus gibt es bei den Landkreisen Katastrophenschutzpläne.

Katastrophenschutzansprechpartner der Kreise