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Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt Paragraf 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB). Die wichtigsten Voraussetzungen finden Sie hier zusammengefasst.