Haftung bei Insolvenz der GmbH
In der Krise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschänkter Haftung (GmbH) zu größter Sorgfalt verpflichtet. Sofortiges Handeln ist zwingend geboten, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Dann liegt ein Insolvenzgrund vor, der den Geschäftsführer dazu verpflichtet, fristgerecht – nämlich innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife – einen Insolvenzantrag zu stellen.