Grundsteuer ab 2025
Reform der Grundsteuer, das hessische Modell ab 2025
Mit dem Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig. Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist einigten sich Bundestag und Bundesrat auf eine umfassende Reform der Grundsteuer, inklusive einer Öffnungsklausel für die Bundesländer. Planmäßig soll erstmalig zum 1. Januar 2025 die Neuberechnung der Grundsteuer greifen.
Neben weiteren Bundesländern machte Hessen von der Öffnungsklausel Gebrauch und brachte ein eigenes Flächen-Faktor-Verfahren auf den Weg. Im Zuge dessen waren in einem ersten Umsetzungsschritt die Grundstückseigentümer aufgefordert, bis 31. Januar 2023 eine erste Grundsteuererklärung abzugeben.
Die (alten) Einheitswerte führten zu Ungleichheiten
Bisher wurde der jahrzehntelang unveränderte Einheitswert zur Berechnung der Grundsteuer verwendet. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts funktioniert dieser nun nicht mehr, da die herangezogenen Werte aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost) im Laufe der Zeit zu einer steuerlichen Ungleichheit geführt haben. Im Zuge der Reform sind daher für alle Grundstücke die Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2022 neu zu ermitteln. Diese werden ab 2025 bei der Neuberechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis dahin bleiben die bisherigen Einheitswerte für die Erhebung der Grundsteuer gültig.
Das hessische Modell
Mit der beschlossenen Länderöffnungsklausel erhielten die Bundesländer die Möglichkeit, ein eigenes Modell zur Grundsteuererhebung zu erlassen. Hessen nutzte für sich diese Chance mit dem Flächen-Faktor-Verfahren, welches für die Grundsteuer B angewendet wird.
Bei dem Flächen-Faktor-Verfahren werden die Grundstücks- und Gebäudeflächen ermittelt. Ein zusätzlicher Faktor soll die Lagequalität des betreffenden Grundstücks in der Stadt oder Gemeinde abbilden. Zur Berechnung des Faktors wird der Bodenrichtwert der Zone, in der das betreffende Grundstück liegt, mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen. Die Landesregierung verspricht sich von diesem Zwischenschritt in der Berechnung eine höhere Besteuerung einer besseren Lage und im Gegenzug eine niedrigere Grundsteuer für eine schlechtere Lage. Damit soll berücksichtigt werden, dass die Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Leistungen auch lageabhängig sind.
Analog zur Bundesregelung sieht das hessische Modell für Städte und Gemeinden die Möglichkeit vor, künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C) einen höheren Hebesatz festlegen zu können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Zusätzlich besteht in Hessen die Option, den Hebesatz je nach der Dauer der Baureife eines Grundstücks abzustufen.
Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen (zum Beispiel ein verpachteter Acker) übernimmt Hessen die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A.
Die Berechnung der Grundsteuer
Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest, berechnet anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl und stellen einen Grundsteuermessbescheid aus.. Im Frühjahr 2023 sind bereits die ersten Bescheide den Grundstückeigentümern zugegangen und sollten unbedingt innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang geprüft werden.
Die Gemeinde berechnet im nächsten Schritt die Grundsteuer, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem zukünftigen Hebesatz multipliziert. Die Höhe der Steuer teilt sie dem Eigentümer mit einem Steuerbescheid mit. Die auf den neuen Berechnungsgrundlagen basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01. Januar 2025 fällig.
Die Hessische Steuerverwaltung hat unter www.grundsteuer.hessen.de ausführliche Informationen zur neuen Grundsteuer sowie eine Checkliste zu den erforderlichen Angaben veröffentlicht.