Für Einzelunternehmer
Einkommensteuer
- Einführung
- Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
- Wie wird der Gewinn ermittelt?
- Veranlagungszeitraum und -arten
- Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
- Wie können Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgut verteilt werden?
- Sind Gründungs- und Anlaufkosten bei der Einnahmenüberschussrechung zu berücksichtigen?
- Wie werden Einkünfte aus Unternehmens- bzw. Gesellschaftsbeteiligungen besteuert?
- Werbungskosten (§ 9 EStG)
Einführung
Der Einkommensteuer unterliegen nur die Einkünfte von natürlichen Personen. Die Einkünfte von juristischen Personen unterliegen der Körperschaftsteuer. Bei Personengesellschaften unterliegt der erwirtschaftete Gewinn ebenfalls der Einkommensteuer, aber nicht bei der Gesellschaft sondern bei den Gesellschaftern. Grundsätzlich unterliegen Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, der unbeschränkten Steuerpflicht.
Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
Gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der Einkommensteuer die folgenden Einkünfte:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG); gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören hierzu auch Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG); hierzu gehören insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z. B. der Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Architekten, Steuerberater, Krankengymnasten, Journalisten, Fahrlehrer und ähnlicher Berufe.
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG); hierzu zählen z. B. bestimmte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.
Den unter den Punkten 1 bis 3 genannten Einkunftsarten liegt der Gewinn der Besteuerung zugrunde.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor.
Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine Einnahmenüberschussrechnung.
Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
- ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Führung von Büchern verpflichtet. Für das Steuerrecht hat dies insofern Bedeutung, als dort gilt, dass alle, die nach anderen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig sind.
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Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Umsatz mehr als 600.000 Euro
- Gewinn mehr als 60.000 Euro
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen – soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind – sechs Jahre.
Veranlagungszeitraum und -arten
Zu unterscheiden ist zwischen der persönlichen Steuerpflicht und der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ist in § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt. In jedem Fall muss eine Steuererklärung dann abgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt dazu aufgefordert worden ist.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Einkommensteuerveranlagung für das Vorjahr bzw. das abgelaufene Wirtschaftsjahr durchgeführt, gleichzeitig werden der Solidaritätszuschlag (5,5 %; bitte Änderungen zum 01.01.2021 berücksichtigen) sowie die Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit) festgesetzt.
Die Einkommensteuererklärung ist auf Vordruckmustern beim Finanzamt in der Regel über das Internet-Portal ELSTER (www.elster.de) einzureichen.
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird, sind vierteljährig jeweils zu folgenden Terminen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt (§ 37 Abs. 3 EStG). Am Ende des Veranlagungszeitraums erlässt das Finanzamt einen Jahressteuerbescheid. Ist für den kommenden Veranlagungszeitraum mit einem geringeren Einkommen zu rechnen, so kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der zu leistenden Vorauszahlungen gestellt werden.
Die Steuererklärungen sind 10 Jahre aufzubewahren. Das Merkblatt zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen finden Sie hier.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
Bei der Einkommensteuerveranlagung sind steuerpflichtige Einkünfte alle Einkünfte, die Sie im aufgelistet finden. Von der Summe der Einkünfte werden u. a. Freibeträge, Verlustvorträge, Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen sowie bei Personengesellschaften der 3,8-fache Gewerbesteuermessbetrag zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung, bei der unter Anrechnung bereits geleisteter Vorauszahlungen die Einkommensteuernachzahlung bzw. Einkommensteuererstattung ermittelt wird.
Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten.
Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen
+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen
Wie können Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgut verteilt werden?
Abschreibungen berücksichtigen die Wertminderung von Anlagegütern im Unternehmen. Die Abschreibungen ("Absetzung für Abnutzung (AfA)") werden als Betriebsausgabe erfasst. Abgesetzt werden kann jedes Jahr, bzw. anteilsmäßig für einen bestimmten Zeitabschnitt (pro rata temporis), nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgabe gebucht, obwohl diesem Aufwand kein Geldfluss gegenübersteht. Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, mit einem Nettowert von 150 Euro (geringwertige Wirtschaftsgüter), können sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter von 150 Euro bis maximal 1.000 Euro ist eine sogenannte Poollösung eingeführt worden: Sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres angeschafft werden und die oben genannte Wertgrenze nicht überschreiten, werden zwingend in einem Pool zusammengefasst. Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, betrieblichen Maschinen und ähnlichen Gegenständen sein.
Sind Gründungs- und Anlaufkosten bei der Einnahmenüberschussrechung zu berücksichtigen?
Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei Gründung des Betriebes. Die Aufwendungen, die einem Existenzgründer bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung, also vor der Gewerbeanzeige (ugs. Gewerbeanmeldung) entstehen, sind ertragsteuerlich als „vorweggenommene Betriebsausgaben” abzugsfähig (§ 4 EStG). Notwendig ist es aber, diese Kosten durch ordnungsgemäße Belege zu dokumentieren. Beispiele für Anlaufkosten sind Planungskosten, Organisationsaufbau, Werbung, Anschaffung von Fachbüchern und Büromaterial, Beratung, Besichtigungen und Entwicklungskosten. Beispiele für Gründungskosten sind Gerichts- und Notarkosten und Kosten der Kapitalbeschaffung.
Wie werden Einkünfte aus Unternehmens- bzw. Gesellschaftsbeteiligungen besteuert?
- Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmens sowie Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegen mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn/Verlust) des jeweiligen Wirtschaftsjahres der Einkommensteuer.
- Gewinnausschüttungen an Gesellschafter von Kapitalgesellschaften stellen dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Diese sind im Jahr der steuerlichen Zurechnung nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Seit 2009 wird unterschieden, ob die Anteile im Privatvermögen eines Anlegers (natürliche Person) oder im Betriebsvermögen eines Personenunternehmers gehalten werden.
- Sofern ein Geschäftsführergehalt gezahlt wird, handelt es sich dabei um Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Diese Einkünfte aus einer Tätigkeit als Angestellter der Kapitalgesellschaft unterliegen voll dem Lohnsteuerabzug.
Werbungskosten (§ 9 EStG)
Unter Werbungskosten werden alle Aufwendungen verstanden, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Im Bereich der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten alle Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst worden sind. Hierzu gehören beispielsweise notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sowie Fortbildungskosten. Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerschuld. Im Hinblick auf die abzugsfähigen Werbungskosten kann für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seit 2004 nach § 9a EStG der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro in Abzug gebracht werden und es können über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgehende Werbungskosten durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.