Technische Sicherheitssysteme (TSE)

D-Trust TSE-Modul: Übergangsregelung verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, verlängert und ausgedehnt.
21. März 2023
Seit 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Die Zertifizierung eines dieser Systeme, die  Version 1 des TSE-Moduls namens “D-Trust” der Firma “cv cryptovision”, ist mit Ablauf des 7. Januars diesen Jahres ausgelaufen. Damit ist seit diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung mehr. 
Mit dem BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2022 reagierte das Finanzministerium auf diesen Umstand. Es informierte die Nutzer dieser TSE, sofern sie vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut worden sind, dass für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31. Juli 2023 keine nachteiligen Folgen gezogen werden. Mit dem am 16. März 2023 veröffentlichten BMF-Schreiben verlängert das Finanzministerium diese Übergangsregelung nicht nur, sondern dehnt sie darüber hinaus noch aus. 
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes: 
  • Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. 
    Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.
  • Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
  • Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen, also die oben beschriebene TSE Version für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.
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