Umsatzsteuer
Kleinunternehmer vom Versand der E-Rechnung befreit
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Eine wichtige Änderung ist die Rücknahme der ursprünglich geplanten Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer.
Die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz stellt zum Jahreswechsel die Umsätze von inländischen Kleinunternehmern (gemäß Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz) steuerfrei. Bisher wurde die fällige Umsatzsteuer lediglich nicht erhoben. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer auch in Zukunft keine E-Rechnungen im neuen elektronischen Format (EN 16931) ausstellen müssen. Sie können weiterhin eine Rechnung im Papierformat oder in einem anderen elektronischen Format (beispielsweise PDF) an Geschäftspartner verschicken - also eine sogenannte “Sonstige Rechnung” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Achtung: Die Empfangspflicht für E-Rechnungen in dem neuen elektronischen Format bleibt auch für Kleinunternehmer*innen weiterhin bestehen.
Weitere Informationen und Checklisten rund um die E-Rechnungspflicht: Ab 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.