Impressum

Pflichtangaben im Internet

Das Wichtigste vorab

Wer eine eigene Homepage (Werbeseite, Shop, Blog oder Portal) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z.B. in einem Online Portal) - hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Diese sind im sogenannten „Telemediengesetz“ (TMG) geregelt. Das Telemediengesetz (TMG) gilt seit 1. März 2007 und ersetzt die früheren Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedaten-schutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV). Die früheren Begriffe „Teledienste“ und „Mediendienste“ sind nunmehr im Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das TMG regelt Informationspflichten und die Verantwortlichkeit für Inhalte von Telemediendiensten. Dieses Merkblatt gibt einen Überblick darüber, welche Informationspflichten im TMG geregelt sind, insbesondere welche Angaben das sogenannte „Impressum“ einer Internetseite enthalten muss.

Wer muss die Informationspflichten des TMG beachten

Die Informationspflichten nach dem TMG müssen alle Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten beachten (§§ 1, 5 TMG):

"Telemediendienste" sind:

  • alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Darunter fallen grundsätzlich alle Arten von Internetseiten, egal ob Plattformen, Shops, Werbeseiten, E-Maildienste etc.

    Keine "elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste" sind dagegen:
    • reine Telekommunikationsdienste, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (§ 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz),
    • rein telekommunikationsgestützte Dienste, bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird (§ 3 Nr. 63 Telekommunikationsgesetz)
    • Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages
  • "audiovisuelle Mediendienste auf Abruf". Das sind solche Dienste, die nach Form und Inhalt mit herkömmlichem Fernsehen vergleichbar sind und als Massenmedien erscheinen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und Dokumentarfilme.
    • Keine "audiovisuellen Mediendienste auf Abruf" im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote, bei denen die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten kein Hauptzweck der Dienste ist, sondern nur eine Nebenerscheinung darstellt. Das sind zum Beispiel Internetseiten, die nur zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Inhalte enthalten, z. B. grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nicht-audiovisuelle Dienste.

“Anbieter” nach § 1 TMG sind:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, rechtsfähige Vereine),
  • öffentliche Stellen (egal ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich ist), die eigene oder fremde Telemedien (s.o.) zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermitteln („elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“)
    oder
    die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrollieren („audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“)
  • Beispiele
    • Inhaber einer Werbeseite (z.B. Firmenwebseite)
    • Betreiber eines Online-Shops (Werbeseite mit Einkaufsmöglichkeit)
    • Portalbetreiber (z.B. Internetauktion, Shopping-Portal, Informationsportal)
    • Händler auf Verkaufsplattformen: Händler, die ihre eigenen gewerblichen Angebote auf der von einem Dritten betriebenen Verkaufsplattform einstellen (z.B. Ebay-Händler)
    • Immobilienmakler oder Eigentümer mit ihren gewerblichen Angeboten auf Vermittlungsplattformen (z.B. Angebote auf Immoscout)
    • Betreiber von Social-Media-Accounts, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt

"Geschäftsmäßig" im Sinne des § 5 TMG ist:

  • nachhaltige Tätigkeit: Der Telemediendienst wird über einen längeren Zeitraum angeboten und nicht nur im Einzelfall
  • in der Regel gegen Entgelt angeboten: Es kommt darauf an, ob ein vergleichbarer Inhalt normalerweise entgeltlich angeboten wird. Eine Absicht der Gewinnerzielung ist nicht erforderlich!
In der Regel muss jede Homepage, die nicht rein privat ist, die Pflichtangaben nach dem TMG enthalten. Das gilt auch für reine Social-Media-Seiten, etwa auf Facebook oder Instagram.
ACHTUNG: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 4 TMG). Bei Anbietern von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ wird das Herkunftsland nach besonderen Kriterien festgestellt, entscheidend ist dabei in der Regel der Ort, an dem die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird (vgl. § 2a TMG).

Was gilt für gemeinnützige Vereine und Privatpersonen?

Sowohl bei privaten als auch bei gemeinnützigen Seiten handelt es sich um Telemediendienste. Es kommt damit darauf an, ob der Dienst geschäftsmäßig betrieben wird. Ob der der Dienst allerdings auch „geschäftsmäßig“ ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Inhalt der jeweiligen Seite (woanders) in der Regel entgeltlich angeboten wird oder nicht.
  • gemeinnützige/soziale Einrichtungen handeln meist geschäftsmäßig und müssen die Informationspflichten beachten.
  • Private Homepages und Blogs zu ausgewählten Themen sind dagegen in der Regel nicht geschäftsmäßig und müssen dann auch keine Informationspflichten beachten.
ACHTUNG: „Geschäftsmäßig“ können auch nicht-gewerbliche Angebote z.B. in Online-Shops sein, wenn der (eigentlich private) Anbieter regelmäßig eine größere Zahl von Angeboten einstellt. Wer beispielsweise bei Ebay als „power-seller“ auftritt, handelt immer „geschäftsmäßig“, auch wenn er kein Gewerbe angemeldet hat.

Notwendige Angaben auf der Homepage

Folgende Angaben sind gemäß § 5 TMG auf einer Internetseite und ebenso auf dem Social-Media-Auftritt notwendig:
  • Name des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
    Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist der Firmenname anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht. Im Übrigen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
  • Rechtsform des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
    Dies gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften. (Beispiele: GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA.) Im Handelsregister eingetragene Kaufleute bezeichnen sich als „e.K.“.
  • Vertretungsberechtigter, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
    Anzugeben ist Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person. Je nach Gesellschaftsform sind dies zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber (bei e.K.). Bei Kleinunternehmen muss der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden (Achtung: Nicht Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“/“Geschäftsführung“ verwenden,
    da diese nur bei juristischen Personen verwendet werden dürfen).
  • Kapital, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
    Sofern Angaben zum Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben
  • (Niederlassungs-)Anschrift, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
    Anzugeben ist die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung anzugeben, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss.
  • Angaben zur Kontaktierung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG:
    Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das heißt: E-Mail Adresse und Telefonnummer. Bei Telefonnummern gilt: Es sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angegeben, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif angeboten werden.

    Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer auch aufgrund § 312a Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Angabe erwartet.

    Online-Händler müssen darüber hinaus gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG:
    Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde samt Postadresse gemacht werden. Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal
    der zuständigen Behörde angegeben werden.

Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung sind unter anderem:

  • Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler/Honorar-
    Finanzanlagenberater/:
    gem. §§ 34 d / 34 f / 34 h GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen:
  • Immobilienmakler: gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder kreisfreie Städte
  • Immobiliardarlehensvermittler: gem. § 34 i GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder kreisfreie Städte
  • Darlehensvermittler: gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder kreisfreie Städte
  • Bauträger: gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder kreisfreie Städte
  • Baubetreuer: gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3b GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder kreisfreie Städte
  • Wohnimmobilienverwalter: gem. § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO; Aufsichtsbehörde in Hessen: Landratsämter der Kreise oder Kreisfreie Städte
  • Güterkraftverkehr: gem. § 3 Abs. 1 GüKG
  • Transportgewerbe: gem. PBefG
Beispiel: „Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde:”
ACHTUNG: Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde! Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist im Impressum anzugeben.
  • Registereintragungen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG:
    Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden.
  • Bei Versicherungsvermittlern, -beratern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern muss die Vermittlerregisternummer sowie die zuständige Registerbehörde angegeben werden.
    Aufgrund der Rechtsprechung empfehlen wir, vorsichtshalber die zusätzlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG im Impressum hinzuzufügen.
  • Angaben im Falle reglementierter Berufe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG:
    Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt und an den Besitz eines Befähigungsnachweises gebunden ist (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bei welchen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. Architekten, Ingenieure, fast alle Heilberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden).
    Bei Versicherungsvermittlern und –beratern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern empfehlen wir auf Grund der Rechtsprechung vorsichtshalber, die zusätzlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG im Impressum hinzuzufügen.
Notwendige zusätzliche Angaben:
  • zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört
  • gesetzliche Berufsbezeichnung;
  • der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • jeweils geltende berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG:
    Sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bereits besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden. Aufgrund des TMG müssen aber keine Umsatzsteueridentifikationsnummern beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Eine Umsatzsteuer-Ident.-Nr. wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden. Der Gesetzgeber plant für die Zukunft eine sog. „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ gem. § 139 c der Abgabenordnung, die jedoch nur auf besondere Anforderung der Steuerbehörde vergeben werden soll. Das TMG hat diesen Fall deshalb schon vorsorglich mitgeregelt. Dies ist aber noch nicht aktuell, eine solche Nummer muss also bis jetzt nicht angegeben werden.
  • Abwicklung oder Liquidation, § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG:
    Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.
ACHTUNG: Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z.B. Dienstleistungsinformationsverordnung, Fernabsatzgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvermittlergesetz, handelsrechtliche Bestimmungen) müssen weiterhin zusätzlich beachtet werden.

Wo müssen diese Informationspflichten platziert sein?

  • Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das heißt, sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben (siehe oben) müssen sich auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden.
  • Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieter-informationen geführt wird (sog. „2-Klick-Regelung“, BGH, Urt. V. 20.07.2006 – I ZR 228/03).
  • Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein. Durchgesetzt hat sich die Bezeichnung „Impressum“. Auch die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind aber zulässig. Achtung: In der Navigationsleiste sollen allerdings nicht mehrere Buttons (z.B. „Über uns“ und „Kontakt“ und „Impressum“) nebeneinander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein.
  • Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button (z. B. „Impressum“) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Außerdem sollte er möglichst sofort sichtbar sein und nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch „scrollen“ erreicht werden kann.

Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?

Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 50.000 zu rechnen (§ 11 Abs. 3 TMG).
Häufiger ist aber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (meist mehrere Hundert Euro, teilweise bis zu 1000 Euro) verpflichtet. Auch die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam) kann jetzt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der unaufgeforderte Versand von E-Mail (Spam) ist bereits nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig, ebenso wie die Verschleierung des Absenders (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 a) UWG). Diese Regelung wird nunmehr durch § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile eine Geldbuße bis zu EUR 50.000 droht (§ 11 Abs. 3 TMG).
Wir danken der IHK München für die Überlassung dieser Darstellung.
Stand: April 2023