Internetrecht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflicht für Webseitenbetreiber und Online-Händler zur Barrierefreiheit

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird in Deutschland erstmals die private Wirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtet. Das BFSG, welches am 22. Juli 2021 bereits verkündet wurde und ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt, wurde die EU-Richtlinie 2019/882 umgesetzt. Es beinhaltet Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die den Zugang zu Informationen ermöglichen und zur Kommunikation dienen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. Werden die Anforderungen nicht bis zum 28. Juni 2025 umgesetzt, drohen hohe Bußgelder.
Hersteller, Händler und Importeure von Produkten die nach Paragraf 2 Nummer 1 BFSG in den Anwendungsbereich fallen, wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Fahrausweis- und Check-in Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Navigationsgeräte und weitere dürfen diese Produkte nur noch in den Verkehr bringen, wenn sie den vorgeschriebene Barrierefreiheitsanforderungen genügen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet sind und eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Auch Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und weitere sind betroffen.
Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen sind vom BFSG ausgenommen. Kleinstunternehmen welche Produkte in den Verkehr bringen fallen unter das BFSG und müssen die Produkte barrierefrei gestalten. Dienstleistungen, die ausschließlich im Business to Business (B2B) Bereich angeboten werden, soll vom BFSG nicht betroffen sein.
Da der Punkt des elektronischen Geschäftsverkehrs alle geschäftlichen Handlungen wie Online-Terminbuchung und Interaktionsmöglichkeiten umfasst sind auch Online-Shop Betreiber und Unternehmens-Webseiten vom BFSG betroffen.
Wie Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind regelt die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BSFGV). Grundsätzlich sind Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen verpflichtet die Leistungen so auszugestalten, dass das Produkt oder die Dienstleistung für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar zugänglich oder nutzbar sind.
Werden die Anforderungen nicht eingehalten drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Zudem besteht die Möglichkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Trotz der noch recht langen Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2025 ist es ratsam eine rechtzeitige Prüfung vorzunehmen, ob und welche digitalen Dienstleistungen oder Produkte barrierefrei angeboten werden müssen.
Hilfestellungen und praktische Beispiele zum BFSG finden Sie auch bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html
Quellen: