Gewerbeordnung

Messen, Märkte und Ausstellungen

Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste und Flohmärkte müssen vom Veranstalter beantragt und von der zuständigen Behörde nach Titel IV Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden.
Die Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt. Nur dann ist der Veranstalter und die Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen, wie zum Beispiel Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitgesetz und Gewerbeanzeige, befreit. Auf solch festgesetzten Veranstaltungen werden Waren feilgeboten, das heißt an Ort und Stelle zur Übergabe an Kunden bereitgestellt.

Festsetzungsvoraussetzungen

Messen, Märkte und Ausstellungen werden nur festgesetzt, wenn sie die in der GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Diese sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich. Es muss jeweils eine "Vielzahl von gewerblichen Anbietern" (das heißt mindestens zwölf!) vertreten sein. Der zeitliche Mindestabstand von Messen, Märkten und Ausstellungen je Gemeinde, beziehungsweise in größeren Gemeinden je Stadtteil, beträgt einen Monat.
Auf Spezialmärkten wie etwa einem Weihnachtsmarkt dürfen auch nur solche Waren feilgeboten werden, die einen direkten Bezug zum Thema herstellen.
Bei Veranstaltungen, die auf einen Feiertag fallen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) beachtet werden.
Vorsicht: Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist nur bei Messen, Ausstellungen und Spezialmärkten erlaubt!

Antragsteller

Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Veranstalter kann nur eine natürliche oder juristische Person sein (zum Beispiel eine GmbH oder ein eingetragener Verein; nicht dagegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, so zum Beispiel mit den Anbietern Verträge über die Überlassung von Standflächen abschließt.

Beteiligung der IHK

Die Industrie- und Handelskammern geben auf Anfrage gegenüber der jeweils zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Festsetzungsantrag ab. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht mehr.

Zuständige Behörde

Die Festsetzung erfolgt durch die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Antragsunterlagen

Anträge auf Festsetzung müssen folgende Mindestinformationen in jeweils dreifacher Ausfertigung enthalten:
  • Angaben über die zugelassenen Waren
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse, Warensortiment und Standgröße
  • Teilnahmebestimmungen
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • soweit sachlich erforderlich Lagepläne mit Standverteilung