Pflichten und Haftung

Mit Lebensmitteln handeln | Import von Lebensmitteln

Sie möchten Lebensmittel herstellen und verkaufen oder importieren? Hier gibt es einiges zu beachten. Wir helfen Ihnen gerne und geben Ihnen hier umfassende Informationen dazu.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre ⁠zuständige IHK.
Informationen zum Exportförderprogramm (Unternehmerreisen für das Jahr 2024) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) erhalten Sie hier.

Selbstständig im Lebensmittelhandel

Um sich als Lebensmittelgeschäft oder Lebensmittelhersteller selbständig zu machen müssen einige Dinge beachtet werden. Die wichtigsten finden Sie im Folgenden:

Rechtsform

Für die Gründung von Lebensmittelläden sollten Sie sich für eine geeignete Rechtsform entscheiden. Viele Lebensmittelläden wählen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Übersicht über die Rechtsformen und weitere Informationen finden Sie hier.

Gewerbeanmeldung

Bevor Sie mit Ihrem Lebensmittelhandel beginnen, müssen Sie bei ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe anmelden, Paragraf 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- oder Ordnungsamt).
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.
  • Auf dem entsprechenden Formular muss die Art des Gewerbes angegeben werden, beispielsweise: Handel mit Lebensmitteln.
Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung haben wir ⁠hier für Sie zusammengestellt.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und das Finanzamt werden vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert. Die IHK nimmt dann mit Ihnen Kontakt auf und steht Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen

Ein Lebensmittelunternehmen ist ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt.
Nach dem Europäischen Hygienerecht gibt es eine Meldepflicht für alle Lebensmittelunternehmen. Sie müssen Ihr Gewerbe somit auch bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen. Der Behörde ist dabei jede Betriebsstätte zu melden.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die für den privaten häuslichen Bereich agieren, dort insbesondere Nutzpflanzen anbauen oder Tiere halten, die Lebensmittel liefern.

Besonderheiten bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder leicht verderblichen Lebensmitteln

Verarbeiten Sie oder stellen Sie Lebensmittel tierischen Ursprungs her (gemeint sind damit alle Fleisch- und Fischprodukte, Milch und Milchprodukte, Eier und Erzeugnisse daraus, tierische Fette, Gelatine und Kollagen), so brauchen Sie außerdem eine Zulassung. Der Antrag auf Zulassung ist über die für die Betriebsstätte zuständige kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen. Zugelassene Betriebe erhalten ein Identitätskennzeichen und eine Identifizierungsnummer.
Möchten Sie selbst produzierte Lebensmittel oder frische Lebensmittel verkaufen? Dann beachten Sie bitte folgendes:
  • Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Paragraf 43 IfSG - teilgenommen haben.
  • Die Belehrung ist beim örtlichen Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt, der für diese Belehrung berechtigt ist, zu absolvieren.
  • Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
  • Nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen. Dies ist nicht erforderlich, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden!

Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln

Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie auch die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren. Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung enthält alle Pflichtkennzeichnungselemente.
Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie ⁠hier.

Das Lebensmittel- und Futtermitttelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung

Weitere zu beachten sind auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung. Sie bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Sie stellen die Lebensmittelsicherheit an erste Stell und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“).

HACCP-System

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss ein sogenanntes Hazard Analysis and Critical Control Points System (HACCP-System) installieren und danach handeln.
Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene und dem HACCP-System finden Sie ⁠⁠hier.
Weitere Informationen zu Schulungen und Belehrungen in der Gastronomie finden Sie ⁠⁠⁠hier.

Weitere Tipps

Import von Lebensmitteln

Lebensmittelrechtliche Vorschriften

Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen nicht nur dem Europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sondern auch dem deutschen Lebensmittelrecht. Der Importeur von Produkten, wird als Hersteller dieser Waren angesehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Er haftet in vollem Umfang für die eingeführten Produkte. Dadurch bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die amtliche Lebensmittelüberwachung.
Prüfungspflichten des Importeurs:
  • Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle, Laboranalyse)
  • Qualität des Lebensmittels (Laboranalyse)
  • Kennzeichnung des Lebensmittels entsprechend dem deutschen Kennzeichnungsrecht
  • Übereinstimmung der Inhaltsangaben mit dem tatsächlichen Gewicht oder Volumen
  • Überprüfung der Verpackung (Einflüsse auf das Lebensmittel)
Die Überprüfung der Ware hat in Form von Stichprobenprüfungen zu erfolgen. Der Umfang der Stichproben muss so groß sein, dass das Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähigen Waren mit ausreichender Sicherheit verhindert wird. Die Stichproben müssen für die Gesamtmenge repräsentativ sein.

Weitere Hilfen zur Einfuhr von Lebensmitteln

Die Europäische Kommission hat ein Leitliniendokument für den Import von Lebensmitteln veröffentlicht, dem Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Das Dokument finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) ⁠hier.
Um lebensmittelrechtliche Fragen bei der Einfuhr von Lebensmitteln zu klären, können Sie sich auch an einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker wenden. Adressen von Handelschemikern finden Sie im bundeweiten ⁠⁠Sachverständigenverzeichnis der IHK.

Zollrechtliche Schritte für den Import aus Drittländern

Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsland der EU in das deutsche Inland gelten nicht als Einfuhren, sondern als Verbringung von Waren. Somit ist hier in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung mehr erforderlich (außer zum Beispiel bei Verbrauchersteuerpflichten Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl).
Für einige Waren mit Ursprung aus bestimmten Ländern muss eine Einfuhrgenehmigung erteilt werden. Anhand der Einfuhrliste des deutschen Zolltarifs muss geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Falls eine Einfuhrbeschränkung besteht, sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) für gewerbliche Waren beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte für die Genehmigung zuständig.
Des Weiteren müssen für den Import von Lebensmitteln aus Drittländern Zollformalitäten beachtet werden. Sie benötigen in jedem Fall eine EORI Nummer, die Sie beim Zoll kostenfrei mit dem Formular 0870a beantragen. EORI-Nummer: Hier geht es zur Übersichtsseite des Zolls.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet haben. Mit der EORI Nummer und der elfstelligen Zolltarifnummer des Lebensmittels melden Sie die Einfuhr der Ware beim Zoll an.

Wie wirken die Zollstellen beim Verkehr von Lebensmitteln aus Drittländern mit?

Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Lebensmittelrechts mit. Sie können zum Beispiel Lebensmittel oder Beförderungsmittel von Lebensmitteln anhalten. Weiterhin können sie den Verdacht eines Verstoßes gegen das europäische oder nationale Lebensmittelrecht den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen.

Was muss bei Lebensmitteln aus Drittändern noch beachtet werden?

Lebensmittel aus Drittländern müssen sicher sein, das heißt, sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen, insbesondere dürfen sie nicht die menschliche Gesundheit beeinträchtigen.
Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel die europarechtlichen und/oder die einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Fall die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Dies ist in Darmstadt das Regierungspräsidium.

Was gilt beim Import von Bioprodukten aus Drittländern?

Ein Import von Bioprodukten und die Kennzeichnung der Produkte mit dem Bio-Siegel darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden.

Duale System zur Verpackungsrücknahme

Hersteller und Importeure von Waren in Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) beteiligen.
Informationen zum Verpackungsgesetz und dem dualen System finden Sie ⁠hier.

Adressen Veterinär- und Gesundheitsämter im Kammerbezirk

Veterinärämter

Die Lebensmittel-Überwachung und Fleischhygiene, der Tiergesundheitsschutz, die Tierseuchenbekämpfung sowie das allgemeine Veterinärwesen sind die Hauptaufgaben des Veterinäramts. Ihm obliegen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Lebensmittelhygiene.
  • Stadt Darmstadt
    Rheinstraße 67
    64295 Darmstadt
    Telefon: 06151 13 4370
    E-Mail: avv@darmstadt.de
  • Kreis Darmstadt-Dieburg
    Rheinstraße 67
    64295 Darmstadt
    Telefon: 06151 951610
    E-Mail: veterinaeramt@ladadi.de
  • Kreis Bergstraße
    Odenwaldstraße 5
    64646 Heppenheim
    Telefon: 06252 155977
    E-Mail: veterinaeramt@Kreis-Bergstrasse.de
  • Kreis Groß-Gerau
    Wilhelm-Seipp-Straße 4
    64521 Groß-Gerau
    Telefon: 06152 989-643 oder -427
    E-Mail: veterinaeramt@kreisgg.de
  • Odenwaldkreis
    Michelstädter Straße 12
    64711 Erbach
    Telefon: 06164 5050

Gesundheitsämter

  • Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
    Niersteiner Straße 3
    64295 Darmstadt
    Telefon: 06151 33090
  • Gesundheitsamt Kreis Bergstraße
    Hausanschrift: Kettelerstraße 29 – 64646 Heppenheim
    Postanschrift: Gräffstraße 5 – 64646 Heppenheim
    Telefon: 06252 15 - 5396
  • Kreisgesundheitsamt Odenwaldkreis
    Albert-Schweitzer-Straße 8
    64711 Erbach
    Telefon: 06062 70293
  • Gesundheitsamt Groß-Gerau
    Wilhelm-Seipp-Straße 9
    64521 Groß-Gerau
    Telefon: 06152 989211

Ansprechpartner bei der IHK