Pflichten und Haftung
Mit Lebensmitteln handeln | Import von Lebensmitteln
Sie möchten Lebensmittel herstellen und verkaufen oder importieren? Hier gibt es einiges zu beachten. Wir helfen Ihnen gerne und geben Ihnen hier umfassende Informationen dazu.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Informationen zum Exportförderprogramm (Unternehmerreisen für das Jahr 2024) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) erhalten Sie hier.
Selbstständig im Lebensmittelhandel
Um sich als Lebensmittelgeschäft oder Lebensmittelhersteller selbständig zu machen müssen einige Dinge beachtet werden. Die wichtigsten finden Sie im Folgenden:
Rechtsform
Für die Gründung von Lebensmittelläden sollten Sie sich für eine geeignete Rechtsform entscheiden. Viele Lebensmittelläden wählen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Übersicht über die Rechtsformen und weitere Informationen finden Sie hier.
Gewerbeanmeldung
Bevor Sie mit Ihrem Lebensmittelhandel beginnen, müssen Sie bei ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe anmelden, Paragraf 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- oder Ordnungsamt).
- Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.
- Auf dem entsprechenden Formular muss die Art des Gewerbes angegeben werden, beispielsweise: Handel mit Lebensmitteln.
Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und das Finanzamt werden vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert. Die IHK nimmt dann mit Ihnen Kontakt auf und steht Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen
Ein Lebensmittelunternehmen ist ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt.
Nach dem Europäischen Hygienerecht gibt es eine Meldepflicht für alle Lebensmittelunternehmen. Sie müssen Ihr Gewerbe somit auch bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen. Der Behörde ist dabei jede Betriebsstätte zu melden.
- Das hier verlinkte Meldeformular (DOC-Datei · 49 KB) senden Sie ausgefüllt an das für Sie zuständige Veterinäramt (Adresse siehe unten).
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die für den privaten häuslichen Bereich agieren, dort insbesondere Nutzpflanzen anbauen oder Tiere halten, die Lebensmittel liefern.
Besonderheiten bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder leicht verderblichen Lebensmitteln
Verarbeiten Sie oder stellen Sie Lebensmittel tierischen Ursprungs her (gemeint sind damit alle Fleisch- und Fischprodukte, Milch und Milchprodukte, Eier und Erzeugnisse daraus, tierische Fette, Gelatine und Kollagen), so brauchen Sie außerdem eine Zulassung. Der Antrag auf Zulassung ist über die für die Betriebsstätte zuständige kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen. Zugelassene Betriebe erhalten ein Identitätskennzeichen und eine Identifizierungsnummer.
Möchten Sie selbst produzierte Lebensmittel oder frische Lebensmittel verkaufen? Dann beachten Sie bitte folgendes:
- Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Paragraf 43 IfSG - teilgenommen haben.
- Die Belehrung ist beim örtlichen Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt, der für diese Belehrung berechtigt ist, zu absolvieren.
- Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
- Nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen. Dies ist nicht erforderlich, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden!
Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie auch die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren. Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung enthält alle Pflichtkennzeichnungselemente.
Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier.
Das Lebensmittel- und Futtermitttelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung
Weitere zu beachten sind auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung. Sie bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Sie stellen die Lebensmittelsicherheit an erste Stell und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“).
HACCP-System
Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss ein sogenanntes Hazard Analysis and Critical Control Points System (HACCP-System) installieren und danach handeln.
Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene und dem HACCP-System finden Sie hier.
Weitere Informationen zu Schulungen und Belehrungen in der Gastronomie finden Sie hier.
Weitere Tipps
- Setzen Sie sich mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung, um abzuklären, dass Sie alle Voraussetzungen für den Handel mit selbst hergestellten Lebensmitteln erfüllen.
- Benötigen Sie Informationen zu Fördermöglichkeiten wie staatlichen Zuschüssen oder Darlehen? Sprechen Sie mit unseren Kollegen von der Gründungsberatung. Diese helfen Ihnen gerne weiter.
- Eine ausführliche Darstellung zu den verschiedenen Bereichen des Lebensmittelrechts finden Sie in diesem Merkblatt.
Import von Lebensmitteln
Lebensmittelrechtliche Vorschriften
Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen nicht nur dem Europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sondern auch dem deutschen Lebensmittelrecht. Der Importeur von Produkten, wird als Hersteller dieser Waren angesehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Er haftet in vollem Umfang für die eingeführten Produkte. Dadurch bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die amtliche Lebensmittelüberwachung.
Prüfungspflichten des Importeurs:
- Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle, Laboranalyse)
- Qualität des Lebensmittels (Laboranalyse)
- Kennzeichnung des Lebensmittels entsprechend dem deutschen Kennzeichnungsrecht
- Übereinstimmung der Inhaltsangaben mit dem tatsächlichen Gewicht oder Volumen
- Überprüfung der Verpackung (Einflüsse auf das Lebensmittel)
Die Überprüfung der Ware hat in Form von Stichprobenprüfungen zu erfolgen. Der Umfang der Stichproben muss so groß sein, dass das Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähigen Waren mit ausreichender Sicherheit verhindert wird. Die Stichproben müssen für die Gesamtmenge repräsentativ sein.
Weitere Hilfen zur Einfuhr von Lebensmitteln
Die Europäische Kommission hat ein Leitliniendokument für den Import von Lebensmitteln veröffentlicht, dem Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Das Dokument finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hier.
Um lebensmittelrechtliche Fragen bei der Einfuhr von Lebensmitteln zu klären, können Sie sich auch an einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker wenden. Adressen von Handelschemikern finden Sie im bundeweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK.
Zollrechtliche Schritte für den Import aus Drittländern
Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsland der EU in das deutsche Inland gelten nicht als Einfuhren, sondern als Verbringung von Waren. Somit ist hier in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung mehr erforderlich (außer zum Beispiel bei Verbrauchersteuerpflichten Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl).
Für einige Waren mit Ursprung aus bestimmten Ländern muss eine Einfuhrgenehmigung erteilt werden. Anhand der Einfuhrliste des deutschen Zolltarifs muss geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Falls eine Einfuhrbeschränkung besteht, sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) für gewerbliche Waren beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte für die Genehmigung zuständig.
Des Weiteren müssen für den Import von Lebensmitteln aus Drittländern Zollformalitäten beachtet werden. Sie benötigen in jedem Fall eine EORI Nummer, die Sie beim Zoll kostenfrei mit dem Formular 0870a beantragen. EORI-Nummer: Hier geht es zur Übersichtsseite des Zolls.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet haben. Mit der EORI Nummer und der elfstelligen Zolltarifnummer des Lebensmittels melden Sie die Einfuhr der Ware beim Zoll an.
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- Das Formular für die Internet-Zollanmeldung zur Einfuhr können Sie auf dieser Webseite des Zolls herunterladen.
- Die Zolltarifnummern für Lebensmittel können Sie beim elektronischen Zolltarif recherchieren.
- Anhand der Zolltarifnummer wird die Höhe des Zollsatzes ermittelt, der mit der Einfuhrumsatzsteuer für Lebensmittel grundsätzlich in Höhe von 7 Prozent direkt vom Zoll erhoben wird.
- Aus Drittländern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen hat, zum Beispiel mit der Schweiz, kann mit entsprechenden Nachweisen zollfrei importiert werden.
Wie wirken die Zollstellen beim Verkehr von Lebensmitteln aus Drittländern mit?
Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Lebensmittelrechts mit. Sie können zum Beispiel Lebensmittel oder Beförderungsmittel von Lebensmitteln anhalten. Weiterhin können sie den Verdacht eines Verstoßes gegen das europäische oder nationale Lebensmittelrecht den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen.
Was muss bei Lebensmitteln aus Drittändern noch beachtet werden?
Lebensmittel aus Drittländern müssen sicher sein, das heißt, sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen, insbesondere dürfen sie nicht die menschliche Gesundheit beeinträchtigen.
Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel die europarechtlichen und/oder die einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Fall die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Dies ist in Darmstadt das Regierungspräsidium.
Was gilt beim Import von Bioprodukten aus Drittländern?
Ein Import von Bioprodukten und die Kennzeichnung der Produkte mit dem Bio-Siegel darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden.
- Eine Checkliste für den Import von Bio-Produkten finden Sie auf der Website www.oekolandbau.de.
- Weitere Infos zum Handel mit Bioprodukten finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Lebensmittelrecht.
Duale System zur Verpackungsrücknahme
Hersteller und Importeure von Waren in Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) beteiligen.
Informationen zum Verpackungsgesetz und dem dualen System finden Sie hier.
Adressen Veterinär- und Gesundheitsämter im Kammerbezirk
Veterinärämter
Die Lebensmittel-Überwachung und Fleischhygiene, der Tiergesundheitsschutz, die Tierseuchenbekämpfung sowie das allgemeine Veterinärwesen sind die Hauptaufgaben des Veterinäramts. Ihm obliegen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Lebensmittelhygiene.
- Stadt Darmstadt
Rheinstraße 67
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 13 4370
E-Mail: avv@darmstadt.de - Kreis Darmstadt-Dieburg
Rheinstraße 67
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 951610
E-Mail: veterinaeramt@ladadi.de - Kreis Bergstraße
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim
Telefon: 06252 155977
E-Mail: veterinaeramt@Kreis-Bergstrasse.de - Kreis Groß-Gerau
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Telefon: 06152 989-643 oder -427
E-Mail: veterinaeramt@kreisgg.de - Odenwaldkreis
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
Telefon: 06164 5050
Gesundheitsämter
- Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Niersteiner Straße 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 33090 - Gesundheitsamt Kreis Bergstraße
Hausanschrift: Kettelerstraße 29 – 64646 Heppenheim
Postanschrift: Gräffstraße 5 – 64646 Heppenheim
Telefon: 06252 15 - 5396 - Kreisgesundheitsamt Odenwaldkreis
Albert-Schweitzer-Straße 8
64711 Erbach
Telefon: 06062 70293 - Gesundheitsamt Groß-Gerau
Wilhelm-Seipp-Straße 9
64521 Groß-Gerau
Telefon: 06152 989211
Ansprechpartner bei der IHK
- Import: Jovana Stojkoski, jovana.stojkoski@darmstadt.ihk.de
- Lebensmittelrecht: Kristina Hirsemann, kristina.hirsemann@darmstadt.ihk.de
- Gaststätten: Katharina Kreutz, katharina.kreutz@darmstadt.ihk.de