Alkohol und Tabakwaren

Abgabe an Kinder und Jugendliche

Gastronomen, Kiosk- oder Tankstellenbesitzer müssen wissen, inwieweit die Abgabe oder die Gestattung des Verzehrs alkoholischer Getränke und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche zulässig ist und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. Hier finden Sie die aktuellen Regelungen.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wer Jugendliche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, muss sie vor bestimmten Gefahren schützen. Es geht um die besonderen Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm beschäftigten Jugendlichen.
Hier findet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung.
In dessen Anwendungsbereich ist
  • Kind im Sinne dieses Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist
  • Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist
Wer Jugendliche beschäftigt, darf diesen keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren (hierzu gehören auch E-Zigaretten und Shishas) geben, soweit das Jugendschutzgesetz dies verbietet. Für angestellte Jugendliche gibt es daher bei Alkohol und Tabak keine Ausnahmen vom Jugendschutzgesetz. Dies wird in Paragraf 31 JArbSchG ausdrücklich klargestellt.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Werden alkoholische Getränke und Tabakwaren in Verkaufsstellen, Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit verkauft, ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) anwendbar.
Hiernach sind
  • Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und
  • Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Abgabe bzw. Gestattung des Verzehrs alkoholischer Getränke

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit ist nur die Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs von Bier, Wein, Sekt oder Mischgetränken mit diesem Alkohol an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sowie an Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, wenn diese von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (sogenanntes Elternprivileg), zulässig. Alle anderen alkoholischen Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten dürfen an Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Dies bestimmt Parapraf 9 Absatz 1 JuSchG.
Verstöße gegen diese Jugendschutzvorschriften sind in Paragraf 4 Absatz 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) ausdrücklich als Unzuverlässigkeitsgrund genannt. Nachhaltige oder wiederholte Verstöße begründen daher in der Regel den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach Paragraf 15 Absatz 2 GastG.

Abgabe von Tabak oder Gestatten des Rauchens

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Darüber hinaus dürfen auch keine E-Zigaretten oder elektronische Shishas an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden (Paragraf 10, Absatz 1 und 3 JuSchG).
Achtung: Auch beispielsweise das Vorlegen einer schriftlichen Vollmacht der Eltern in einem Ladengeschäft (mit dem Inhalt, der Alkohol oder Tabak sei allein für die Eltern bestimmt) stellt keine Sicherheit dar und sollte nicht akzeptiert werden. Verstöße gegen die jugendschutzrechtlichen Vorschriften sind sowohl nach dem JuSchG als auch nach dem GastG bußgeldbewehrt. In Einzelfällen können Verstöße auch strafrechtlich relevant sein. Wir raten daher, sehr umsichtig und sorgsam mit der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Minderjährige umzugehen.