Arbeiten in der EU
EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
Wer sich als Unternehmer in einem anderen europäischen Land (EU-Land) selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dies kann über die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgen.
Was ist die EU-Bescheinigung?
Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Sie können sich daher in einem anderen EU-Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Im jeweiligen Zielland können jedoch für einige Berufszweige Befähigungsnachweise verlangt werden, da innerhalb der EU noch unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können.
Mit der EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (engl. certificate of professional experience) können die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, darlegen. Sie dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Hinweis I: Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen und wird nicht auf ein Unternehmen ausgestellt.
Hinweis II: In der Regel wird die EU-Bescheinigung nur für den Geschäftsführer benötigt.
Hintergrund
Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Qualifikationen in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 36/2005 nachzuweisen.
Hinweis: Auch bei Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit oder bei der Beteiligung an Ausschreibungen kann die Vorlage einer EU-Bescheinigung erforderlich sein.
Wer stellt die EU-Bescheinigung aus
Die EU Bescheinigung wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für Ihre Mitglieder zuständig.
Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die EU Bescheinigung aus.
Inhalt der Bescheinigung
Da die EU-Bescheinigung immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind zunächst persönliche Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. bis I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit, die bescheinigt werden soll, und ihre Dauer. Hier können Sie ausfüllen, ob Sie als Arbeitnehmer, in leitender Stellung und/oder als Selbstständiger und/oder Geschäftsführer in diesem Bereich tätig sind.
Abschnitt | Funktion / Tätigkeit |
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I.1 - Selbständiger
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Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von Gesellschaft GbR und OHG, Komplementäre einer KG
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I.2 - Leiter eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung
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Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
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I.3 - als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin
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Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
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I.4 - in leitender Stellung
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Prokurist, leitende Angestellte
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I.5 - als Unselbständiger / Arbeitnehmer
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Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
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Hinweis: Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.
In Abschnitt II kann zusätzlich ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Zielland ausüben möchten, erforderlich ist. Die Angaben in diesem Abschnitt sind fakultativ.
Hinweis: In Abschnitt II können keine Studienabschlüsse bescheinigt werden!
Im letzten Abschnitt können Sie unter „Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten“ weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur dann auszufüllen, wenn im Zielland Berufsbeschreibungen bestehen.
Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden, die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.
Daher benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
Abschnitt | Art der Nachweise |
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I.1 - I.3
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I.4 - I.5
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II
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Hinweis: Wir können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind und behalten uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Hinweis zum Ausfüllen
- Sie können die EU-Bescheinigung natürlich jederzeit auf Ihre Bedürfnisse anpassen und nicht ausgefüllte Teile entfernen.
- Die Bescheinigung muss nicht von Ihnen unterschrieben werden
Stand: August 2024
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Richtlinie 2005/36/EG
(Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32005L0036)
Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union. Auf EUR-Lex kann sie in sätmlichen Amtssprachen der EU abgerufen werden.
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EU-Seite zur Berufsqualifikation
(Link: http://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card-documents/index_de.htm)
Im Your Europe-Portal erhalten EU-Bürger und Unternehmen informationen über Ihre Rechte - unter anderem auch zur Anerkennung von Beurfsqualifikation
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Benutzerleitfaden zu Richtlinie 2005/36/EG
(Link: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/users_guide_de.pdf)
Der Benutzerleitfaden zu Richtlinie 2005/36/EG informiert Sie darüber, ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind.
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Portal 21
(Link: http://www.portal21.de/PORTAL21/Navigation/home.html)
Das Internetportal "Portal 21" informiert Dienstleistungserbringer und –empfänger sowohl über rechtliche Rahmenbedingungen als auch über den Verbraucherschutz in Europa.
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Der einheitliche Ansprechpartner in der EU
(Link: http://ec.europa.eu/internal_market/eu-go/index_de.htm)
Über die einheitlichen Ansprechpartner in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können Sie sich über länderspezifische Vorschriften, Bestimmungen und Formalitäten informieren und teilweise sogar Verwaltungsformalitäten online abwickeln.