Dienstleistungsverkehr
Dienstleistungen an EU-Privatkunden
Werden Dienstleistungen über die Grenze an Privatpersonen erbracht, gilt es neben der Grundregel verschiedene steuerliche Ausnahmen zu beachten.
Grundregel
Grundsätzlich sind sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden dort steuerbar, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Paragraf 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Daher werden Dienstleistungen, die gegenüber privaten Abnehmern aus einem anderen EU-Land erbracht werden, mit der deutschen Umsatzsteuer berechnet, außer es liegt eine Ausnahme vor.
Ausnahmen
Wird durch eine Ausnahmeregel der Ort der Leistung ins Ausland verlegt, kann es unter Umständen dazu kommen, dass sich das Unternehmen, das die Leistung erbringt, steuerlich im Ausland registrieren lassen muss.
Die Auslandshandelskammern helfen Ihnen gerne bei Fragen zur und bei der steuerlichen Registrierung im Ausland sowie den entsprechenden Meldepflichten.
Katalogleistungen nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG
Für die in Paragraf 3a Absatz 4 des UStG bezeichneten Leistungen liegt der Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des nicht-unternehmerischen Kunden und ist damit in Deutschland nicht steuerbar.Unter die Katalogleistungen fallen unter anderem die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater, die Übertragung von Patenten und Urheberrechten, aber auch Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
Grundstücksdienstleistungen
Auch für Grundstücksleistungen, die an Endverbraucher ausgeführt werden, gilt als Ort der Steuerbarkeit der Belegenheitsort des Grundstücks (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG).
Vermietung von Beförderungsmitteln
Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln wird dort besteuert, wo das Beförderungsmittel an den Empfänger übergeben wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung von bis zu 30 Tagen beziehungsweise bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 2). Überschreitet die Vermietung diese Zeiträume, gilt als Ort der Leistung der Ort, an dem der Empfänger Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG).
Hinweis: Diese Regelung kann auch bei der Überlassung eines Firmenwagens an im Ausland ansässige Arbeitnehmer von Relevanz sein, wenn eine private Nutzung vereinbart ist.
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten
Diese Leistungen sind dort steuerbar, wo sie ausgeführt werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3a UStG).
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsleistungen an private Leistungsempfänger werden dort besteuert, wo sie tatsächlich erbracht werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3b UStG). Ausnahme: Restaurationsleistungen, die an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während der Beförderung erfolgen: vergleiche Paragraf 3e UStG.
Begutachten von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3c UStG)
Vermittlungsleistungen
Nach Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 4 UStG gilt eine Vermittlungsleistung an einen nicht-unternehmerischen Empfänger als dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
Personenbeförderung
Hier gelten die gleichen Regeln wie im B2B-Bereich. Dementsprechend sind sie steuerbar am „Ort des Bewirkens“ und werden generell nach der zurück gelegten Beförderungsstrecke beurteilt (vergleiche Paragraf 3b Absatz 1 UStG)
Güterbeförderung
Für Güterbeförderungen gelten ebenfalls die Regeln des Paragraf 3b Absatz 1 UStG. Nebentätigkeiten zur Beförderung, wie Be- und Entladen, sowie Umschlagen, werden dort Besteuert, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird (Paragraf 3b Absatz 2 UStG).
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen
Diese Leistungen sind seit Januar 2015 am Wohnsitz des Leistungsempfängers steuerbar. Da dies zeitgleich eine steuerliche Registrierung des Leistungserbringers im Zielland bedeuten würde, wurde der sogenannte Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt.
In dem die Unternehmer in MOSS die Steuer zentral auf elektronischem Weg an eine einzige Stelle erklären (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) und gesammelt an diese Stelle entrichten, entfällt die steuerliche Registrierung in den Ländern, in denen die elektronischen Dienstleistungen an private Endkunden entbracht werden. Das BZSt übernimmt die Verteilung der Steuer an die anderen EU-Staaten.
Nähere Informationen zu MOSS finden Sie auf der Seite des BZSt sowie im Leitfaden der Europäischen Kommission. Links zu beiden Informationen finden Sie unter "Mehr zu diesem Thema".
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- die MOSS-Sonderregel gilt nach aktuellem Kenntnisstand nur für oben genannte Umsätze in den EU-Mitgliedsstaaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.
- Nach unseren Informationen liegt auch dann keine Lieferung vor, wenn der Product-Key für eine über das Internet herunterladbare Software ausgedruckt per Post zur Verfügung gestellt wird.
Rechnungsstellung
Für Leistungen, die an einen privaten Abnehmer im EU-Ausland erbracht werden greift grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr. Es gilt daher genau zu prüfen, an welchem Ort die Leistung steuerbar ist. Liegt dieser im Ausland, ist die Leistung nach dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht zu besteuern. In der Regel erfordert dies eine steuerliche Registrierung mit den entsprechenden Meldepflichten.
Stand: Februar 2024