Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung

Konsignationslager

Das Konsignationslager ist ein Warenlager, das vom Lieferanten auf eigene Kosten bei einem Abnehmer unterhalten wird. Die Ware bleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis sie vom Kunden entnommen wird. Im internationalen Kontext kann das Lager auch für einen Vertragspartner im Ausland unterhalten werden, aus dem dieser die Waren im Ausland verkauft. Die grenzüberschreitende steuerliche Abwicklung eines Konsignationslagers kann einige Fallstricke für Unternehmen bieten.

Konsignationslager von EU-Unternehmen in Deutschland

In der Regel geht das Eigentum der Ware im Konsignationslager erst mit der Entnahme durch den Kunden über. Dies bedeutet für die umsatzsteuerliche Beurteilung, dass zwei Vorgänge auseinander zu halten sind:
  • Verbringung der Ware vom Zulieferer zu seiner eigenen Verfügung auf das Konsignationslager
  • Lieferung der Ware vom Zulieferer an den Kunden zum Zeitpunkt der Entnahme
Daraus ergibt sich:
  1. steuerbarer aber steuerfreier Umsatz im Land des Zulieferers durch das dauerhafte Verbringen der Ware in das Konsignationslager in Deutschland
  2. steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland durch den Zulieferer mit steuerlicher Registrierung und den entsprechenden Melde- und Erklärungspflichten in Deutschland.
  3. steuerpflichtige Inlandslieferung durch die Entnahme und Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer durch den Zulieferer. Der Kunde kann den Vorsteuerabzug geltend machen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich durch die neuere Rechtsprechung des BFH eventuell alternative Gestaltungsmöglichkeiten ergeben können. Ein entsprechender Spezialist (zum Beispiel Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht) kann Sie dazu beraten.

Konsignationslager von deutschen Unternehmen im EU-Ausland

Entsprechendes gilt vom Grundsatz, wenn ein deutsches Unternehmen im EU-Ausland ein Konsignationslager unterhält, sofern im Bestimmungsland keine Vereinfachungsregel existiert.
  1. Steuerbares, aber steuerbefreites Verbringen der Ware aus Deutschland sofern die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden können. Die Verbringung ist in der Umsatzsteuervoranmeldung (KZ 41) und in der zusammenfassenden Meldung (Spalte eins und zwei)  aufzuführen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass fordert zudem einen "Belegtausch", zum Beispiel in Form einer Proforma-Rechnung mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Unternehmensteile sowie Aufzählung der verbrachten Gegenstände sowie der Bemessungsgrundlage. Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechung besteht nicht.
  2. Erwerbsbesteuerung im Empfangsland durch den deutschen Lieferanten und damit einhergehend die steuerliche Registrierung vor Ort mit den entsprechenden Melde- und Erklärungspflichten.
  3. steuerbare Inlandslieferung bei Entnahme der Ware durch den Kunden mit Abrechnung mit der Steuer des jeweiligen Landes.

Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

Die EU-Mitgliedstaaten können Vereinfachungsregeln für die steuerliche Abwicklung von Konsignationslagern zulassen. Dadurch kann vermieden werden, dass sich der ausländische Betreiber des Lagers steuerlich registrieren lassen muss.
Die einzelnen EU-Staaten können diese Vereinfachungsregeln dabei unterschiedlich ausgestalten und an verschiedene Bedingungen knüpfen. Es ist daher wichtig, mit einem entsprechenden Länderexperten zu sprechen.
Hinweis: Auch wenn eine Vereinfachungsregelung Anwendung findet, hat das deutsche Unternehmen nach unseren Informationen das Vorliegen der Steuerbefreiung des aus deutscher Sicht gegebenen innergemeinschaftlichen Verbringens von Deutschland in den anderen Mitgliedstaat buch- wie belegmäßig nachzuweisen, wobei teils eine erleichterte Beweisführung akzeptiert wird. Bitte klären Sie dies im konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater ab.

Länder, in denen nach derzeitigem Kenntnisstand unterschiedliche Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager bestehen, sind:

  • Belgien
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowakische Republik
  • Slowenien
  • Tschechische Republik 
  • Ungarn
  • Zypern

Keine Vereinfachung:

  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Griechenland
  • Luxemburg
  • Malta
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien
(ohne Gewähr; Quelle: verschiedene, unter anderem www.vatdesk.eu )
Bitte beachten Sie, dass die Informationen in diesem Merkblatt nur eine groben Überblick geben sollen. Eine genaue Recherche vor Ort zu den Rahmenbedingungen, die in den jeweiligen Ländern gelten ist daher unabdingbar! Hierbei können Ihnen die Auslandshandelskammern helfen!
Stand: Januar 2024