B2B Dienstleistungen

Besteuerung von Dienstleistungen an Unternehmenskunden im Drittland

Wie werden Dienstleistungen besteuert, die an Unternehmen im Drittland erbracht werden und welche Meldungen sind abzugeben?

Grundregel

Grundsätzlich gilt das Empfängerortprinzip, außer es gibt eine Sonderregel. Das bedeutet:
Grundregel: Sonstige Leistungen, die an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden, sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, ist die Dienstleistung an dem Ort steuerbar, wo diese ihren Sitz hat (vergleiche Paragraf 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)).
Unter die Grundregel fallen beispielsweise:
  • Sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten
  • Güterbeförderungsleistungen
  • Vermittlungsleistungen (ohne Grundstücksbezug)
  • Beratungs- und Gutachterleistungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • uvm.
Bitte beachten Sie: Die Grundregel gilt nicht, wenn die Leistungen vom Unternehmer für den privaten Bedarf des Personals oder des Unternehmers bezogen werden.
Liegt der Ort der Leistung im Ausland, ist zusätzlich zu prüfen, nach welchen Regeln sie im Emfpängerland besteuert wird, da nicht alle Länder eine Steuerschuldumkehr für sonstige Leistungen vorsehen.

Nachweis der Unternehmereigenschaft

Auch wenn Dienstleistungen an Unternehmenskunden im Drittland erbracht werden, muss die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen werden. Anders als Kunden der Europäischen Union (EU) haben diese allerdings keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Drittlandunternehmen können ihre Unternehmereigenschaft durch eine entsprechende Bescheinigung ihrer zuständigen Finanzbehörde nachweisen.
Nicht nötig ist der Nachweis, wenn sogenannte Katalogleistungen nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG erbracht werden, da diese unabhängig vom Status des Leistungsempfängers grundsätzlich im Drittland steuerbar sind.

Ausnahmen

Für einige Leistungen sind vom Gesetzgeber von der Grundregel abweichende Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes vorgesehen. Einige dieser Ausnahmen werden im Folgenden erläutert.

a) Grundstücksdienstleistungen

Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG). Wichtig ist dabei, dass das Grundstück selbst Gegenstand der sonstigen Leistung ist und einen zentralen und unverzichtbaren Teil der Leistung darstellt.

Der enge Zusammenhang der Leistung mit dem Grundstück liegt vor bei der Bebauung, Verwertung, Nutzung und Unterhaltung des Grundstücks.
Zudem fallen unter anderem auch Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, das Erstellen von Bauplänen, Maklertätigkeiten sowie die Leistungen von Grundstückssachverständigen unter diese Regel. In Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses werden diese Tätigkeiten abgegrenzt.

b) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln liegt der Ort der Leistung dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu 30 Tagen (beziehungsweise 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) ununterbrochenem Besitz.

Werden Beförderungsmittel längerfristig vermietet, gilt die Grundregel und der Ort der Leistung ist somit dort, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (vergleiche Paragraf 3a Absatz 2 Nummer 2 UStG).

c) Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden, außer sie finden an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder in der Eisenbahn während der Beförderung statt (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3b UStG).

d) Einräumen von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, wie Ausstellungen und Messen, auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlichem

Diese Dienstleistungen sind am Ort der Tätigkeit steuerbar (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG). In Abschnitt 3a.4 des Umsatzsteueranwendungserlasses werden die einzelnen Leistungen, die unter diese Regel fallen, konkretisiert.

e) Grenzüberschreitende Personenbeförderungen

Personenbeförderungen sind steuerbar am „Ort des Bewirkens“. Sie werden generell nach der zurück gelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Das bedeutet, dass gegebenenfalls eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist (vergleiche Paragraf 3b Absatz 1 UStG).

f) Vermietung von Schienenfahrzeugen, Omnibussen und anderen

Für die Nutzung von Schienenfahrzeugen, Omnibussen und anderen durch Drittlandunternehmer gilt eine von der Grundregel abweichende Ortsbestimmungsregel. Sofern diese Leistungen ausschließlich im Drittlandgebiet durch einen Drittlandunternehmer genutzt werden liegt der Ort der Leistung im Drittland (vergleiche Paragraf 3a Absatz 7 UStG)

g) weitere Ausnahmen mit Drittlandbezug

Neben den oben genannten Ausnahmeregeln gibt es zusätzliche Regeln zur Ortsbestimmung von Leistungen, die ausschließlich im Drittland erbracht werden. Um eine potentielle Doppelbesteuerung zu vermeiden sind sie in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar. Allerdings ist die Besteuerung im Drittlandgebiet zu prüfen.

Unter die Ausnahmeregel nach Paragraf 3a Absatz 8 UStG fallen:
  • Güterbeförderungsleistungen
  • Be- und Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen
  • Reisevorleistungen im Sinne von Paragraf 25 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz
  • Telekommunikationsleistungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, einschließlich deren Begutachtung
  • Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen
sofern sie jeweils ausschließlich im Drittland ausgewertet und genutzt werden.
Hinweis zur Güterbeförderung:
Gütertransporte von und nach Drittlandstaaten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Einfuhr fallen nicht unter diese Regel. Sie sind zwar steuerfrei gestellt, wären aber prinzipiell steuerbar. Für sie greift die Grundregel nach Paragraf 3a Absatz 2 UStG greift, wonach der Leistungsort beim Leistungsempfänger liegt. Mit Paragraf 4 Nummer 3a UStG werden sie explizit steuerfrei gestellt, wenn die Frachtkosten bis zum ersten Bestimmungsort in Deutschland in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen wird.

Rechnungsstellung

Liegt der Leistungsort nicht in Deutschland, ist zu prüfen, wie die Leistung im Ausland steuerrechtlich abzurechnen ist. So sehen einige Staaten Verfahren vor, die dem Reverse-Charge-Verfahren ähnlich sind und in deren Folge der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. In anderen Staaten wird der Umsatz des leistenden Unternehmens hingegen erst gar nicht steuerlich erfasst, da kein entsprechendes Besteuerungssystem existiert.

Die formale Gestaltung der Rechnung richtet sich nach den entsprechenden Drittlandregeln. Aus deutscher Sicht bestehen keine verpflichtenden Sonderangaben, allerdings empfiehlt sich der Zusatz „nicht im Inland steuerbare Leistung“. So kann sich je nach Ausgestaltung des betreffenden Steuersystems eine Pflicht zur Registrierung im Drittland für den leistenden Unternehmer oder zur Einschaltung eines Fiskalvertreters ergeben. Rücksprache mit einem Steuerberater oder den Auslandshandelskammern ist dabei sinnvoll.

Meldepflichten

In der Umsatzsteuervoranmeldungen sind Leistungen gesondert zu melden. Alle Leistungen, die nach der Grundregel im steuerbar sind, müssen in Zeile 42 (Kennziffer 45) als „übrige nicht steuerbare Umsätze“ gemeldet werden. Eine zusammenfassende Meldung erfolgt nicht.

Sonstige Leistungen von Unternehmen aus Drittländern

Erbringt ein im Drittland ansässiges Unternehmen sonstige Leistungen an einen deutschen Unternehmer, greift das Reverse-Charge Verfahren und der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner (vergleiche Paragrafen 13b Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 UStG). Dementsprechend muss der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen und kann diese als Vorsteuer geltend machen.
Stand: Februar 2024