Wälder schützen

Entwaldungsfreie Lieferketten: Infos und Online-Tools für Unternehmen

Bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse dürfen nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen: Mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EUDR) stehen Unternehmen vor zusätzlichen Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer Lieferketten.
Was Unternehmen zu den erweiterten Sorgfaltspflichten wissen müssen, finden sie hier zusammengestellt.
Veranstaltungstipp:

Am 18. November, 14:30 bis 16 Uhr organisiert die DIHK ein Webinar zur EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR). Es bietet wertvolle Einblicke in den politischen Kontext, die konkreten gesetzlichen Vorgaben der EUDR sowie ihre Umsetzung in Deutschland und lässt abschließend Raum für Diskussion und Fragen. Es sind Referenten und Referentinnen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die die EUDR in Deutschland umsetzen wird, geladen.

Weitere Details und Anmeldemöglichkeit

Allgemeine Informationen

  • Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-Verordnung, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft.
  • Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025. (KMU: Kleine und mittlere Unternehmen)
  • Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
  • Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.

Erklärvideo: Entwaldungsfreie Produkte

Im Erklärvideo des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft erfahren Sie in fünf Minuten, wen die Verordnung betrifft und wie sie in der Praxis umgesetzt wird.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
Aktuelle Informationen erhalten Sie auch direkt auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Geltung der Verordnung

  • Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, das heißt Unternehmen, die relevante Produkte auf dem Binnenmarkt inverkehrbringen oder bereitstellen sowie aus der Union ausführen, müssen die Regeln ab dem 30. Dezember 2024 anwenden.
  • KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 30. Juni 2025 anwenden.

Betroffene Güter

Von der Verordnung (VO) sind folgende Güter betroffen:
  • Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden.
Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die EU-Kommission als Kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.
Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter in Anhang I der Verordnung.

Betroffene Firmen

Betroffene Firmen: zunächst Nicht-KMU, ab voraussichtlich Mitte 2025 auch KMU. Händler, Produzenten und Importeure können betroffen sein.
Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Achtung:
  • keine Arbeitnehmergrenze, wie zum Beispiel beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
  • auch KMU betroffen, aber Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
  • Geltung entlang der Lieferkette
Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler unterscheiden sich je nach ihrer Größe. Bei den sogenannten KMU handelt es sich um Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthält klare Definitionenn, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden kann.

Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltspflichten, Sorgfaltserklärung. Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.

Achtung Verkehrsverbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

EUDR – Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung

Unternehmer müssen die in Artikel 9 der VO genannten Informationen sammeln. Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen - Erzeugnis, KN-Code (kombinierte Nomenklatur für eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel), Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten - in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben. Kann der Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen nicht einholen, darf er die betroffenen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen.
Weiter müssen Unternehmen die gesammelten Informationen in die Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.
Zuletzt müssen Unternehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

FAQs der EU-Kommission zur EUDR

Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission veröffentlicht. Der Text ist ein von den Diensten der Kommission entworfenes Dokument, das nationalen Behörden, EU-Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern Informationen zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung liefern.

Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als die sogenannte "zuständige Behörde" bestimmt, der die Durchführung der Verordnung in Deutschland obliegen wird. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, 4 Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden.

Tools und Links für Unternehmen

Hilfreiche Links und Tools zum Einstieg in die EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) finden Sie hier:

Trase Earth

Für Unternehmen mit wenig Lieferketten-Kenntnis ist Trase Earth der beste Einstieg in die Risiko-Analyse. Wenn zum Beispiel Soja in Brasilien eingekauft wird, lassen sich in Trase Earth allgemeine Daten und eine Übersicht der entwaldungsintensivsten Anbauregionen abrufen.
Trase Earth analysiert Lieferketten- und Geodaten, um den Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen abzubilden und Importmärkte und Rohstoffhändler mit Abholzung, Kohlendioxidemissionen und anderen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit zu verknüpfen.

EUDR Scoping Tool

Sie sind sich nicht sicher, ob die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Ihr Unternehmen gilt? Mithilfe dieses Selbstbewertungstools können Sie feststellen, ob und welche Pflichten Sie im Rahmen der Verordnung haben. Bei verschiedenen Geschäftseinheiten müssen Sie diese Umfrage eventuell mehrmals durchführen.

World Resources Institute

Eine Risikoanalyse des eigenen Entwaldungs-Impacts unter Einbezug wissenschaftlicher Analysen des World Resources Institutes ist möglich.

Global Forest Watch

Global Forest Watch bietet die neuesten Daten, Technologien und Hilfsmittel, die Menschen überall auf der Welt in die Lage versetzen, Wälder besser zu schützen.
Die Daten von Trase Earth können mit aktuellen Entwaldungdaten auf regionaler Ebene aus Global Forest Watch und Global Forest Watch Pro ergänzt werden. Global Forest Watch Pro kann zum langfristigen Monitoring und zur Sourcing-Optimierung verwendet werden.

Tropical Moist Forest Explorer

Für einen besonders genauen Überblick für Regionen mit tropischem Regenwald bei hoher Resolution eignet sich der Tropical Moist Forest Explorer der Eurpäischen Union. Man erhält einen Einblick, in welchen Regionen zu welchem Zeitpunkt in den letzten 30 Jahren Entwaldung aufgetreten ist und in welchen Regionen aktiv aufgeforstet wird.

Projekt elan!

Das Portal „Entwaldungsfreie Lieferketten – Aktiv für mehr Nachhaltigkeit“ (ELAN) wurde von OroVerde und Global Nature Fund mit Unterstützung des BMUV/BMWK entwickelt. Es unterstützt Unternehmen auf dem Weg zu entwaldungsfreien Lieferketten und befasst sich mit:
  • Strategieentwicklung
  • Risikoanalyse
  • Monitoring
Das elan! Portal unterstützt Sie dabei, Herausforderungen anzugehen. Es bietet Ihnen in einem dreistufigen Prozess Informationen und Hilfestellungen, um Ihre Lieferkette zukunftsfähig aufzustellen. So werden Sie nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht, sondern zeigen außerdem Ihre Verantwortung für eine lebenswerte Zukunft für alle.
Sie wollen Ihre Lieferketten klimafreundlich und entwaldungsfrei gestalten und den Anforderungen der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) gerecht werden?
Machen Sie mit elan! den Check Ihrer Rohstoffe und entsprechenden Lieferketten.
In der Broschüre “Entwaldung in Lieferketten erfassen” werden neun online verfügbare Tools zur Risikoanalyse (Lieferkettenrückverfolgung und Waldmonitoring) vorgestellt. Mit der Bedeutung von entwaldungsfreien Lieferketten für die Klimaschutzbilanz von Unternehmen befasst sich die Broschüre “Aktiver Klimaschutz durch Waldschutz”.

CSR Risiko-Check

Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool von MVO zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.

Pilot-Projekt “Forestguard”

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat im Rahmen der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) das Pilot-Projekt „Forestguard“ zur Unterstützung entwaldungsfreier Lieferketten gestartet. Das Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML in Dortmund entwickelt dabei unter anderem gemeinsam mit der REWE Group und der Schirmer Kaffee GmbH eine Open-Source-Lösung exemplarisch zunächst für die Nachverfolgung der Kaffee-Lieferkette. Die Lösung verbindet die Blockchain-Technologie mit weiteren Technologien wie künstlicher Intelligenz, dem Internet der Dinge und geografischen Informationssystemen.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt an Unternehmen entlang der Lieferketten von Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz umfassende Anforderungen. Um prüfen zu können, ob diese Vorgaben eingehalten werden, sind transparent verfügbare Daten notwendig. Hier setzt das neue EXI-Projekt „ForestGuard” an. Ziel des Projekts ist es, eine innovative Softwarelösung zu entwickeln, die die Umsetzung dieser Verordnung ermöglicht. Am Beispiel einer Kaffee-Lieferkette soll eine blockchainbasierte Open-Source-Lösung entwickelt werden. Diese Lösung ermöglicht die Zusammenführung von Daten verschiedener Stakeholder entlang der Lieferkette und sorgt hierbei durch den Open-Source-Ansatz, der Daten frei zugänglich macht, für maximale Transparenz. Damit soll dazu beigetragen werden, die in der EUDR geforderten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Das Projekt strebt an, nicht nur für die Kaffeeindustrie, sondern auch für andere Lieferketten und regulatorische Anforderungen, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), anwendbar zu sein. Damit trägt „ForestGuard” dazu bei, die geforderte Transparenz in Lieferketten zu gewährleisten und kann als Modell für andere Branchen und gesetzliche Vorgaben dienen.
Durch die Unterstützung der Exportinitiative Umweltschutz erhält das Projekt entscheidende Ressourcen, die die praxistaugliche Umsetzung der EUDR und weiterer regulatorischer Anforderungen zusätzlich stärken.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMUV.