Genehmigungspflichtige Gewerbe von A bis Z
F
Finanzanlagenvermittler
Seit 1. Januar 2013 unterliegen Anlagenvermittler einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Die bisherigen Regelungen aus dem § 34c GewO sind entfallen; Prüfberichte bzw. Negativerklärungen sind nun der jeweiligen Erlaubnisbehörde vorzulegen, in Hessen den Industrie- und Handelskammern.
Finanzdienstleistungen
Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gem. § 32 Abs. 1 des G über das Kreditwesen (KWG) einer Erlaubnis.
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Fußpflege, medizinisch
siehe P = Podologe/in.