Genehmigungspflichtige Gewerbe von A bis Z

A

Altenpfleger, -in

Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Zuständige Stelle: Regierung

Apotheke

Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Gesetz über das Apothekerwesen (ApG).
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer Hessen

Arbeitnehmerüberlassung

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Zuständige Stelle: Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsvermittlung (private) nach Paragraf 293 Sozialgesetzbuch (SGB) III

Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.

Arzneimittel

Herstellung: die Herstellung von Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 13 Arzneimittelgesetz (AMG)
Inverkehrbringen: hier ist eine Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 2 Apothekengesetz (ApoG) erforderlich
Großhandel: der Großhandel mit Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 52a AMG
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer Hessen

Arzneimittel, freiverkäuflich

Nach Paragraf 50 AMG dürfen Sie den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), nur betreiben, wenn Sie als Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Als Sachkenntnis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (Paragrafen 10 und 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln); wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkundeprüfung ablegen. Zuständige Stelle für diese Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg.

Auktionator (Versteigerer)

Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte bedarf einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34 b Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
Internetauktionen: sind keine Versteigerungen im Sinne des Paragrafen 34 b GewO, die Versteigererverordnung gilt nicht.

Automatenaufstellung

Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist nach Paragraf 33c GewO erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde