Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle in Hessen

Aufsteller sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers beziehungsweise Betreiber von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigen eine persönliche Erlaubnis, die nicht übertragbar ist. Voraussetzung hierfür ist ein IHK-Unterrichtungsnachweis. Dieser soll gewährleisten, dass die Gewerbetreibenden und das Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Die Erlaubnis kann nachträglich entzogen werden. Näheres regeln Paragraf 33c Gewerbeordnung und Paragraf 2 Hessisches Spielhallengesetz
(HSpielhG)
. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt.
Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen. Für die IHK Darmstadt führt die IHK Frankfurt am Main die Unterrichtung durch.
Das Hessische Spielhallengesetz (gültig vom 30. November 2022 bis 31. Dezember 2028) regelt die Pflichten von Spielhallenbetreibern. Besonders wichtig sind die Informations- und Aufklärungspflichten (Paragraf 4 HSpielhG).

Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen

Paragraf 3 Hessisches Spielhallengesetz

Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex sein, denn zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten.
Im Einzelfall kann dieser Mindestabstand geringfügig unterschritten werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 Meter überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht.
Zu bestehenden Suchtberatungs- oder SuChtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Oberstufe (Sekundarstufe II) ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten.
Von außen darf das Innere der Spielhalle für Passanten nicht einsehbar sein, jedoch darf dadurch der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle nicht völlig ausgeschlossen werden.
Außen darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele stattfinden. Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.

Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

Paragraf 4 Hessisches Spielhallengesetz

Betreiber von Spielhallen müssen Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten und Maßnahmen ergreifen, der Glücksspielsucht vorzubeugen.
Dazu müssen die Betreiber ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen übernehmen. Alle zwei Jahre muss dieses Sozialkonzept aktualisiert und das Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen geschult werden. In den Konzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Darstellung der hessischen Landesstelle für Suchtfragen finden Sie rechts unter weitere Informationen.
Ein Muster eines Sozialkonzepts ist bei folgender Adresse kostenpflichtig abrufbar:
Hessischer Münzautomaten-Verband e.V., Bodelschwinghstraße 7 a, 34119 Kassel, hmv@baberlin.de, Telefon: 0561 7392103, Fax: 0561 7392104.
Betreiber von Spielhallen müssen Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen (Leichter Zugang zu den Informationen ist sicher zu stellen!) sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufklären.
Spielrelevante Informationen sind:
  • alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,
  • die Höhe aller Gewinne,
  • der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
  • Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
  • der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
  • die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
  • in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und
  • das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig, die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.

Sperrzeitregelung

Paragraf 5 Hessisches Spielhallengesetz

Spielhallen dürfen nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit zwischen 4 Uhr und 10 Uhr muss eingehalten werden. Abweichungen sind auf Antrag bei der Erlaubnisbehörde möglich, dann ist auch eine zusammenhängende Sperrzeit von sechs Stunden sicherzustellen.
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit auch verlängern.
Fixe Schließzeiten:
  • am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,
  • am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
  • am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,
  • an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis

Paragraf 8 Hessisches Spielhallengesetz

Betreiber von Spielhallen müssen sicherstellen, dass
  • in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt,
  • an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind und dass
  • Spielregeln und Gewinnplan für Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich sind.
  • Betreiber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spieles
  • keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,
  • der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüberhinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
  • als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten
  • gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können.
  • Es ist sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach zugelassenen Spielgeräten oder anderen Spielen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.
  • Unentgeltliche Gewinnspiele sind nicht zulässig.

Schulungspflicht

Das Spielhallen-Personal in Hessen ist durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen zu schulen. Adressen der hessischen Landesstelle für Suchtfragen finden Sie hier.
Dazu ist die Schulungsverpflichtung der hessischen Landesstelle für Suchtfragen für Erlaubnisinhaber hier abrufbar.
IHK-Unterrichtungsnachweis (Gewerbeordnung, Paragraf 33c).