Finanzanlagenvermittler
Kleinanlegerschutzgesetz
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzeswurde das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erweitert: hinzugekommen sind
- partiarische Darlehen,
- Nachrangdarlehen und
- sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (sogenannte Direktinvestments).
Bisher galt:
- die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen ist nur mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Seite 1 Nummer 2 Gewerbeordnung möglich;
- die Vermittlung von Direktinvestments konnte ohne gewerberechtliche Erlaubnis erfolgen.
Jetzt gilt:
- die Vermittlung dieser Produkte erfordert eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3.
Wichtig: Inhaber*innen einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung für die Produktkategorie Nummer 3 müssen nicht reagieren. Ihre Erlaubnis deckt auch die neu hinzugekommenen Vermögensanlageprodukte mit ab.
Das Antragsverfahren läuft wie bisher über die IHK Wiesbaden.