Finanzanlagen
Prüfberichte
Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO ist, muss nach Paragraf 24 FinVermV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfbericht erstellen lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres an die zuständige Erlaubnisbehörde (IHK Wiesbaden) übermitteln. Die Anforderungen an Prüfberichte finden Sie hier zusammengestellt.
Die Vorlage muss im Original erfolgen.
Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine so genannte Negativerklärung abzugeben.
Bitte beachten Sie: Schon eine einzige Beratung und/oder Vermittlung löst die Prüfungspflicht aus; eine Negativerklärung ist dann nicht ausreichend!
Mitglieder der IHK Darmstadt senden den Prüfbericht oder die Negativerklärung bitte im Original an die
- Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Christina Steidl
Wilhelmstr. 24-26
65183 Wiesbaden
Umfangreiche Informationen zu den Anforderungen an Prüfungsberichte nach Paragraf 24 FinVermV finden Sie auf der Seite der IHK Wiesbaden.