Umweltberatung
Gewässerschutz
Der Schutz der Gewässer findet seine Grundlagen in der Wasser-Rahmen-Richtlinie der EU, dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und Verordnungen sowie der Landesgesetze. Kommunale Satzungen regeln Weiteres wie beispielsweise Einleitungen von Abwässern in die Kanalnetze.
Im Gewässerschutz sind zwei Aspekte zu unterscheiden:
- betrieblicher Gewässerschutz und
- grundsätzlicher Schutz aller Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser).
Betrieblicher Gewässerschutz
Der betriebliche Gewässerschutz hat zum Ziel, dass keine wassergefährdenden oder -beeinträchtigenden Stoffe in den Boden oder Gewässer gelangen. Rechtliche Vorschriften dazu sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Länderverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Hessen). Seit 2009 wird darüber diskutiert, diese 16 Länderregelungen durch eine "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VAUwS) abzulösen.
Betriebe, die "Benutzer von Gewässern" im Sinne des WHG sind und an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen (vergleiche Paragraf 64 WHG).
Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers
Die Bundesländer müssen die Entwürfe ihrer Bewirtschaftungspläne für Gewässer veröffentlichen. Das sieht die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vor. Ziel ist es einen "guten ökologischen Zustand" des Oberflächen- und Grundwassers zu erreichen. In den niedersächsischen Flussgebieten ist als wesentliche Maßnahmengruppe der Rückbau von Querbauwerken vorgesehen.
Die Umsetzung der WRRL sieht zwei wichtige Planungsinstrumente vor: den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm. Der Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 WRRL ist das künftige Hauptinstrument der WRRL. Er umfasst unter anderem die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie der Maßnahmen- und Monitoringprogramme. Auch die Diskussion zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen fließt in den Bewirtschaftungsplan ein. Darüber hinaus ist der Bewirtschaftungsplan das Instrument der Kontrolle und der Berichterstattung zu einer Reihe von Einzelregelungen (zum Beispiel kostendeckende Wasserpreise). Ein besonderer Stellenwert kommt dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 WRRL zu. Auf der Grundlage der zuvor festgestellten Belastungen und Bewertungen der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers und der konkretisierten Zielsetzungen werden dort die zur Zielerreichung notwendig werdenden Maßnahmen festgelegt. Das Maßnahmenprogramm umfasst im Wesentlichen alle Maßnahmen, die zur Zielerreichung des "guten Zustands" in allen Oberflächengewässern und im Grundwasser notwendig sind.