So geht es

Insolvenz beantragen

Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Corona-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen und einen Insolvenzantrag erforderlich machen können.

Insolvenz beantragen: Das ist zu tun

Gerät ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, sind folgende Schritte erforderlich:
  • Reichen die finanziellen Mittel (XLSX-Datei · 12 KB) nicht mehr aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, stellt der Unternehmer selbst einen Insolvenzantrag bei Gericht.
  • Das Gericht eröffnet ein vorläufiges Insolvenzverfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter für den Betrieb. Der Unternehmer darf sein Unternehmen nicht mehr leiten und auch keine Geschäfte mehr führen (allgemeines Verfügungsverbot). Bis zur Entscheidung des Gerichts, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort.
  • Der Insolvenzverwalter hat nun Zeit zu überprüfen, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, die Kosten des anstehenden Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Während dieser Zeit sind die Zahlungsverpflichtungen eingefroren. Gerichtsvollzieher können in dieser Zeit nicht vollstrecken.
  • Reichen die Mittel aus, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und liegt ein Insolvenzgrund vor, eröffnet das Gericht das ordentliche Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält alle Rechte des Betriebs und die Gläubiger können Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter versucht, das Unternehmen zu sanieren oder das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und die Schulden bei den Gläubigern abzuzahlen.
  • Steht am Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens fest, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht bezahlt werden können, lehnt das Gericht ein ordentliches Verfahren ab und weist den Antrag mangels Masse ab. Der Betrieb wird geschlossen und die Gläubiger bleiben auf den Außenständen sitzen. Natürliche Personen wie zum Beispiel Selbstständige oder persönlich haftende Komplementäre, nicht aber Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine Abweisung mangels Masse kann zur Gewerbeuntersagung führen.
Ein Insolvenzverfahren ist für Kleinunternehmer und Selbstständige nicht automatisch eine Katastrophe. Es bietet auch die Chance zur finanziellen Sanierung bei gleichzeitiger Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit.
Um die Sanierungschance zu nutzen, sollte in der Unternehmenskrise möglichst frühzeitig, bereits bei drohender Insolvenz, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ohne langfristig von Schulden und Sorgen geplagt zu sein, schont die körperliche und seelische Gesundheit und eröffnet neue Perspektiven für die Zukunft.
Selbstständige haben zudem die Möglichkeit, zusammen mit dem Insolvenzantrag, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, um so von ihren Schulden befreit zu werden. Das Gericht wird allerdings das Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn genügend Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Will der Schuldner verhindern, dass der Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
In diesem Zusammenhang haben wir Antworten auf die zentralen Fragestellungen für Sie zusammengefasst:

1. Was bedeutet Insolvenz?

Insolvenz bedeutet, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist: Es kann die fälligen Forderungen der Gläubiger nicht mehr befriedigen und seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen.

2. Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet? Was ist ein Insolvenzgrund?

Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt wird.
Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn einer der nachfolgenden Eröffnungsgründe vorliegt (Paragraf 16 Insolvenzordnung (InsO)).
Das bedeutet, ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Unternehmer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, oder wenn für den Unternehmer schon absehbar ist, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann (sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit).
Anders verhält es sich bei juristischen Personen zum Beispiel: GmbH, UG. Stellt der Geschäftsführer einer GmbH fest, dass die Firma rechnerisch überschuldet ist, muss der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend ist.
Eine solche positive Fortführungsprognose setzt zunächst voraus, dass:
  • beim Unternehmer der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen
  • auch ein ordentlicher Geschäftsleiter sich unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde
Der Unternehmer muss deshalb ein konkretes tragfähiges Unternehmenskonzept zusammen mit einem Finanzplan und einer Liquiditätsrechnung erarbeiten. Gelingt das, können rechnerisch überschuldete GmbHs und andere juristische Personen einer Insolvenz entgehen.

3. Wie stelle ich fest, dass ich zahlungsunfähig bin (nach Paragraf 17 InsO)?

Zuerst muss zu einem Stichtag einen sogenannter Finanzstatus aufgestellt werden. Der Finanzstatus das vorhandene Vermögen den Schulden des Unternehmens zum Stichtag gegenüber.
So kann feststellt werden, ob die heute fälligen Verbindlichkeiten durch die heute vorhandenen Finanzmittel gedeckt sind. Dazu zählen Barmittel, Bankguthaben und freie Kreditlinien. Ergibt sich hier keine Liquiditätslücke, reichen also die finanziellen Mittel aus, um die Zahlungspflichten zu erfüllen, so besteht Zahlungsfähigkeit.
Besteht eine Liquiditätslücke (Zahlungsunfähigkleit), muss der Unternehmer einen Finanzplan für die nächsten drei Wochen aufstellen. Darin sind alle fälligen und in den nächsten 21 Tagen fällig werdenden Verbindlichkeiten aufzulisten. Nicht fällig sind alle bereits gestundeten, zum Beispielauch nicht gestundete Steuerforderungen oder -vorauszahlungen. Sollte die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlen und die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, können diese Forderungen auch aufgenommen werden. Weiter sind alle Debitorenforderungen einzustellen, mit deren Eingang in den nächsten 21 Tagen gerechnet werden kann. Dazu gehören auch werthaltige Kreditzusagen von Gesellschaftern oder Dritten, Kredite bei Banken oder bei Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) / Enterprise Resource Planning (ERP) aus jetzt aktuellen Programmen. Nicht zu vergessen sind Kasse und Bankkonten sowie etwaige nicht ausgeschöpfte Kreditlinien, gegebenenfalls bestehen kurzfristig liquidierbare Assets. Sollte hier eine Unterdeckung von 90 Prozent oder schlechter bezogen auf die fälligen Verbindlichkeiten bestehen, so besteht Zahlungsunfähigkeit.

4. Wie stelle ich fest, ob ich überschuldet bin?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (siehe 3.), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zur Feststellung von Überschuldung ist ebenfalls ein Liquiditätsplan für das laufende und das kommende Geschäftsjahr aufzustellen. Droht dem Unternehmen in diesem Zeitraum keine Zahlungsunfähigkeit, sondern ist die Fortführung zu 51 Prozent wahrscheinlicher, dann besteht eine positive Fortführungsprognose. Diese schließt Überschuldung aus. Eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten ist dann nicht mehr erforderlich.
Besteht die Aussicht, dass sich das Unternehmen mit Hilfe Dritter oder mit den Liquiditäts- und Kredithilfen sowie Stundungsmöglichkeiten des Bundes, der Länder oder der Kommunen und Hausbanken diejenige Liquidität beschafft, die nötig ist, um die fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bedienen, dann liegt keine Überschuldung vor. Dazu ist zur Prüfung der oben angeführte Finanzplan erforderlich aber auch ausreichend.

5. Wer ist überhaupt insolvenzfähig?

Ein Insolvenzverfahren kann gemäß Paragraf 11 der Insolvenzordnung (InsO) über das Vermögen von juristischen Personen (Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)), Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgeschellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), GmbH & Co.KG) und natürlichen Personen eröffnet werden.

6. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb zu retten ist und die Schulden abgebaut werden können, oder ob eine Schließung des Unternehmens als einziger Ausweg bleibt.
Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.
Wenn der Betrieb eine „positive Fortführungsprognose“ hat, weil die Schulden abgebaut werden können, wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträgen die Gläubiger befriedigt werden. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht.
Ist keine Sanierung möglich, droht eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.
Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit, auf einzelne Vermögensgegenstände zu zugreifen. Damit ist ein „Wettlauf der Gläubiger“ im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

7. Wer stellt den Insolvenzantrag?

Den Insolvenzantrag stellt der Einzelunternehmers, Selbständige oder Freiberufler. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) beziehungsweise jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Diese sind sogar gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Außerdem sind auch die Gläubiger (zum Beispiel: Banken, Krankenkassen, Finanzamt und so weiter) berechtigt, einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner zu stellen.
Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt.

8. Wo stelle ich den Insolvenzantrag?

Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist in der Regel der Geschäftssitz. Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, steht im Gerichtsverzeichnis unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de.

9. Welche Unterlagen muss ich bei Antragstellung einreichen?

Im Insolvenzantrag (sowohl von Einzelunternehmern, als auch von juristischen Personen und Personengesellschaften) muss
  • der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/ oder insolvenzrechtliche Überschuldung) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.
  • ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen (Gläubigerverzeichnis) beigefügt werden, siehe Muster unter Anlage 1A und 1B zum Insolvenzantrag.
Dem Gläubigerverzeichnis und den gegebenfalls erforderlichen weiteren Angaben ist eine Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Ist der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht eingestellt, gelten folgende besondere Anforderungen an dieses Gläubigerverzeichnis:
Bei kleinen Unternehmen sollen grundsätzlich und bei größeren Unternehmen (gemäß Paragraf 22 a Absatz 1 InsO) müssen in dem Gläubigerverzeichnis verpflichtend bestimmte Forderungen besonders kenntlich gemacht werden:
  • die höchsten Forderungen,
  • die höchsten gesicherten Forderungen,
  • die Forderungen der Finanzverwaltung,
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  • die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Hintergrund für diese besonderen Anforderungen ist, dass das Insolvenzgericht bei einem laufenden Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens allein schon durch die Angaben im Insolvenzantrag in der Lage sein soll, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dazu ist erforderlich, dass das Gericht die Angaben über die Struktur der Gläubiger erhält.
Damit das Gericht den Insolvenzgrund prüfen kann, sollten dem Antrag in der Regel zudem folgende Unterlagen/ Angaben beigefügt werden:
  • ein Vermögensverzeichnis (siehe Anlage 4 zum Insolvenzantrag), aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann,
  • ein Schuldnerverzeichnis (siehe Anlage 5 zum Insolvenzantrag) mit genauer Bezeichnung der Schuldner sowie deren Anschriften; bei jeder Forderung sind Betrag und Schuldgrund anzugeben,
  • Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebes,
  • Angaben zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens (siehe Punkt 3 des Insolvenzantrags),
  • Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer (siehe Punkt 3.I. des Insolvenzantrags),
  • Angaben zum Bestehen von Sanierungsaussichten.
Ist der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht eingestellt, müssen außerdem bei allen Unternehmen – und zwar unabhängig von der Größe – verpflichtend folgende weitere Angaben gemacht werden:
  • zur Bilanzsumme,
  • zu den Umsatzerlösen und
  • zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Auf der Internetseite des Landes Hessen erhalten Sie Merkblätter und Antragsformulare.

10. Was passiert mit meinen Arbeitnehmern? Wann gibt es Insolvenzgeld?

Grundsätzlich gilt:
  • Ein ordentliches Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ändert daher nichts an den Pflichten des Arbeitnehmers. Er muss weiterhin zur Arbeit erscheinen. Allerdings geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über.
  • Als Ersatz für bis zu drei Monate ausstehenden Lohn bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld aktiv und bis spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, sonst gehen sie leer aus.
  • Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Ein Insolvenzverfahren stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter dar. Soweit im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten für ordentliche Kündigungen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn Arbeitsplätze entfallen, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, wobei auch die Regelungen zur Sozialauswahl zu beachten sind.
  • Eine Besonderheit im Insolvenzverfahren besteht lediglich hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsfrist: Arbeitsverhältnisse können in der Insolvenz mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Längere gesetzliche, tarifvertragliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder eine ordentliche Unkündbarkeit sind unbeachtlich.
  • Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, darf auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Urlaub genommen werden.

11. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Nach einem Insolvenzantrag beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren (vorläufiges Insolvenzverfahren), das in erster Linie dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. Während dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet.
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Sein Hauptziel liegt darin, die Forderungen der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Dazu nutzt er alle Mittel: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen.
Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch drei Monate.
Die Gläubiger werden außerdem aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldnern des insolventen Unternehmens wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr an dieses, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen.
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12. Was kann ich als Unternehmer tun, um meinen Betrieb trotz Insolvenz fortzuführen?

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gerät oder sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, können Geschäftsführer und Inhaber viel tun, um die Leitung des Betriebs zu behalten und selbst an der Sanierung zu arbeiten.
Folgende Möglichkeiten stehen für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften zur Verfügung:
  • Auffanggesellschaft: Lange bevor es zur Zahlungsunfähigkeit und zu einem Insolvenzantrag kommt, gründet der Inhaber oder Geschäftsführer eine Auffanggesellschaft, bei der er sich selbst anstellt.
  • Ein solcher Schritt sollte allerdings von einem Rechtsanwalt begleitet werden.
  • Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse: Gegen Zahlung eines gewissen Betrags kann die Firma vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entlassen werden. Der Unternehmenskauf erfolgt durch eine andere Firma (Betriebsübernahmegesellschaft)und wird als sogenannter „asset deal“ ausgestaltet. Eine anwaltliche Beratung ist auch hier zu empfehlen.
  • Antrag auf Eigenverwaltung: Stellt der Unternehmer einen Antrag auf Eigenverwaltung, dann behält der Unternehmer die Leitung der Firma. Ihm wird ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der weniger Befugnisse hat als ein Insolvenzverwalter. Der Sachverwalter kann nur verhindern, er kann aber keine Geschäfte führen. Eine Eigenverwaltung ist immer dann sinnvoll, wenn es auf die Fachkenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung ankommt und eine zeitraubende Einarbeitung vermieden werden soll. Das Verfahren in Eigenverwaltung spart im Allgemeinen auch bis zu 40 Prozent der Kosten eines Regelverfahrens. Die eingesparten Kosten kommen deshalb auch den Gläubigern zu Gute. Die Eigenverwaltung ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll.
  • Schutzschirmverfahren: Noch bevor ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, entscheidet sich hier der Unternehmer für das Schutzschirmverfahren und umgeht so ein reguläres Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist, dass der Betrieb noch zahlungsfähig ist und ein Wirtschaftsprüfer oder ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt oder Steuerberater die Fortführung des Unternehmens als aussichtsreich bestätigt.
Das Schutzschirmverfahren bietet folgende Vorteile:
  • Das Gericht bestellt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachverwalter.
  • Der Inhaber führt und saniert die Firma eigenverantwortlich.
  • Ein Sanierungsberater erstellt gemeinsam mit dem Unternehmer innerhalb von drei Monaten einen Geschäftsplan für die Sanierung.
  • Während dieser Zeit sind keine Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger möglich.
  • Im Anschluss erfolgt die Einigung auf einen Teilrückzahlungsplan mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts.
  • Das Verfahren bietet die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit wieder schuldenfrei zu sein. Zudem werden ein öffentliches Insolvenzverfahren und die Leitung des Betriebs durch einen Insolvenzverwalter vermieden.

13. Was ist der Unterschied zwischen einem Verbraucher- und einem Regelinsolvenzverfahren?

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren.
Ehemals Selbständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel: Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Knappschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) und Finanzämter (Lohnsteuer) so-wie Berufsgenossenschaften.

14. Warum kann das Insolvenzverfahren auch eine große Chance für mich als Selbständigen oder Kleinunternehmer bedeuten?

Insbesondere Selbstständige und Kleinunternehmer haben oft große Bedenken, wenn sie das Thema Insolvenz hören. Viele befürchten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben müssen, sobald das Insolvenzverfahren läuft und ihr gesamtes Vermögen gepfändet wird.
Diese Sorgen sind aber unbegründet, denn weder der Insolvenzverwalter, noch das Gewerbeaufsichtsamt können einem Selbstständigen die Tätigkeit verbieten. Finanzielle Sorgen durch sich stapelnde Rechnungen und Mahnungen und Besuche des Gerichtsvollziehers verursachen eine Menge Stress und schaden auf Dauer der Gesundheit.
Daher sollten Selbstständige und Kleinunternehmer über einen Insolvenzantrag nachdenken, wenn sich die finanzielle Schieflage des Betriebs nicht innerhalb von drei bis sechs Monaten beheben lässt. Insbesondere sollte gegenübergestellt werden, welche Vermögenswerte und Gegenstände der Insolvenzverwalter verwerten könnte und in welcher Höhe im Gegenzug Verbindlichkeiten wegfallen.
Tatsächlich sind die unmittelbaren Auswirkungen einer Insolvenz für Selbstständige und Kleinunternehmer eher gering. Denn folgende Punkte sind zu beachten:
  • Die Wohnung des Schuldners ist geschützt, daher ist das Inventar in der Regel pfändungsfrei.
  • Das Auto, das dringend für die Fortführung der Tätigkeit benötigt wird, steht auch unter Schutz.
  • Die Grundversorgung mit Bargeld ist gesichert, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.
Entsprechend wichtig ist dem Insolvenzverwalter, dass der Betroffene seine Tätigkeit weiter ausübt. Nur so kann er gemeinsam mit dem Schuldner Lösungen zur Schuldentilgung erarbeiten.
Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vergrößern, um die Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Vorhandene Vermögenswerte sollen also möglichst gewinnbringend eingesetzt werden. Bei einem Gewerbebetrieb ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nur fortsetzen wird, wenn das Gewerbe verwertbare Überschüsse erzielen kann. Lassen sich nur die Lebenshaltungskosten des Selbstständigen erwirtschaften, wird der Betrieb in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.
Für den Schuldner bedeutet das, dass er seine berufliche Tätigkeit sozusagen außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterführt. Die Gläubiger profitieren von der Tätigkeit. Denn der Schuldner führt nun monatlich einen Betrag an den Insolvenzverwalter ab, der dem pfändbaren Betrag bei einer abhängigen Beschäftigung entspricht.

15. Welche Folgen kann eine verspätete Antragstellung haben?

Der Unternehmer, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt, bekommt keine Restschuldbefreiung.
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wie einer GmbH oder AG, müssen bei einer finanziellen Krise unbedingt einen Insolvenzantrag stellen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt und innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Die dreiwöchige Frist ist eine Höchstfrist, die nicht unbedingt ausgenutzt werden darf. Ansonsten können die Gläubiger Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen und es droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.
Vergleiche aber die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Gesetzesänderungen oben unter Punkt 5.
Was kann die IHK für Sie tun? : Wir beraten, ob und welche Sanierungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen in Frage kommen oder ob Sie einen Insolvenzantrag stellen sollten – telefonisch oder im persönlichen Gespräch.