Innovation und Umwelt

Steuerliche Forschungsförderung

Forschende Unternehmen können ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und mit einer entsprechenden Bescheinigung eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Diese beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.

Virtuelle Roadshow zur steuerlichen Forschungsförderung

Die virtuelle Roadshow der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geht weiter! In den kommenden Wochen präsentiert die BSFZ in mehreren Online-Seminaren gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen wieder alles Wichtige rund um die steuerliche Forschungsförderung.
In den kostenlosen Seminaren erhalten Sie Informationen und Tipps zu folgenden Themen:  
  • Einführung Steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten
  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt

Forschungszulage beantragen

Seit dem 1. Januar 2020 haben Unternehmen in Deutschland eine weitere Möglichkeit zur Förderung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten – die Forschungszulage. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – die steuerliche Forschungsförderung ist themenoffen und steht Unternehmen aller Größen und Branchen zur Verfügung.
Wichtig für kleine und mittlere Unternehmen: nicht nur eigens durchgeführte Forschungsvorhaben, sondern auch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte ist förderfähig und kommt dem Auftraggeber zugute. Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen und Jahr beträgt grundsätzlich 500.000 Euro (bis zum 30. Juni 2026 auf eine Millionen Euro verdoppelt) und wird mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer verrechnet.
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind bei eigenbetrieblicher Forschung die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen (Gesamtkosten inklusive Sachkosten).
Grundsätzlich gilt, förderfähig sind nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden – eine Doppelförderung mit anderen Programmen wie LOEWE, ZIM, KMU-innovativ, EXIST etcetera ist somit ausgeschlossen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist pro Unternehmen/Konzern und Jahr grundsätzlich auf zwei Millionen Euro gedeckelt, woraus sich eine maximale Höhe der Forschungszulage von 500.000 Euro ergibt. Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 ausnahmsweise bis zu vier Millionen Euro förderfähige Aufwendungen anerkannt. Entsprechend verdoppelt sich die maximale Förderhöhe auf eine Millionen Euro.
Die Forschungszulage wird mit der Ertragssteuerschuld verrechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld, wird die Differenz als Steuergutschrift ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Somit können beispielsweise auch Startups in der Wachstumsphase von der neuen Forschungsförderung profitieren.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst lässt das Unternehmen durch eine Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes innovativ ist. Die positive Bescheinigung ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Hinweis: Die Prüfung der Anträge und das Ausstellen der Bescheinigungen übernimmt die neue Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die gemeinsam vom VDI Technologiezentrum GmbH, dem DLR Projektträger (DLR-PT) und der AiF Projekt GmbH betrieben wird. Anträge können bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung online eingereicht werden. Zu beachten ist: Gefördert werden können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (1. Januar 2020) beginnen.
Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben finden Sie hier. Auch der von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingerichtete Forschungszulagenrechner bietet eine erste Orientierung zur Förderfähigkeit und der zu erwartenden steuerlichen Zulage.