Kennzeichnungs- und Markenschutz

Markenrecht

Funktion der Marke

Die Marke - auch Zeichen genannt - unterscheidet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Allerdings ist niemand verpflichtet, seiner Ware beziehungsweise seinen Dienstleistungen spezielle Bezeichnungen zu geben ("no names"). Weiterhin ist aber auch nicht schon jede tatsächlich benutzte Waren- beziehungsweise Dienstleistungsbezeichnung eine Marke im Sinne des Markengesetzes.
Die (marktwirtschaftliche) Bedeutung der Marke ist nicht zu unterschätzen. Marken sind wichtige Instrumente der modernen Marketingpolitik und spielen unter anderem eine bedeutende Rolle im Rahmen von Werbung und PR-Maßnahmen. Darüber hinaus kommt ihnen auch eine Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion zu.

Entstehen des Markenschutzes

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Markenschutz entstehen kann. Je nachdem, welcher der Wege eingeschlagen wurde, unterscheidet man zwischen
  • Eintragung (Anmeldung): Grundsätzlich kann der Markenschutz durch Anmeldung, das heißt durch Eintragung des entsprechenden Zeichens in das Markenregister entstehen. Das Markenregister wird vom DPMA geführt.
  • Benutzung mit Verkehrsgeltung: Auch ohne vorherige Eintragung des Zeichens kann Markenschutz entstehen. Hierzu muss das entsprechende Zeichen zunächst im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Weiterhin muss sich dieses Zeichen aber auch durchgesetzt haben. Für diese Verkehrsdurchsetzung ist die Auffassung aller (!) beteiligten Verkehrskreise entscheidend. Zudem bezieht sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung auf das gesamte Bundesgebiet, da die eingetragene Marke schließlich auch für das gesamte Bundesgebiet Schutz gibt. Welchen Prozentsatz eine solche Verkehrsdurchsetzung aufweisen soll, ist nicht eindeutig zu beantworten. Häufig wird jedoch von mindestens 50 Prozent ausgegangen. Für neue Marken, die erst in den Markt eingeführt werden sollen, kommt diese Möglichkeit des Markenschutzes daher nicht in Betracht.

Voraussetzungen für den Markenschutz

Als Voraussetzungen für den Markenschutz sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
  • Bei der beantragten Marke muss es sich überhaupt um ein eintragungsfähiges Zeichen handeln, das heißt das entsprechende Zeichen muss graphisch darstellbar sein.
  • Weiterhin muss das Zeichen Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens aufgefasst zu werden. Damit können bereits existierende Marken - dies gilt auch für international bekannte Marken - durch Nachahmung nicht nochmals eingetragen werden (Plagiatverbot).
  • Darüber hinaus darf kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen vorliegen. Freihaltebedürftig sind solche Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die der Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen und Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen benötigt.

Erscheinungsformen der Marke

Die Funktion der Marke können gemäß Paragraf drei MarkenG gegebenenfalls all die Zeichen wahrnehmen, die die oben genannte Unterscheidungsfunktion erfüllen. Schutzfähige Zeichen sind Wörter (einschließlich Personennamen), Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Formen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach den jeweiligen menschlichen Sinnen unterscheidet man:
  • Wortzeichen: Die Wortzeichen sind die für die Praxis wichtigste Erscheinungsform der Marke. Oft bestehen die Wortmarken nur aus einem Wort (zum Beispiel Persil, Nivea). Allerdings ist auch eine Kombination mehrerer Worte möglich (zum Beispiel United Colours of Benetton). Zudem können aussagefähige Werbeslogans als Wortzeichen Markenschutz genießen (zum Beispiel Nichts ist unmöglich – Toyota). Darüber hinaus sind aber auch Zahlenmarken (zum Beispiel 4711) sowie die Buchstabenzahlenmarken (zum Beispiel K2) möglich.
  • Bildmarken: Hierbei kann es sich um Abbildungen jeglicher Art handeln. Auch ein Abfolge von bewegten Bildern ist möglich (Bewegungsmarken). Zudem können auch Kombinationen von Wort und Bild (Kombinationszeichen) markenrechtlich geschützt werden.
  • Farbmarken: Grundsätzlich sind auch Farben dem Markenschutz zugänglich. Hierbei ist jedoch – wie auch bei allen anderen Markenarten – zu beachten, dass der Markenschutz verwehrt wird, wenn es sich bei der entsprechenden Farbe nur um ein wesensbestimmendes Merkmal des Erzeugnisses handelt oder die Farbe technisch beziehungsweise gesetzlich bedingt ist.
  • Dreidimensionale Gestaltungen: Bei den dreidimensionalen Marken ist ebenfalls besonders darauf zu achten, ob es sich nicht bloß um eine technisch bedingte Form handelt. Dann ist kein Markenschutz möglich.
  • Unternehmenskennzeichen: Hierbei handelt es sich um Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen weisen unmittelbar auf das entsprechende Unternehmen hin, aber nur mittelbar auf die von dort stammenden Waren oder Dienstleistungen. Bei den übrigen Markenkategorien verhält sich dies genau umgekehrt, da sie direkt auf die betreffende Ware beziehungsweise Dienstleistung hinweisen.
  • Werktitel: Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton-, und Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Begriff des "Werks" ist hier jedoch nicht identisch mit dem Werkbegriff im Sinne des Urheberrechtsgesetzes beziehungsweise im Sinne des Werkvertrages aus dem BGB.
  • Hörmarken: In Betracht kommen Töne, Tonfolge oder bestimmte Geräusche. Aufgrund des Kriteriums der Einheitlichkeit kann es sich bei Hörmarken aber nicht um lange Tonfolgen handeln, sondern nur um Tonfolgen, die in einem Gesamteindruck erfassbar sind. Die graphische Darstellbarkeit erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Zudem muss die Anmeldung mit einem Datenträger versehen sein, der eine klangliche Wiedergabe der beantragten Hörmarke enthält.
  • Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken: Das vornehmliche Problem der Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken ist, wie diese graphisch dargestellt und damit eingetragen werden sollen. Die Eintragbarkeit ist Grundvoraussetzung zur Entstehung des Markenschutzes. Bei Geruchs- beziehungsweise Geschmacksmarken ist hier zum Beispiel an die Eintragung durch Darstellung der chemischen Formeln oder spektrographischen Untersuchungsergebnisse der betreffenden Substanzen zu denken.
  • Geografische Herkunftsangabe: Hierbei handelt es sich um die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der entsprechenden geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (zum Beispiel Lübecker Marzipan, Holzartikel aus dem Erzgebirge). Die geographischen Herkunftsangaben stehen allen in dem entsprechenden Gebiet offen, sind also nicht wie die anderen Markenkategorien auf ein Rechtssubjekt beschränkt.

Internationaler Markenschutz

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Markenschutz auch international zu erlangen. Hierfür kommen die Regelungen aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) und der Europäischen Gemeinschaftsmarke (ein Infoblatt finden Sie in unserem Informations- und Downloadbereich) in Betracht.
Das MMA führt zur IR-Marke und schafft die Möglichkeit, dass man nicht in allen Ländern selbst, die dem MMA beigetreten sind, seine Marke anmelden muss. Statt dessen reicht eine einzige Registrierung beim internationalen Büro der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf aus. In dieser Registrierung müssen lediglich die Statten des MMA genannt sein, in denen Schutz begehrt wird. Den Antrag auf Registrierung bei der WIPO reicht man beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) ein, das diesen dann weiterleitet. Der Antrag auf Markenschutz wird letztlich in allen Ländern, für die der Schutz beantragt wurde, separat von den dortigen Behörden geprüft. Aufgrund dieser nationalen Prüfung ergibt sich aber auch, dass nicht zwingend in allen Ländern, für die der Schutz begehrt wurde, der Schutz auch gewährt wird.
Die Europäische Gemeinschaftsmarke (Infoblatt siehe linken Spalte) ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das nur mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Gemeinschaftsmarke ist nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich.
Aufgrund der Gemeinschaftsmarken – Verordnung der EG kann mit nur einer einzigen Anmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU erlangt werden. Für die Bearbeitung dieser Anträge ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Allicante/Spanien zuständig. Die Anmeldung hierzu erfolgt beim HABM oder beim DPMA, dass den Antrag an das HABM weiterleitet.

Die Schutzdauer einer Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt ab dem auf den Anmeldetag folgenden Tag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Danach kann die eingetragene Marke durch Zahlen von Verlängerungsgebühren jeweils um zehn Jahre weiter geschützt werden und ist damit beliebig lange schützbar. Es gibt jedoch eine Reihe von Löschungs-, Verfalls- und Nichtigkeitsgründen, deren Geltendmachung noch vor Ablauf der Schutzfrist zur Löschung der eingetragenen Marke führen.
Die nicht eingetragene Marke geht mit Verlust der Verkehrsgeltung automatisch für die Zukunft unter.

Wo muss eine Marke angemeldet werden?

Die Anmeldung erfolgt beim DPMA in schriftlicher Form oder online. Die für die Anmeldung notwendigen Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage des DPMA.

Welche Kosten entstehen?

Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren - oft schnell - verändern können. Ein umfangreiches Kostenmerkblatt der gewerblichen Schutzrechte erhalten Sie online beim DPMA.

Merkblatt zur Markenanmeldung

Ein umfangreiches Merkblatt zur Markenanmeldung ist online beim DPMA zu erhalten. Wenn Sie bereits Markeninhaber sind oder sich für weitere Informationen zu den Verwendungsmöglichkeiten der Marke interessieren, können Sie sich zum Beispiel auch an den Markenverband e. V. in Wiesbaden wenden.