Patent-Förderung

Gewerbliche Schutzrechte | Erstattung der Verfahrensgebühr


Erstattung für Patentanmeldungen, Jahresgebühren und Patentanwaltskosten
Schüler und Schülerinnen, Azubis, Studentinnen und Studenten, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger können vom DPMA von den Gebühren der Schutzrechtsanmeldung und den Jahresgebühren teilweise oder ganz befreit werden, sofern sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, die erforderlichen Gebühren zu bezahlen.
Was ist zu tun?
Der Antragsteller stellt zusammen mit der Patentanmeldung einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Hier muss der Antragsteller dem DPMA seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Ist der Antragsteller noch nicht volljährig, das heißt besteht Unterhaltspflicht durch die Eltern, müssen die Eltern ihre wirtschaftliche Situation offen legen. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann auch im Nachhinein für bereits bestehende Patente beantragt werden; die Befreiung für die Jahresgebühren gilt dann vom Tag der Antragstellung an. Bereits bezahlte Gebühren werden vom DPMA nicht zurückerstattet. Beantragt ein ganzes Team Verfahrenskostenhilfe, so muss jeder Beteiligte seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen.
Der Antragsteller kann auch beantragen, von den Kosten für einen Patentanwalt befreit zu werden. Bei der Wahl des Patentanwaltes ist das DPMA nicht behilflich; der/die Antragsteller/in muss den Patentanwalt selbst akquirieren. Merkblätter und Formulare finden Sie in unserem Informations- und Downloadbereich.
Nach welchen Kriterien prüft das DPMA?
Das DPMA prüft den Antrag auf
  1. die wirtschaftliche Situation des Antragstellers und
  2. Aussichen auf wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung
Der Schutz einer Erfindung, der neben der Marktanalyse den wichtigsten ersten Schritt zur wirtschaftlichen Verwertung darstellt, sollte also gerade bei Jugendlichen, Studenten oder anderen bedürftigen Gruppen nicht am Geld scheitern.