Kassenführung

Offene Ladenkasse

Nutzung einer offenen Ladenkasse

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. elektr. Registrierkasse oder PC-Kasse) einzusetzen. Wenn eine offene Ladenkasse zum Einsatz kommt, bestehen in Einzelbereichen gewisse Erleichterungen gegenüber der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse. Nichtsdestotrotz müssen grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und möglichst detailliert aufgezeichnet werden.
Da durch die technische Nichterfassung von Einnahmen ein besonderes Betrugsrisiko gegeben ist, sollten die Nutzer besonderes Augenmerk auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht legen. Dabei müssen die Tageseinnahmen durch Rückrechnung (retrograd) aus dem gezählten Kassenbestand richtig und nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassensturzfähigkeit). Es empfiehlt sich überdies, die Unterzeichnung mit Datum und Uhrzeit (nach Geschäftsschluss!) vorzunehmen.

Definition

Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel (BMF-Schreiben v. 19.6.2018).
Hinweis: Zur Aufbewahrung des Bargeldes können sämtliche Behältnisse genutzt werden, z.B. Schubladen in der Ladentheke, herkömmliche Geldkassetten oder sonstige Aufbewahrungsutensilien wie Kartons oder Schachteln.

Anforderungen

Auch bei der Kassenführung mittels offener Ladenkasse ist zu beachten, dass die Buchungen und (Kassen-)Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Sämtliche Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Das Sammeln und spätere Aufzeichnen ist unzulässig.
Die Kassenaufzeichnungen dürfen keinesfalls am Ende der Woche oder des Monats, z. B. von den Mitarbeitern des Steuerberaters im Rahmen der Buchführungsarbeiten, erstellt werden. Ein sachverständiger Dritter – wie ein Prüfer der Finanzverwaltung – muss jederzeit, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, in der Lage sein, den Sollbestand laut den (Kassen-) Aufzeichnungen – also nach dem Kassenbuch oder den Kassenberichten – mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (Prüfung der Kassensturzfähigkeit).
Ausnahmsweise können Eintragungen im Kassenbericht noch am nächsten Geschäftstag vorgenommen werden, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen, z. B. Zwischenaufzeichnungen, sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat.
Hinweis: Die Finanzbehörden führen regelmäßig Kassen-Nachschauen durch, die vorher nicht angekündigt werden, weshalb tägliche Kassenführung durchaus sinnvoll ist.

Belegausgabepflicht auch bei offener Ladenkasse?

Unternehmen sind ab dem 1.1.2020 verpflichtet, unmittelbar einen Beleg (in Papierform oder bei Zustimmung des Kunden elektronisch) zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet – nicht erforderlich beim Einsatz einer offenen Ladenkasse!

Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.
Aber: Die Höhe der baren und unbaren Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist durch geordnete und vollständige Belege nachzuweisen
Hinweis: Der Grundsatz der Einzelaufzeichnung gilt auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Beruft sich ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerinnen auf die Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnung, müssen die Einnahmen nachvollziehbar dokumentiert und die Dokumentation muss vollständig überprüfbar sein.
Unschlüssige, widersprüchliche oder lückenhafte Aufzeichnungen führen zu einer Schätzungsbefugnis (dem Grunde nach) der Finanzbehörde.
Gezählter Kassenbestand bei Geschäftsschluss (tatsächlich ausgezählter Betrag)
+ Barausgaben (Wareneinkäufe, Nebenkosten, sonstige Betriebsausgaben)
+ Private Barentnahmen (durch Eigenbeleg nachgewiesen)
+ Sonstige Ausgaben (Geldtransit)
./. Kassenbestand Vortag
= Kasseneingang
./. Bareinlagen (durch Eigenbeleg nachgewiesen)
./. Sonstige Einnahmen (Geldtransit)
= Tageslosung