Stichtag für Verjährungsfristen!

Zahlungsansprüche noch vor Jahresende sichern

Vorsicht: Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Bevor Sie auf dieses Geld verzichten - das Sie sich ja früher durch Ihre Leistung verdient haben - sollten Sie noch vor Jahresende aktiv werden!
„Gläubiger sollten ihren Forderungsbestand rechtzeitig vor Jahresende überprüfen. Denn nur wer seinen Mahnbescheid innerhalb der Verjährungsfrist bei Gericht einreicht, sichert sich seinen Zahlungsanspruch über den Stichtag hinaus”, so Reinhard Skoruppa von Creditreform Darmstadt.
Jährlich gehen Gläubigern Millionenbeträge verloren, weil die eigentlich bekannten Verjährungsfristen nicht beachtet werden. Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (Paragraf 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Je nach Art der Leistung sind weitere Fristen definiert.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach Paragraf 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für eine am 15. Mai 2019 entstandene Forderung begann die Verjährung demnach am 31. Dezember 2019 um 24 Uhr und endet am 31. Dezember 2022 um 24 Uhr.
Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen und Zustellen eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers. Auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner tritt eine Hemmung ein. Wichtig: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (Paragraf 212 BGB).
Im Bereich der öffentlichen Hand gelten zum Teil andere Verjährungsfristen. So verjähren Bußgelder gemäß Paragraf 34 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) nach drei Jahren, wenn die Forderungshöhe geringer als 1.000 Euro ist. Auch Forderungen aus Straßenverkehrsgebühren verjähren nach drei Jahren. Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für Grund- und Erwerbssteuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz, Verwaltungskosten nach Bundes- und Landesrecht sowie Steuern gemäß Paragraf 228 Abgabenordnung.
Verjährung droht: Ende des Jahres verjähren Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Die wichtigsten Fristen hat Creditreform für Sie zusammengestellt.
Fristen Art des Anspruchs
3 Jahre
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (Paragraf 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist.
Auch Zinsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
30 Jahre
beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
1 Jahr
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
2 Jahre
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
5 Jahre
beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.
Paragraf 212 BGB
Neubeginn
Das Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung” von „Neubeginn der Verjährung”. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Verjährung der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, „unterbrechend” wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.
Paragraf 203 und folgende BGB
Hemmung
der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Sonstige Fristen
6 Monate
beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
1 Jahr
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
2 Jahre
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
5 Jahre
beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.
Paragraf 212 BGB
Neubeginn
Das Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung” von „Neubeginn der Verjährung”. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Verjährung der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, „unterbrechend” wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.
Paragraf 203 und folgende BGB
Hemmung
der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
Zu beachten ist:
Die Tatbestände „Klageerhebung” und „Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides” wirken anders als früher nicht mehr verjährungsunterbrechend, sondern nur noch hemmend.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall unbedingt von einem Fachmann beraten, um Fehler zu vermeiden.
Wir danken der Creditreform Darmstadt, die uns dieses Merkblatt freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.
Stand: Juli 2022